Angenommen ein GbM wurde am 1.1.2022 beim DPMA angemeldet, zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung des GbM gemäß der §§ 8 Abs. 1 GebrMG, 49 Abs. 2 PatG für 13 Monate.
Kann die Aussetzung um weitere 2 Monate verlängert werden, so dass eine Eintragung/Bekanntmachung frühestens nach 15 Monaten erfolgt ?
Angenommen die Anmeldung wird ca. 1-2 Wochen vor Ablauf der o.g. Aussetzung zurückgenommen, ist dies noch rechtzeitig genug, um eine Veröffentlichung zu verhinden ? Gibt es beim DPMA ähnliche Vorgaben wie beim EPA zum Thema "rechtzeitige" Zurücknahme ?
Kann die Aussetzung um weitere 2 Monate verlängert werden, so dass eine Eintragung/Bekanntmachung frühestens nach 15 Monaten erfolgt ?
Angenommen die Anmeldung wird ca. 1-2 Wochen vor Ablauf der o.g. Aussetzung zurückgenommen, ist dies noch rechtzeitig genug, um eine Veröffentlichung zu verhinden ? Gibt es beim DPMA ähnliche Vorgaben wie beim EPA zum Thema "rechtzeitige" Zurücknahme ?