Arbeitnehmererfindung: Erfindungsverkauf an Wettbewerber nach Auslandsfreigabe

Armin

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

kurze Frage zu diesem hypothetischen Sachverhalt.

Arbeitgeber gibt einem Arbeitnehmererfinder dessen Diensterfindung frei, sagen wir mal für Australien.

Arbeitnehmererfinder meldet die Erfindung in Australien an und verkauft das daraus resultierende Schutzrecht für ein Vermögen an den Wettbewerber des Arbeitgebers, welcher daraufhin den australischen Markt mit entsprechenden Produkten aufrollt.

Verletzt der Arbeitnehmer damit irgendwelche arbeitsvertragliche Pflichten, oder ist das alles völlig legitim?

Danke für Meinungen!
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn der Arbeitgeber die Erfindung für Australien freigibt, dann heißt das erst mal nur, dass er selbst dort nichts anmeldet und dort kein Patent erhält; andernfalls wäre das eine widerrechtliche Entnahme.

Falls der Arbeitnehmer mit seinem Recht an der Erfindung dann nichts macht und sich nur das Dokument der Freigabe übers Bett hängt, kann jeder Wettbewerber in Australien die Erfindung benutzen und "den Markt aufrollen". Die Wettbewerber müssen dafür natürlich irgendwie an die Erfindung gelangen. Im Beispiel könnten sie sie z.B. in der OS der EP-Anmeldung des Arbeitgebers entdecken.

Wenn der Arbeitnehmer die Erfindung aber in Australien anmeldet und ein Patent erhält, so erhält er damit lediglich das Recht, dass nur er bestimmen darf, wer die Erfindung in Australien benutzen darf. Das mögen nach wie vor alle Wettbewerber sein, nun aber nur gegen Lizenz, oder auch nur ein einziger Wettbewerber, an den er das Patent verkauft.

Der Arbeitnehmer kann also die Wettbewerber seines Arbeitgebers nur an ihrer Tätigkeit hindern. Fördern (im Vergleich zu dem Fall, wo er garnichts tut) kann er sie allenfalls dann, wenn er aktiv auf die Wettbewerber zugeht und die Erfindung zur Benutzung anbietet. Letztlich kommt es also nur darauf an, ob die Freigabe der Erfindung die Erlaubnis umfasst, dies zu tun.

Zumindest im Fall des Verkaufs des Patents, wenn nämlich der Wettbewerber die australische OS oder PS selbstständig entdeckt hat und auf den Arbeitnehmer-Patentinhaber zugeht, dürfte es da kein Problem geben.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Fördern [kann der Arbeitnehmer die Wettbewerber seines Arbeitgebers] allenfalls dann, wenn er aktiv auf die Wettbewerber zugeht und die Erfindung zur Benutzung anbietet.

Das ist doch genau die Ausgangssituation, die ich beschrub.

Letztlich kommt es also nur darauf an, ob die Freigabe der Erfindung die Erlaubnis umfasst, dies zu tun.
Hat jemand schon mal eine Erfindungsfreigabe gesehen, in der steht, dass dem Erfinder die Anmeldung für das Land X freigegeben wird -- er sie dort aber nicht nach seinem Belieben wirtschaftlich verwerten darf?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@ Armin,
dir ist der innere Widerspruch zwischen dem Begriff "freigeben" und "nicht nach seinem Belieben wirtschaftlich verwerten" schon aufgefallen, oder ;-) ?


Wenn der AG nicht haben will, dass der AN die Erfindung selber verwertet wie er will, dann darf er nicht freigeben, sondern muss das Recht selber behalten, oder halt zumindest § 16 III ArbnErfG nutzen. Andere "Klauseln" in der "Freigabe" dürften recht schnell in den Bereich der groben Unbilligkeit kommen.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Liebe Kollegen, ich bin etwas verwundert über die kreativen Hinzufügungen zum Sachverhalt.

Laut diesem ist die Erfindung für das fragliche Land freigegeben, und der Arbeitgeber hat sich nicht zusätzlich irgendwelche Rechte vorbehalten.

