Angestellter Patentanwalt oder Syndikuspatentanwalt im EU Ausland

kollege123

Schreiber
Hallo!

Hat jemand Wissen und/oder Erfahrung ob eine Zulassung als (i) angestellter Patentanwalt oder (ii) Syndikuspatentanwalt nach § 41a bzw. § 41b PAO grundsätzlich auch möglich ist wenn

ad (i): die Anstellung in einer im EU Ausland ansässigen und nach diesem ausländischen Recht zugelassenen patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ist (ohne Zweigniederlassung in DE, mit ausschließlich Gesellschafter die Angehörige von Patentanwaltsberufen aus diesem EU Ausland nach § 52c I Nr. 2 PAO sind).​

Fraglich ist für mich nämlich ob "patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft" auf eine in DE zugelassene patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft beschränkt ist. Oder reicht es, dass die Gesellschaft Berufsträger nach § 52c I Nr. 2 PAO umfasst.​

ad (ii): die Anstellung in einem Unternehmen ist, das seinen Sitz im EU Ausland hat (ohne Zweigniederlassung/Tochtergesellschaft in DE).​

Vielen Dank im Voraus!
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Spannende Fragen, die gerade nicht die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eines PA oder einer Berufsausübungsgesellschaft betreffen sondern die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV.

Im Unterschied zu Art. 134 EPÜ gilt ja die PAO im EU-Ausland nicht im jeweiligen nationalen Recht. Aus Art. 45 AEUV ergibt sich für mich daher keine zwingende Notwendigkeit für ein EU-Mitglied, eine solche Arbeitnehmertätigkeit in seinem Staat zuzulassen. Ich fürchte, das muss man deshalb für jedes EU-Mitglied gesondert beurteilen.
 

kollege123

Schreiber
Vielen Dank für die Rückmeldung!

Verstehe ich es richtig, dass es also darauf ankommt ob A. 45 AEUV im jeweiligen EU Mitgliedsstaat in einer dem § 20 EUPAG entsprechenden Regelung angewendet wird?

In EU Staaten in denen dies der Fall ist, müsste dann meine Eingangs Fragen mit ja beantwortet werden können?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das Thema ist m.E. wesentlich komplexer. So ist etwa noch § 21 Abs. 3 EuPAG zu beachten, dass eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt überhaupt möglich ist.

Zwar gibt es in allen EU-Staaten dem deutschen Rechtsanwalt vergleichbare Berufe (wenn auch z.B. in Spanien und Frankreich mit Besonderheiten wie dem procurador). Allerdings gibt es nur selten einem dem deutschen Syndikusrechtsanwalt entsprechenden Beruf (in Spanien seit 2016). Und wenn, dann gibt es wiederum keinen dem deutschen Syndikus-PA entsprechenden Beruf (z.B. in Spanien). Überhaupt gibt es nicht überall nationale Patentanwälte. Und ob man als angestellter RA/PA einer "Law Firm" arbeiten darf, ist auch wieder speziell.

Für den Syndikus-PA wird es daher insbesondere darauf ankommen, wer in dem EU-Staat entsprechende Rechtsdienstleistungen durchführen darf. Für den angestellten PA wird es darauf ankommen, ob es nationale PAs gibt und ob diese bei einer "Law Firm" angestellt sein dürfen oder nur als "Partner".

Wenn natürlich jeder alle Arten von Rechtsdienstleistungen in dem Staat erbringen darf, dann ist es ja sowieso egal.

Wenn es aber in dem EU-Staat zulässig ist, dass ein angestellter deutscher PA/Syndikus-PA die Rechtsdienstleitungen erbringen darf, die ihm nach deutschen Recht in Deutschland gestattet sind, dann spricht wiederum die Arbeitnehmerfreizügigkeit dafür, dass Deutschland eine solche Tätigkeit in dem EU-Staat nicht verbieten darf.
 
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