Das würde ich auch so sehen. Aber im Zöllner Vor §511 Rn. 26-26b
steht eben auch "Bei Eventualaufrechnung sind, wenn die Klage wegen dieser abgewiesen wird, beide Parteien in Höhe der Klageforderung beschwert, der Beklagte wg. §322(2)."
Würde heißen, €400 => keine Berufung möglich
Wichtiger ist aber m.E., dass im SV nichts über das Bestehen der Klageforderung steht. Dann sollte wohl anzunehmen sein, dass das AG nicht entschieden hat, ob die Klageforderung besteht.
Lt. Zöllner §322 Rn. 21 darf das Gericht nicht in dem Sinn entscheiden, dass es die Klage ohne Rücksicht darauf abweise, ob die Klageforderung bestehe, weil jedenfalls die Aufrechnung durchgreife. ... Über den Bestand der Klageforderung bis zur Aufrechnung ist nicht rechtskräftig entschieden. Gegenforderung ist nicht rechtskraftfähig aberkannt.
Würde in unserem Fall heißen:
Das Urteil kann nie materiell rechtliche Wirkung entfalten, wohl aber kann es formell rechtskräftig werden, nämlich dann wenn keine Rechtsmittel mehr möglich sind
=> nach diesen Ausführungen entfaltet das Urteil eh keine materiell rechtlichen Wirkungen, sodass V und K nicht beschwert wären; es bleibt alles beim Gleichen ==> keine Berufung möglich (wegen fehlender Beschwer).
Insbersondere könnte man Aufgabenstellung 3b mit "Es bestehen keine Bedenken" beantworten, da ja über nichts entschieden wurde.
So eine blöde Aufgabe wird man uns aber wohl kaum stellen???
Was meint ihr???
gruß
Ander