Ich schließe somit aus der bisherigen Diskussion, dass der Arbeitnehmer hier rechtlich völlig einwandfrei handelt.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Lieber Kollege "Armin",


da Sie im Plural von "Kollegen" sprechen und ferner nach meinem Post die Behauptung aufstellen, dass "kreative Hinzufügungen" vorgenommen würden, muss ich davon ausgehen, dass Sie sich mit dieser Behauptung auch auf meinen Post beziehen. Somit fordere ich Sie hiermit dazu auf, zu erläutern, welche "Hinzufügungen" zum Sachverhalt von mir vorgenommen wurden!
 

Hans35

*** KT-HERO ***
So, wie der Fall geschildert ist, wird der AG wohl zunächst nichts von der Erfindung gehalten haben, und später wurde er dann von dem wirtschaftlichen Erfolg (in Australien) überrascht. Da wird er dann in den Krümeln suchen, um seine Fehlentscheidung irgendwie weniger wirksam zu machen.

Die Frage zielte also auf solche "Krümel", die sich wohl nur aus dem Arbeitsvertrag ableiten lassen. Die muss man sich dann aber erst mal "hinzudichten". Dass dabei nicht viel herauskommen kann, dürfte aber klar sein.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Lieber Kollege "Armin",


ein "aua" ob mit oder ohne Smiley ist nicht wirklich eine zufriedenstellende Aufzählung der "kreativen Hinzufügungen" zum Sachverhalt, welche vorgenommen worden sein sollen. Ich fordere Sie nochmals dazu auf, diese Aufzählung nachzureichen. Ich werde Sie Ihnen dann mit Genuss sprachlich und logisch auseinandernehmen! Wenn Sie eine solche Aufzählung nicht leisten wollen oder können, dann sollten Sie sich womöglich vorher über Ihre "kreativen" Äußerungen Gedanken machen, bevor Sie diese in die Welt hinauslassen! Ich bin gerne bereit zu versuchen zu helfen, aber Unterstellungen machen lasse ich mir nicht einfach!


Und nur ein kleiner Ratschlag am Rande. Wenn die Reaktionen einem nicht passen/zufriedenstellen, sollte man möglicherweise auch einmal darüber nachdenken, ob es ein Problem bei der gestellten Frage gibt ;-). Zum Beispiel nicht vollständige oder unklare Angaben in der Frage, unzweckmässige Plattform (die Frage bezieht sich augenscheinlich auf Arbeitsrecht, wofür ein Forum von Patentanwäten bzw. Kandaten womöglich nicht das am besten geeignete Forum ist ;-) ), fehlende Angabe einer eigenen These bzw. der eigenen Gedankengänge usw.



P.S. aber immerhin hat der "aua" Beitrag mir nach zehn Jahren im Forum die Möglichkeit gegeben, erstmalig ein "nicht hilfreich" zu vergeben, weil ein "aua" nun wirklich nach keinen Maßstäben als "hilfreich" eingestuft werden kann :).
 

Armin

GOLD - Mitglied
So, wie der Fall geschildert ist, wird der AG wohl zunächst nichts von der Erfindung gehalten haben, und später wurde er dann von dem wirtschaftlichen Erfolg (in Australien) überrascht. Da wird er dann in den Krümeln suchen, um seine Fehlentscheidung irgendwie weniger wirksam zu machen.

Auch hier ist mir wieder nicht ganz klar, warum dies zum eingangs dargestellten Sachverhalt hinzu erfunden wird?

Die Frage war doch einfach diejenige:

Verletzt der Arbeitnehmer damit irgendwelche arbeitsvertragliche Pflichten, oder ist das alles völlig legitim?
...ob eine ganz normale Auslandsfreigabe nicht nur die eigene Verwertung der Erfindung in dem entsprechenden Land durch den Arbeitnehmererfinder umfasst, sondern alternativ dazu einen Verkauf der Erfindungsrechte in dem entsprechenden Land an wen auch immer, vorliegend nun halt an den Wettbewerber des Arbeitgebers.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Lieber Kollege "Armin",
auch dies ist wiederum keine Antwort auf meine Frage, was ich für "kreative Hinzufügungen" vorgenommen haben sollte.

