Hallo grond,
so drastisch hatte ich das Dilemma des Doppelqualifizierten eigentlich nicht darstellen wollen; schließlich ist es sein Problem, wie er diese Frage löst, ohne nun selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Als Rechtsanwalt sollte er das ja sauber hinbekommen
. Die Sache ist vor ein paar Jahren auch schon mal diskutiert worden, doch wo? Kammerrundschreiben? Mitteilungen? Hier im Forum?
Nochmals unterstrichen wird durch dieses Dilemma, dass der Doppelqualifizierte in der Praxis gegenüber seinem Mandanten überhaupt nicht nach der RVG abrechnen sollte, da der Mandant keine 2 Anwälte zahlt, wenn er in der Besprechung und in der Verhandlung nur 1 sieht.
Bei der üblichen Konstellation mit 1 PA und 1 RA teilen sich die beiden nun auch tatsächlich die Arbeit, wälzen Präzedenzentscheidungen zu unterschiedlichen Fragestellungen, der PA macht Skizzen der angeblichen Verletzungsformen, der RA macht Zeitskalen zu den Rechtsübergängen, durchleuchtet bizarre Rechtskonstrukte, etc. Der RA klärt und verlegt mit dem Gegner und der Kammer die Gerichtstermine, fragt Verkündungstermine ab. Der PA sachrecherchiert, ist beim Mandanten und nimmt Geräte auseinander. Der Doppelqualifizierte macht alles in einer Person und wird also in der Praxis wirklich mehr Zeit aufwenden müssen, wozu auch das kreative Brainstorming sonst zweier Anwälte gehört.
Die Rechnung nach Aufwand des Doppelqualifizierten wird also nicht (nur) durch Stundensatz, sondern auch durch Mehrstunden höher. Natürlich muss die ohnhein schon hohe Rechnung dem Mandanten plausibel gemacht werden. Die RVG dient - wie rchtig schon von Dir festgehalten - ohnehin nur als Deckel bei der Kostenerstattung.
Im Ergebnis stellt sich nun heraus, dass der (Mehr-) Verdienst des doppelqualifizierten Anwalts auch mit deutlich mehr Arbeitszeit verbunden ist. Die hätte man auch mit anderer (Patentanwalts-) Arbeit füllen können, ohne als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.
Frohes Schaffen
Blood für PMZ