lioness
SILBER - Mitglied
Folgende Situation kann auftreten.
Zweitinstanzlich erhebt in einem Interparte Verfahren ein Beschwerdeführer B Beschwerde. Er ist alleiniger Beschwerdeführer, so dass er nicht schlechter gestellt werden darf, als wäre er nicht in die Beschwerde gegangen. Die Nicht beschwerdefrühernde Partei möchte auf einen Antrag aus der ersten Instanz zurückgreifen, die den Beschwerdeführer schlechter stellen würde (und ihn besser als erstinstanzlich entschieden wurde). Dazu muss sie selber Beschwerdeführer werden und kann diese Stellung durch die Anschlussbeschwerde erlangen. Diese ist schriftlich einzureichen.
In der mündlichen Varhandlung kann die Einlegng der Anschlussbeschwerde auch zu Protokoll gegeben werden, damit sie wirksam eingelegt ist. Tatsächlich wird aber oft nur der Anstrag gestellt, der den Beschwerdeführer schlechter stellt und im Rahmen der §§ 133, 157 BGB erfolgt die Auslegung, dass damit die Einlegung der Anschlussbeschwerde gemeint ist. Dem wird dann auch stattgegeben, da dieser Weg offen steht.
Welche Meinung haben die Kollegen dazu? Das läuft doch letztendlich darauf hinaus, dass das Verbot der Regormatio in peius "umgangen" werden kann.
Zweitinstanzlich erhebt in einem Interparte Verfahren ein Beschwerdeführer B Beschwerde. Er ist alleiniger Beschwerdeführer, so dass er nicht schlechter gestellt werden darf, als wäre er nicht in die Beschwerde gegangen. Die Nicht beschwerdefrühernde Partei möchte auf einen Antrag aus der ersten Instanz zurückgreifen, die den Beschwerdeführer schlechter stellen würde (und ihn besser als erstinstanzlich entschieden wurde). Dazu muss sie selber Beschwerdeführer werden und kann diese Stellung durch die Anschlussbeschwerde erlangen. Diese ist schriftlich einzureichen.
In der mündlichen Varhandlung kann die Einlegng der Anschlussbeschwerde auch zu Protokoll gegeben werden, damit sie wirksam eingelegt ist. Tatsächlich wird aber oft nur der Anstrag gestellt, der den Beschwerdeführer schlechter stellt und im Rahmen der §§ 133, 157 BGB erfolgt die Auslegung, dass damit die Einlegung der Anschlussbeschwerde gemeint ist. Dem wird dann auch stattgegeben, da dieser Weg offen steht.
Welche Meinung haben die Kollegen dazu? Das läuft doch letztendlich darauf hinaus, dass das Verbot der Regormatio in peius "umgangen" werden kann.