Damit ist auch dies wieder ein wenig hilfreicher Beitrag. Dies umso mehr, da nun von Ihnen eine inhaltlich andere Frage als ursprünglich gestellt, als ursprünglich gestellt vertreten wird. Es verbleibt somit bei meinem Ratschlag im letzten Post, dass man bei unbefriedigenden Antworten immer auch mal seine eigenen Fragen durchlesen und überdenken sollte ;-).
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich schlage vor, wieder zum Ursprungsthema zurückzukehren:


Laut Bartenbach/Volz, Kommentar zum ArbEG, 5. Aufl., wird der Erfinder durch die Auslandsfreigabe diesbezüglich Rechtsnachfolger des Arbeitgebers; er erhält ein regional beschränktes Anmelderecht mit den sich aus einer Erteilung ergebenden Benutzungs- und Verbotsrechten (Rn. 16 zu §14).



Die Freigabeerklärung ist an sich bedingungsfeindlich (Rn. 18 zu §14); allerdings könnte sich der AG nach §14(3) ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorbehalten, was im vorliegenden Fall aber offenbar nicht geschehen ist.



Für mich ist damit klar, dass der AN keiner Einschränkung in der Verwertung unterliegt. Beispielsweise könnte er auch dem AG dort die Benutzung verbieten; ferner kann er natürlich über sein Eigentumsrecht verfügen und Lizenzen vergeben oder das Recht verkaufen.


Ich kann mir kaum vorstellen, dass man hier z.B. eine Verpflichtung aus einem arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot, Interessenskonflikt o.ä. konstruieren kann und damit die Wirkung der Freigabe unterhöhlen. Der AG muss die Konsequenzen der Freigabe kennen und entsprechend handeln; im Zweifel kann er halt nicht freigeben, wie PatFragen schon richtig festgestellt hat.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
[FONT=&quot]Hallo Armin,[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Der genannte Kommentar Bartenbach/Volz, 6. Auflage, enthält in der Kommentierung zu §8 n.F. Rdn 77-84 hierzu eine recht ausführliche und abwiegende Darstellung, die deine Ausgangsfragen weitgehend beantworten sollten.[/FONT]
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
*lach,
das ist ja nun wirklich lustig :). Dass meine Beiträge womöglich von Armin negativ bewertet werden, weil sie nicht seinen Wünschen entsprechen, ist ja noch nachvollziehbar. Dass aber jetzt zumindest zwei Andere anfangen, diese zu bewerten, ist interessant, wenn denn zum Beispiel mein Beitrag vom 17. 12 um „12:15“ (bis auf den Hinweis bei mir 16 III anstelle von 14 III, was den Unterschied im Zeitpunkt, welcher in der Frage nicht genau beschrieben war, widerspiegelt) inhaltlich gleich mit dem Beitrag von Pat-Ente ist, der jetzt mit 3 positiven Bewertungen versehen wurde :). Und dies angesichts der Tatsache, dass Armin in seinem Beitrag durchaus mit gegenüber eine Äußerung gemacht hatte, welche durchaus mal in Hinblick auf §§ 186/187 StGB überdenkenswert wäre (man sollte sich einfach mal die Strafrechtskommentare durchlesen bzw. sich an die Vorlesung zurückerinnern, um ein Gefühl zu bekommen, wenn man normale sachliche Umgangsformen womöglich nicht wirklich verinnerlicht hat :) ). Damit wurde die „sachliche“ Ebene wohl doch eher von Armin verlassen. Aber sowas muss man anscheinend hinnehmen, während ein Vorbringen, dass man sich vielleicht vorhermal überlegen sollte, was man denn schreibt, nicht akzeptabel zu sein scheint :).



