kollege123
Schreiber
Hallo!
Hat jemand Wissen und/oder Erfahrung ob eine Zulassung als (i) angestellter Patentanwalt oder (ii) Syndikuspatentanwalt nach § 41a bzw. § 41b PAO grundsätzlich auch möglich ist wenn
Vielen Dank im Voraus!
Hat jemand Wissen und/oder Erfahrung ob eine Zulassung als (i) angestellter Patentanwalt oder (ii) Syndikuspatentanwalt nach § 41a bzw. § 41b PAO grundsätzlich auch möglich ist wenn
ad (i): die Anstellung in einer im EU Ausland ansässigen und nach diesem ausländischen Recht zugelassenen patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ist (ohne Zweigniederlassung in DE, mit ausschließlich Gesellschafter die Angehörige von Patentanwaltsberufen aus diesem EU Ausland nach § 52c I Nr. 2 PAO sind).
Fraglich ist für mich nämlich ob "patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft" auf eine in DE zugelassene patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft beschränkt ist. Oder reicht es, dass die Gesellschaft Berufsträger nach § 52c I Nr. 2 PAO umfasst.
ad (ii): die Anstellung in einem Unternehmen ist, das seinen Sitz im EU Ausland hat (ohne Zweigniederlassung/Tochtergesellschaft in DE).
Vielen Dank im Voraus!

