DE 15 Monats-Frist in § 37 PatG

Asdevi

*** KT-HERO ***
§ 37 PatG bestimmt, dass man die Erfindernennung innerhalb von 15 Monaten ab der Prio der Anmeldung abgeben kann. Ich wüsste gerne, ob diese Frist irgendeine Art von praktischer oder theoretischer Relevanz hat.

Denn wenn ich § 42 I und § 45 I richtig interpretiere, muss das DPMA, wenn es den Ablauf der 15 Monate ohne Erfindernennung feststellt, dem Anmelder eine weitere Frist setzen. Erst wenn man diese verstreichen lässt, kann nach § 42 III bzw. § 48 die Anmeldung zurückgewiesen werden.

Also kann ich als Anmelder die 15-Monats-Frist getrost ignorieren und muss erst reagieren, wenn ich die Frist vom Amt gesetzt bekomme. Oder ist meine Interpretation von § 42 und § 45 falsch?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi,

Deine Interpretation ist richtig. Der aufgetretene Mangel muss gerügt werden, bevor die Patentanmeldung zurückgewiesen werden kann.

Praktische Relevanz hat die Sache schon. Ohne Erfinderbenennung keine Patenterteilung, da noch ein Mangel vorliegt. Und wenn sich die Prüfungsstelle überhaupt nicht rührt, wird ohne bereits vorliegende Erfinderbenennung auch Dein Beschleunigungsantrag (höflich auch Sachstandsanfrage genannt) wenig Überzeugungskraft entwickeln und allenfalls genau den Mängelrügebescheid auslösen, über den wir gerade reden.

Außerdem ist es von großer praktischer Relevanz gegenüber dem Mandanten, damit dieser sich endlich vor Fristablauf entscheidet, wer außer der Pflichtbenennung des Leiters der Forschungsabteilung eventuell noch als Erfinder benannt werden müsste ... Sonst rennt man (das Büro) diesem Formularzeug ewig hinterher.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Vorsicht, was ist Rüge?
Die Bibliographiemitteilung fürht aus, ob die Erfinder benannt sind oder nicht. Ich würde das schon als Rüge werten. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde oder der Prüfer erst nach 15Monaten schaut, könnte -m.E.- die Anmeldung als zurückgenommen gelten.

Ich notiere die Frist immer.
Gruß
Alex
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Hm. Was wäre denn die Rechtsgrundlage dafür, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt?

Ich finde nur § 42 III und § 48, wonach das Amt zurückweist, aber nur unter der Bedingung, dass der Mangel in einer vom Amt gesetzten Frist nicht beseitigt wurde. Die Fristsetzung in § 42 I und § 45 I ist nicht fakultativ, das Amt muss die Frist setzen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
§20 Nr.2 + §37
Es hängt von der Glaubhaftmachung guter Gründe für das Nichtabgeben ab. Ich möchte mich diesbezüglich auf keine Diskussionen einlassen.

Gruß
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
§20 Nr.2 + §37
Es hängt von der Glaubhaftmachung guter Gründe für das Nichtabgeben ab. Ich möchte mich diesbezüglich auf keine Diskussionen einlassen.

Gruß

Letzteres ist natürlich schade. Ich denke trotzdem nicht, dass du recht hast, da §20 Nr. 2 i.V.m. § 37 II nur für bereits erteilte Patente, nicht für Anmeldungen, einschlägig ist. Sieht man auch schon daran, dass nicht die Anmeldung als zurückgenommen gilt, sondern das Patent als erloschen (also ex nunc!).

Mit den 15 Monaten aus § 37 I hat das nichts zu tun.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Mitposter,

natürlich notiert das Büro bei Einreichung der Patentanmeldung die 15-Monatsfrist zur Einreichung, genau wie Alex:Jura es vorschlägt. Rechtzeitiges Einreichen der Erfinderbenennung erspart das Eingehen und Be- und Verarbeiten eines eigentlich überflüssigen Bescheides mit Fristsetzung, ist also eindeutig von Vorteil.

Bis zum Ablauf dieser 15-Monatsfrist besteht übrigens nach dem recht eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Mangel, sondern erst danach.

Also kann die Rüge auch erst danach erfolgen, nicht schon mit der Bibliographiemitteilung, denn da wird kein Mangel gerügt, sondern ein freundlicher informeller Hinweis gegeben.

Für eine Rücknahmefiktion ist da kein Raum, wie auch Asdevi ausführt. Gegen eine gesetzlich ohnehin nicht angesprochene Rücknahmefiktion und für eine Korrespondenz mit Bescheiden und Eingaben spricht darüberhinaus auch die ausdrückliche Regelung in § 37 Absatz 2 PatG mit explizit angegebener mehrfacher und auch noch erheblicher Verlängerungsmöglichkeit.

Ich vermute, Alex:Jura möchte nicht die Diskussion mit uns vermeiden, sondern eher die mit der Formalprüfungsstelle des DPMA. Das ist sicher ohnehin sinnvoll. Bei gut organisierten und mitwirkenden Mandanten sollte diese Frist nun wirklich kein Problem darstellen. Aber wer hat schon ausschließlich solche Mandanten ...

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
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