Nur zur Erläuterung meines oben im Bezug genommenen Posts. Mein Ansatz ist wohl meist ein etwas anderer als bei anderen, das gestehe ich ja noch zu. Ich versuche den Fragenden erstmal selber zum Nachdenken zu bringen, weil die Ergebnisse auf die man selber kommt, nach meiner Erfahrung, einen viel weiter führen, als Ergebnisse/Lösungen, die man einfach vorgesetzt bekommt ;-). Im ersten Absatz wies ich den Frager (der schon deutlich länger als ein Jahr hier registriert ist und deshalb eigentlich nicht mehr wirklich ein „Anfänger“ in Bereich des Rechtsaufbaus sein sollte) deshalb auf den Widerspruch in seinen Äußerungen „Freigeben“ und „nicht nach seinem Belieben wirtschaftlich verwerten“ hin. Die beißen sich eindeutig. Daraus sollte für jemanden, der sich wirklich um eine eigene Lösung bemühen möchte, klar werden, dass es wohl nicht wirklich einen sinnvollen Weg gibt, die beiden „Aussagen“ einfach durch Auslegung unter einen Hut zu bringen. Wenn schon sollte folglich dieser Widerspruch durch explizite Regelungen im Gesetz in dem Sinne zu lösen sein, warum ein solcher Widerspruch zulässig ist. Also sollte man einfach mal im Gesetz nachschauen, ob da eine entsprechende Regelung vorgesehen ist, dass in einer Freigabe eine Beschränkung der wirtschaftlichen Verwertung vorgesehen ist/werden kann (weil ohne eine solche explizite Gesetzesgrundlage, würde ja wohl doch eher auch ein kleines Problem in Hinblick auf Art. 14 GG auftreten). Den Hinweis auf das entsprechende Lex Specialis (ArbnErfG) hatte ich (sicherheitshalber) auch noch gegeben und eine Stelle (zugegeben nicht den 14III sondern nur 16III :) ) angegeben, wo man denn nach der Legitimierung eines solchen Grundrechtseingriffs schauen könnte. Wenn man in das Spezialgesetz reinschaut, sieht man relativ schnell, dass man diesen da nicht wirklich finden wird ;-). Also zumindest mir ist da keiner bekannt. Also ist die Lösung eigentlich relativ schnell zu finden, wenn man selber etwas logisch nachdenkt, zumindest dann, wenn man auch noch auf den offensichtlichen Widerspruch und (nochmals?) auf das Gesetz und sogar noch auf einen dortigen Paragraphen, der genau einen möglichen Grundrechtseingriff legitimiert, hingewiesen wird. Ich hatte dann auch noch zusätzlich den Hinweis gegeben, dass weitere „Klauseln“ in der „Freigabe“, d.h. wenn beispielsweise eine Art „zweiseitiger Vertrag“ zwischen AG und AN anstelle der vorgesehenen „einfachen“ Freigabe nach dem ArbnErfG abgeschlossen würde, wohl recht schnell in den Bereich der groben Unbilligkeit kommen dürfte. Ein solcher Hinweis erschien mir angebracht, da sich ja aus der ursprünglichen Frage nicht ergab, wie denn das „Freigeben“ stattgefunden hatte, so dass in diesem Punkte (neben einigen anderen) nicht wirklich eindeutig war, wohin der Frager eigentlich wollte. Und mehr als ein solcher Hinweis war ja auch nicht möglich, da ja in der Frage keinerlei Hinweis auf einen Inhalt eines solchen „zweiseitigen Vertrag“ gegeben war und gerade keine Sachverhaltsquetsche gemacht werden sollte. Für jemanden, der sich auch nur etwas bemühen möchte, selber seine Frage zu beantworten, war es also nach meinem Verständnis mit einer geringen eigenen Überlegung klar, wie er denn seine eigene Frage zu beantworten hat. Dieser Post war somit als Hilfestellung zur Selbsthilfe gedacht und formuliert. Dass diese Hilfestellung womöglich nicht von allen „verstanden“ wird, kann ich ja noch nachvollziehen. Dann würde ich aber etwas wie eine Nachfrage erwarten, was damit gemeint sei, oder wie einem das weiterhelfen soll. Eine solche Nachfrage wäre ja OK und dann kann man durchaus darüber reden, ob noch weitere Hilfestellungen kommen. Ich bin ja durchaus gerne bereit meinen Senf etwas zu erläutern ;-). Aber als Antwort darauf mit einer blanken Unterstellung zu beginnen, ist weder zielführend für die Lösung der eigenen Frage noch im täglichen Zusammenleben. Das Vorgehen sollte der Fragende womöglich nochmal überdenken ;-).



