Anmeldetagverschiebung nach Zeichnungennachreichung

patnet

SILBER - Mitglied
Liebes Forum,

wir haben hier einen Sachverhalt, mit dem wir noch nicht zu tun hatten.

Ein Anmelder ohne Anwalt hat eine Anmeldung gemacht, ohne Prüfungsantrag zu stellen. 1,5 Jahre später reicht er 2 Zeichnungen nach, die aber die ursprünglich offenbarte Erfindung nicht erweitern. Das DPMA vergibt daraufhin eine neue Anmeldenummer und einen neuen Anmeldetag zu eben jenem Zeitpunkt 1,5 Jahre weiter.

Das Ganze ist daher problematisch, weil bei der Prüfung sich nun als D1 auf ein Dokument berufen wird, welches genau einen Tag vor dem zweiten Anmeldetag liegt.

Gibt es in der PatV oder irgendwelchen Richtlinien eine Vorschrift, die das Vorgehen des DPMA deckt?

Grüße
patnet
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo patnet,


für gewöhnlich wird man seitens des Patentamts darauf aufmerksam gemacht, dass es - sofern man auf der Aufnahme der neuen Zeichnungen in die Anmeldung beharrt - zu einer Verschiebung des Anmeldetages kommt. Man hat also die Möglichkeit, die Zeichnungen wieder zu streichen oder dies in Kauf zu nehmen. Aber mal ehrlich, wir beide wissen, wer der "Anmelder ohne Patentanwalt" ist ;-)


Gruß


pak
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Gibt es in der PatV oder irgendwelchen Richtlinien eine Vorschrift, die das Vorgehen des DPMA deckt?

Hallo patnet,

Ja, in PatG § 35 wird dazu einiges gesagt (Achtung, neue Version benutzen!) und in allen einschlägigen Kommentaren steht was dazu, was die Informationen von pak ergänzt. Der Prüfer hat gar keine Wahl.

Dieser Fall tritt bei Selbstanmeldern häufiger auf. Die ältere Patentanmeldung ist dann meist tot durch Nichtzahlung der Jg, die jüngere durch den StdT.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patnet

SILBER - Mitglied
Danke für den Tipp. Ich könnte auf dem Schlauch stehen, aber wenn ich nur Zeichnungen nachreiche, die nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus gehen, warum dann ein neuer Anmeldetag??
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo patnet,

PatG § 35 befasst sich nicht mit der ursprünglichen Offenbarung der nachgereichten, zunächst fehlenden Zeichnungen. Was fehlt, das fehlt.

Frohes Schaffen
Blatt für PMZ
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Nach § 35 (2) PatG muss das DPMA den Anmelder unter Fristsetzung (von sich aus) auffordern, die fehlenden Zeichnungen nachzureichen, sonst passiert gar nichts. (Allenfalls könnte der Anmelder anregen, dass der Prüfer diese Aufforderung rausschickt.) Das Fehlen der Zeichnungen muss also für den Prüfer offensichtlich sein, indem es in der Beschreibung eine Bezugnahme auf die fehlenden Zeichnungen gibt. Dass das Fehlen der Zeichnungen erst 1 1/2 Jahern nach dem Anmeldetag dem DPMA auffällt, dürfte zumindest sehr ungewöhnlich sein.

Der Anmelder muss dann innerhalb der Monatsfrist die Zeichnungen nachreichen und damit die Verschiebung des Anmeldetages auch wollen, sonst passiert ebenfalls nichts.

Sind diese Vorassetzungen nicht erfüllt, so ist das Nachreichen der Zeichnungen nur eine Änderung der Unterlagen, die nach § 38 S. 1 vor dem Prüfungsantrag unzulässig ist.

Ist alles gemäß § 35 (2) geschehen? Falls nicht, hat der Prüfer (oder ein Sachbearbeiter?) die Verschiebung des Anmeldetages zu Unrecht veranlasst, und diese müsste rückgängig gemacht werden, notfalls über einen zu beantragenden Feststellungsbeschluss und Beschwerde zum BPatG.
 

patnet

SILBER - Mitglied
Vielen Dank für den Hinweis zu § 35 PatG. Tatsächlich ist die Anmeldung schon 2009 gewesen (!). 2011 ist dann die Nachlieferung erfolgt. So viel steht fest. Deinen Angaben zufolge würde ich jetzt davon ausgehen (leider ist nach so langer Zeit kaum noch was festzustellen), dass die Unterlagen bei der Ersteinreichung vollständig waren, weil sonst die Anmeldung zurückgewiesen worden wäre. Vielleicht hat das DPMA den Anmelder gefragt, ob er einen neuen Anmeldetag zustimmt. Ich muss mir die Zeichnungen nochmal genau ansehen und werde berichten..
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Was genau abgelaufen, müsste sich per Akteneinsicht im Internet feststellen lassen.

Da die Änderung des Anmeldtages nicht durch Beschluss erfolgt, kann sie m.E. auch jederzeit vor dem Erteilungsbeschluss rückgängig gemacht werden, wenn sie fehlerhaft war.
 
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