Antrag auf beschleunigte Patentprüfung?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

früher gab's doch mal die Möglichkeit, Antrag auf beschleunigte Prüfung einer Patentanmeldung beim DPMA zu stellen.

Diesbezüglich kann ich aber im Moment aber keinerlei Informationen mehr finden.

Oder ist (und war das schon immer) ein form-, frist- und fruchtloser Antrag, der hauptsächlich zur Nervenberuhigung des Mandanten gedacht ist, jedoch keinerlei offizielle Wirkung entfaltet?

Grüße Marc.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Die Möglichkeit gibt es leider nicht. PACE-Verfahren gibt es nur beim EPA.

Somit liegt es in der Überzeugungskraft des Anwalts, den Prüfer von einer bevorzugten Behandlung zu überzeugen. Einige sind da durchaus zugänglich, am besten anrufen (Erfahrungswert Amtsjahr). Die Bescheide sollten dann natürlich auch flott (1-2 Wochen) beantwortet werden. So kommt der Prüfer schnell zu einer fertigen Akte und der Anmelder zum Patent (oder Zurückweisung).

Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass Erstbescheide für erste Anmeldungen innerhalb von acht Monaten erstellt werden, um auf dieser Grundlage über die Prio entscheiden zu können. Der Zweitbescheid ist dann jedoch erst innerhalb von zwei Jahren zu erwarten.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass Erstbescheide für erste Anmeldungen innerhalb von acht Monaten erstellt werden, um auf dieser Grundlage über die Prio entscheiden zu können. Der Zweitbescheid ist dann jedoch erst innerhalb von zwei Jahren zu erwarten.
Zu beachten ist, dass mit der Anmeldung - oder spätestens 2 Monate danach - Prüfungsantrag gestellt werden muss, um in den Genuss der 8-Monats-Regelung zu kommen.
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Marc N. Zeichen schrieb:
Hallo Forum,

früher gab's doch mal die Möglichkeit, Antrag auf beschleunigte Prüfung einer Patentanmeldung beim DPMA zu stellen.

Diesbezüglich kann ich aber im Moment aber keinerlei Informationen mehr finden.

Oder ist (und war das schon immer) ein form-, frist- und fruchtloser Antrag, der hauptsächlich zur Nervenberuhigung des Mandanten gedacht ist, jedoch keinerlei offizielle Wirkung entfaltet?

Grüße Marc.
Information siehe Punkt 3.3.2. der DPMA-Prüfungsrichtlinien.

Praktische Erfahrung: Manchmal reicht schon eine freundliche Anfrage, wann mit dem nächsten Bescheid gerechnet werden kann, um eine Beschleunigung zu erzielen, manchmal hilft auch ein begründetes Gesuch nicht viel...

Gunk
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Zwischendurch Ansprüche ändern?

Wo wir gerade dabei sind: kann ich eigentlich im deutschen Prüfungsverfahren mal eben zwischendurch einen geänderten Hauptanspruch einreichen, den sich der Mandant überlegt hat (also ohne dass diese Änderung des Hauptanspruchs durch einen Prüfungsbescheid des Amts veranlasst wäre)?

Danke schonmal und Grüße Marc.
 

grond

*** KT-HERO ***
Re: Zwischendurch Ansprüche ändern?

Marc N. Zeichen schrieb:
Wo wir gerade dabei sind: kann ich eigentlich im deutschen Prüfungsverfahren mal eben zwischendurch einen geänderten Hauptanspruch einreichen, den sich der Mandant überlegt hat (also ohne dass diese Änderung des Hauptanspruchs durch einen Prüfungsbescheid des Amts veranlasst wäre)?
"Im Prüfungsverfahren", also nach Stellen des Prüfungsantrages? Klar kannst Du, warum auch nicht, schließlich bist Du als Anmelder Herr des Verfahrens. Es wäre hinsichtlich der Verfahrensökonomie ja auch nur schädlich, wenn Du aus anderen Quellen Kenntnis von relevantem SdT bekommst und nicht Deine Ansprüche ändern dürftest.

Kniffliger wird es vor Stellung des Prüfungsantrages. Im EPÜ ist eine Änderung ja erst nach dem Recherchenbericht möglich, damit dessen Gegenstand eindeutig feststeht.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
AW: Re: Antrag auf beschleunigte Patentprüfung?

Information siehe Punkt 3.3.2. der DPMA-Prüfungsrichtlinien.

Praktische Erfahrung: Manchmal reicht schon eine freundliche Anfrage, wann mit dem nächsten Bescheid gerechnet werden kann, um eine Beschleunigung zu erzielen, manchmal hilft auch ein begründetes Gesuch nicht viel...

Gunk

Lt. 3.3.2. der der DPMA-Prüfungsrichtlinien ("Beschleunigungsanträge") gilt, dass "die ansonsten zu erwartende Verfahrensdauer erhebliche Nachteile des Antragstellers" nach sich zieht. Dritte können deshalb keinen Beschleunigungsantrag stellen. Ist das richtig? Wenn aber Dritte einen Prüfungsantrag nach §44(2) PatG stellen können, aber keinen Beschleunigungsantrag, ist das doch wenig zielführend.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
AW: Re: Antrag auf beschleunigte Patentprüfung?

Lt. 3.3.2. der der DPMA-Prüfungsrichtlinien ("Beschleunigungsanträge") gilt, dass "die ansonsten zu erwartende Verfahrensdauer erhebliche Nachteile des Antragstellers" nach sich zieht. Dritte können deshalb keinen Beschleunigungsantrag stellen. Ist das richtig? Wenn aber Dritte einen Prüfungsantrag nach §44(2) PatG stellen können, aber keinen Beschleunigungsantrag, ist das doch wenig zielführend.
"Antragsteller" scheint sich in den Püfungsrichtlichnen auf den Beschleunigungsantrag zu beziehen. Der Antragsteller kann also meines Erachtens auch ein Dritter sein, der ein Interesse an einer beschleunigten Prüfung geltend machen kann.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
AW: Re: Antrag auf beschleunigte Patentprüfung?

"Antragsteller" scheint sich in den Püfungsrichtlichnen auf den Beschleunigungsantrag zu beziehen. Der Antragsteller kann also meines Erachtens auch ein Dritter sein, der ein Interesse an einer beschleunigten Prüfung geltend machen kann.

Ok, das kann in der Tat natürlich sein. Dann stellt sich die Frage, welches ein - vom Amt akzeptiertes - Interesse an einer beschleunigten Prüfung sein könnte, ob dies dem Patentinhaber mitgeteilt wird, und ob jemand ggf. damit schon Erfahrung gemacht hat. Ist es beispielsweise schon ein "erheblicher Nachteil", wenn ich ca. 7 Jahre nicht weiss, ob das Schutzrecht letztendlich erteilt wird?
 
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