Und alle die meinen obigen Post als nicht hilfreich eingestuft haben, sollten vielleicht nochmal darüber nachdenken, ob sie nicht vielleicht etwas zu sehr auf passives „Lösung vorgeworfen bekommen wollen“ als auf etwas in Richtung Hilfe zur Selbsthilfe und Verständnis aus sind ;-). Insbesondere angesichts der Tatsache, dass ja der Post offensichtlich dem Fragenden ausreichend war, um die Konsequenz für seine Frage zu erschließen ;-). Aber leider kam da halt erst einmal die grobe Unterstellung vorab ;-). Logisch betrachtet sind die „Bewerter“ somit augenscheinlich weniger zur Interpretation fähig, wie der Fragesteller selber ;-).



So jetzt bin ich auf die weiteren "negativen Bewertungen" gespannt :).
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Der Kommentar von Boemke/Kursawe ist in diesem Punkt noch eindeutiger:


"Durch die Freigabe ist der Arbeitnehmer Herr über die Erfindung und darf sie nach seinem Gutdünken wirtschaftlich verwerten. Grenzen setzt hier das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Eine Freigabe ist nicht als Befreiung vom Wettbewerbsverbot auszulegen.

Das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, die freigewordene Erfindung an Wettbewerber des Arbeitgebers zu verkaufen oder zu lizenzieren. Wollte der Arbeitgeber das verhindern, hätte er nicht die Freigabe erklären dürfen, sondern ein Sperrpatent anmelden müssen."
Boemke/Kursawe/Kursawe, 1. Aufl. 2015, ArbNErfG § 8 Rn. 21-22

Ich habe das extra mal nachgelesen, da ich es eigentlich erstaunlich finde. Ich hätte, rein vom Bauchgefühl her, damit gerechnet, dass der Lizenzierung an den direkten Wettbewerber arbeitsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das scheint gemäß der Kommentare nicht so gesehen zu werden.

Allerdings würde es mich interessieren, ob dies einer gerichtlichen Überprüfung standhielte, bspw. im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens in Folge einer Kündigung des ANs. Ich würde auch davon ausgehen (wieder rein vom Bauchgefühl her), dass selbst wenn die Lizenzierung möglich ist, einer Mitwirkung des ANs dennoch enge Grenzen gesetzt wären. Ich denke da an das Zulassungsverfahren eines Arzneimittels, welches vom betroffenen Patent umfasst wäre, und an die üblicherweise folgenden Verfahren zu Verletzung, Schutzrechtsverlängerung usw. Man stelle sich bspw. ein Verfahren des AGs gegen den Lizenznehmer vor, in dem der Erfinder üblicherweise gehört würde.

Es scheint hier zumindest in DE keine einschlägige Rechtssprechung zu geben, wäre aber sicher mal spannend!

VG
 

Armin

GOLD - Mitglied
Danke auch Dir Phil für die Zitate.

Grenzen [für die Freigabe] setzt [...] das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Eine Freigabe ist nicht als Befreiung vom Wettbewerbsverbot auszulegen.

Das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, die freigewordene Erfindung an Wettbewerber des Arbeitgebers zu verkaufen oder zu lizenzieren.
[...]
Ich habe das extra mal nachgelesen, da ich es eigentlich erstaunlich finde.

Das finde ich auch erstaunlich, vor allem weil meines Erachtens die beiden Aussagen einander widersprechen.

Eine Freigabe ist nicht als Befreiung vom Wettbewerbsverbot auszulegen.

Das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot hindert den Arbeitnehmer aber nicht daran, die freigewordene Erfindung an Wettbewerber des Arbeitgebers zu verkaufen oder zu lizenzieren.
Also das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot besteht immer, aber eine freigegebene Erfindung darf dennoch an den Wettbewerber verkauft werden. Hier scheinen der Auslegung bzw. dem Einzelfall Tür und Tor geöffnet.
 
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