Anschlussbeschwerde, Verbot der Reformatio in preius

lioness

SILBER - Mitglied
Folgende Situation kann auftreten.
Zweitinstanzlich erhebt in einem Interparte Verfahren ein Beschwerdeführer B Beschwerde. Er ist alleiniger Beschwerdeführer, so dass er nicht schlechter gestellt werden darf, als wäre er nicht in die Beschwerde gegangen. Die Nicht beschwerdefrühernde Partei möchte auf einen Antrag aus der ersten Instanz zurückgreifen, die den Beschwerdeführer schlechter stellen würde (und ihn besser als erstinstanzlich entschieden wurde). Dazu muss sie selber Beschwerdeführer werden und kann diese Stellung durch die Anschlussbeschwerde erlangen. Diese ist schriftlich einzureichen.
In der mündlichen Varhandlung kann die Einlegng der Anschlussbeschwerde auch zu Protokoll gegeben werden, damit sie wirksam eingelegt ist. Tatsächlich wird aber oft nur der Anstrag gestellt, der den Beschwerdeführer schlechter stellt und im Rahmen der §§ 133, 157 BGB erfolgt die Auslegung, dass damit die Einlegung der Anschlussbeschwerde gemeint ist. Dem wird dann auch stattgegeben, da dieser Weg offen steht.
Welche Meinung haben die Kollegen dazu? Das läuft doch letztendlich darauf hinaus, dass das Verbot der Regormatio in peius "umgangen" werden kann.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Welche Meinung haben die Kollegen dazu? Das läuft doch letztendlich darauf hinaus, dass das Verbot der Regormatio in peius "umgangen" werden kann.

Naja, der Beschwerdeführer kann dann aber seine Beschwerde zurücknehmen. Dann ist auch die Anschlussbeschwerde wirkungslos. Das sollte er machen, wenn diese Gefahr droht.
 
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PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo lioness,
Tja das Verbot der "reformatio in peius" ist im zweiseitigen Verfahren nunmal eingeschränkt. Das geht logisch ja auch nicht anders, da man sonst die Beschwerde gleich lassen könnte, da ja sonst beide nicht schlechter gestellt werden dürfen, wenn beide Beschwerde einlegen ;-).
Oder meintest du nur, dass du es "seltsam" findest, dass die "Anschlussbeschwerde" auch noch so spät im Verfahren "eingereicht" werden kann, nämlich durch einfache Erklärung während der mündlichen Verhandlung? Dass es keine förmliche Frist dafür gibt, hat den einfachen Grund der Verfahrensökonomie. Würde man dieses Vorgehen ändern, dann käme es nur zu einer viel größeren Anzahl von Beschwerden im zweiseitigen Verfahren, da man dann vorsichtshalber immer eine Beschwerde einlegen müsste. In vielen Fällen, sagt sich nämlich der eine "OK das ist jetzt nicht das was ich eigentlich erreichen wollte, aber ich kann damit leben" und legt keine Beschwerde ein. Wenn jetzt keine Anschlussbeschwere auch nach Ablauf der eigentlichen Beschwerdefrist möglich wäre, dann müsste derjenige trotzdem immer vorsorglich Beschwerde einlegen, weil wenn der andere einlegt, will er natürlich auch nochmal alles offen haben und kann nicht zulassen, dass nur der andere durch das Verbot der "reformatio in peius" geschützt ist. Also bleibt nur übrig, dass man auch noch nach der Beschwerdefrist eine "Anschlussbeschwerde einreichen" darf.
 
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lioness

SILBER - Mitglied
Erst mal vielen Dank für die Antworten.....
Die Ausführungen sprechen verschiedene Aspekte des "Problems" zutreffen an.
Um auf PatFragen zu antworten...
Bei meiner Fragestellung hatte ich keine Zweifel daran, dass die von mir beschriebene Möglichkeit rechtlich korrekt ist. Worauf ich hinaus wollte ist lediglich, dass man durch einen einfachen Antrag im Rahmen der Auslegung zu einer Anschlussbeschwerde kommt, die eine Möglichkeit bietet, das Verbot der Reformatio in peius plötzlich ungültig zu machen.
Hierzu waren die geäußerten Gedanken ja genau das, was ich wollte, also vielen Dank.
 
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