DE Anschrift des Anmelders (PatV)

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

in §4 II 1a) PatV heißt es bzgl. der Angaben zum Anmelder:

" [...] wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, [...]"

Angabe von Vor- und Nachname und Anschrift des Firmensitzes (ohne Angabe der Firma) würde also auch reichen?

Gruß und Dank

pak
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Nö. Das ist eher ein Fall, wo es "bzw." statt "oder" heißen muss, also
"... die Anschrift des Wohn- bzw. Firmensitzes ..." .

Es gab wohl mal eine Zeit, wo "bzw." im DPMA verpönt war. Das wurde auch dann herausgestrichen, wenn es dadurch Unklarheiten gab.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Nö. Das ist eher ein Fall, wo es "bzw." statt "oder" heißen muss, also
"... die Anschrift des Wohn- bzw. Firmensitzes ..." .

Es gab wohl mal eine Zeit, wo "bzw." im DPMA verpönt war. Das wurde auch dann herausgestrichen, wenn es dadurch Unklarheiten gab.
Danke für Deine Einschätzung. Du meinst also Firma + Anschrift des Firmensitzes oder Vor-/Nachname+Anschrift des Wohnsitzes ? Ich frage mich dabei, weshalb es dann in 1a) um natürliche Personen geht und erst in 1b) um juristische Personen ...

Gruß

pak
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich frage mich dabei, weshalb es dann in 1a) um natürliche Personen geht und erst in 1b) um juristische Personen ...
§§ 1, 2, 3, 17 HGB: Ein Kaufmann kann ja auch eine natürliche Person sein, und diese muss nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB zwingend mehr als Ihren bloßen bürgerlichen Namen als Firma nutzen. Tatsächlich muss die Firma den Namen gar nicht enthalten, auch wenn es oft der Fall ist.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Ich jedem Fall sollte der Anmelder seine Identität nicht verschleiern, indem er sich als Privatperson ausgibt, aber eine Anschrift angibt, wo er nicht beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist, auch wenn der Wortlaut von § 4 PatV das scheinbar erlaubt.
 
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