EPÜ Art.114(2) EPÜ

jopatent

SILBER - Mitglied
Art.114(2) EPÜ - Verspätetes Vorbringen

Hallo,

der Art. 114(2) EPÜ überlässt es dem Ermessen des EPA, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel der Beteiligten nicht zu berücksichtigen (entsprechend auch R.116(1)S.3 AO). Wenn nun ein Dokument unter Ausübung des Ermessens nicht berücksichtigt wurde, wie kann man argumentieren, dass das Ermessen falsch ausgeübt wurde?

Nur, weil man bei einer Relevanzprüfung zu einem anderen Ergebnis als das EPA kommt, muss das Ermessen ja noch nicht falsch ausgeübt worden sein. Ich gehe im Moment davon aus, dass man hier am Normzweck, nämlich "einen normalen Verfahrensablauf zu gewährleisten und taktische Missstände zu verhindern", angreifen bzw. deutlich machen muss, dass durch das verspätete Vorbringen der Dokumente oder Beweismittel ein normaler Verfahrenablauf gewährleistet ist und keine taktischen Missstände auftreten.

Gibt es andere Ansätze?

jo
 
Zuletzt bearbeitet:

pak

*** KT-HERO ***
AW: Art.114(2) EPÜ - Verspätetes Vorbringen

Hallo jopatent,

im Grunde hast Du die wesentlichen Punkte genannt. Die hohe Relevanz eines Beweismittels allein reicht noch nicht aus, vielmehr darf das verspätete Vorbringen nicht verfahrensmissbräuchlich sein. So kann mE das Ermessen fehlerhaft sein, wenn einerseits ein prima facie hochrelevantes Beweismittel vorgelegt wird und es andererseits gute Gründe für das verspätete Vorbringen gibt. Welche Gründe das sind, sollte sich aus dem Einzelfall ergeben, zumal mir spontan nichts dazu einfällt.

Gruß

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ein typischer guter Grund für verspätetes Vorbringen ist etwa, wenn dieses in Reaktion auf ein Vorbringen oder einen Antrag der Gegenseite erfolgt - also z.B. Einreichung eines neuen SdT-Dokuments als Reaktion auf eine Anspruchsänderung durch Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung (das Dokument sollte dann aber dieses Merkmal auch offenbaren ...).
 
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