EPÜ Ähm – Frist zur Einreichung einer europäischen Teilanmeldung

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

ich finde hier bei uns diverse Schreiben in diversen Akten, bei denen der US-Mandant darauf hingewiesen wird, dass die Frist zur Einreichung von europäischen Teilanmeldungen basierend auf der anhängigen europäischen Patentanmeldung XYZ am soundsovielten "abläuft".

Hierbei sind aber keine Anzeichen ersichtlich, dass an der vorgenannten Frist etwa die Anhängigkeit der europäischen Stammanmeldung XYZ endet o.ä.

Es handelt sich dabei um europäische Patentanmeldungen, die die Priorität einer US-Anmeldung beispielsweise aus 2006 beanspruchen, wobei eingangs genannte Schreiben etwa fünf Jahre nach dem Prioritätstag verschickt wurden, und wobei die eingangs genannte "Frist zur Einreichung von europäischen Teilanmeldungen" sich (tag-genau exakt) auf fünf Jahre acht Monate bzw. 68 Monate beläuft.

Was war da denn los -- bzw. was ist das für eine Frist?

Danke für Meinungen,
Grüße
Marc
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
Vielleicht solltest du denjenigen in deiner Kanzlei, der diese Schreiben verfasst hat, fragen, was er sich dabei gedacht hat.

Es gab ja mal vor einigen Jahren die Regel, dass eine Teilanmeldung nur bis 2 Jahre nach dem ersten Art. 94(3)-Bescheid eingereicht werden kann. Vielleicht hängt es damit zusammen. Die Frist erklärt das aber nicht.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Bingo! Der erste Art. 94(3)-Bescheid erging hier exakt zwei Jahre vor der dem Mandanten mitgeteilten Frist zur Einreichung von Teilanmeldungen.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Wann ist denn die R. 36 (1) a) EPÜ

(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern:
a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, oder Regel 71 Absatz 3 zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist,

gestrichen worden? 2012 war sie noch drin.

Ah hier, Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013.

Und hier ist noch einer, den die vorherige Fristenlage verwirrt hat.
 
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