Fip
*** KT-HERO ***
Mich beschäftigt gerade folgendes Problem (sofern es denn eines ist):
Der Prüfer verlangt vor Erteilung in der R.71(3) Mitteilung die Streichung verschiedener Bestandteile der ursprünglichen Anmeldung (u.a. diverse Ausführungsbeispiele und der zugehörige Zeichnungen). Es handelt sich um eine Euro-PCT/US Anmeldung, in der nach europäischem Verständnis ursprünglich viel zu viele unabhängige Ansprüche und nicht einheitliche Varianten einer Erfindung (nach europäischem Verständnis: "zahlreiche uneinheitliche Erfindungen") beansprucht waren, wobei die verschiedenen uneinheitlichen Erfindungen/Ausführungsbeispiele immer auch gemeinsame Merkmale und Merkmalskombinationen aufweisen. Zur Erteilung anstehen tut nur eine bestimmte Ausführungsform einer der zahlreichen uneinheitlichen Erfindungen.
Der Mandant sagt nun: Bitte der R.71(3) zustimmen, aber nur dann, wenn es möglich ist, in einem etwaigen Einspruchsverfahren zur Abwehr eines etwaigen A.100c)/A.123(2) Einwands auch auf vor Erteilung gestrichene Bestandteile der Ursprungsoffenbarung zurückzugreifen.
Diese "Abwehr" kann natürlich entweder argumentativ (keine Änderung des Patentanspruchs) oder durch eine den Einspruchsgrund beseitigende Einschränkung des Patentanspruchs erfolgen. In beiden Fällen ist es denkbar, dass man hierzu auf einen Teil der Ursprungsoffenbarung zurückgreifen muss (oder will), der vor Erteilung gestrichen wurde.
Ich kann in den Richtlinien oder im Kommentar nichts finden, was den Rückgriff auf einen Teil der Ursprungsoffenbarung ausschließt, auch wenn dieser Teil vor Erteilung gestrichen wurde. Irgendwie widerstrebt es mir aber, dem Mandanten hier bedenkenlos grünes Licht zu geben, auch wenn der Gesetzestext in A.100 c) bzw. A.123(2) EPÜ sich eigentlich eindeutig auf die ursprünglich eingereichte Fassung bezieht.
Gibt es hierzu eindeutige Rechtsprechung oder sonstige Fundstellen?
Der Prüfer verlangt vor Erteilung in der R.71(3) Mitteilung die Streichung verschiedener Bestandteile der ursprünglichen Anmeldung (u.a. diverse Ausführungsbeispiele und der zugehörige Zeichnungen). Es handelt sich um eine Euro-PCT/US Anmeldung, in der nach europäischem Verständnis ursprünglich viel zu viele unabhängige Ansprüche und nicht einheitliche Varianten einer Erfindung (nach europäischem Verständnis: "zahlreiche uneinheitliche Erfindungen") beansprucht waren, wobei die verschiedenen uneinheitlichen Erfindungen/Ausführungsbeispiele immer auch gemeinsame Merkmale und Merkmalskombinationen aufweisen. Zur Erteilung anstehen tut nur eine bestimmte Ausführungsform einer der zahlreichen uneinheitlichen Erfindungen.
Der Mandant sagt nun: Bitte der R.71(3) zustimmen, aber nur dann, wenn es möglich ist, in einem etwaigen Einspruchsverfahren zur Abwehr eines etwaigen A.100c)/A.123(2) Einwands auch auf vor Erteilung gestrichene Bestandteile der Ursprungsoffenbarung zurückzugreifen.
Diese "Abwehr" kann natürlich entweder argumentativ (keine Änderung des Patentanspruchs) oder durch eine den Einspruchsgrund beseitigende Einschränkung des Patentanspruchs erfolgen. In beiden Fällen ist es denkbar, dass man hierzu auf einen Teil der Ursprungsoffenbarung zurückgreifen muss (oder will), der vor Erteilung gestrichen wurde.
Ich kann in den Richtlinien oder im Kommentar nichts finden, was den Rückgriff auf einen Teil der Ursprungsoffenbarung ausschließt, auch wenn dieser Teil vor Erteilung gestrichen wurde. Irgendwie widerstrebt es mir aber, dem Mandanten hier bedenkenlos grünes Licht zu geben, auch wenn der Gesetzestext in A.100 c) bzw. A.123(2) EPÜ sich eigentlich eindeutig auf die ursprünglich eingereichte Fassung bezieht.
Gibt es hierzu eindeutige Rechtsprechung oder sonstige Fundstellen?