Einsendeaufgabe 1. EA ZPO

Horst

*** KT-HERO ***
Also ich bin es nochmal durchgegangen und verstehe einfach nicht, warum kein Rechtschutzbedürfnis bestehen soll.

M.E. ist sowohl der Kläger als auch der Beklagte (in Form seines Hauptantrags) mit 400€ beschwert.

Zur Zulässigkeit der Bescherde muss der Beschwerdegegenstand mindestens 600 Euro betragen. "Der Beschwerdegegenstand ist der Teil der Beschwer, der durch das Rechtsmittel beseitigt werden soll."

Würde also nur der Beklagte Berufung einlegen, wäre der Wert des Beschwerdegegenstands 400 Euro (Anspruch des Klägers gemäß Hauptantrag des Beklagten) und damit nicht beschwerdefähig.

Legt der Kläger Anschlußberufung ein (was er laut SV aber nicht tut) beträgt der Beschwerdegegenstand 800 Euro.

Wo kommen die 0 € her?

Lieber ander, erkläre es bitte mal ganz langsam (oder schick mir die Entscheidung per Mail zur Selbstbildung).

Verwirrt und verzweifelt

Ihr/Euer Horst
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ahh, du warst schon schneller.

Also ich gehe davon aus, dass das Gericht schon alles richtig macht. Es erkennt sowohl den Anspruch des Klägers als auch den des Beklagten an.

=> 400 Euro Beschwer für jede Partei => Berufung nicht zulässig

Also die Lösung, die einem sofort einfällt, ohne Tricks und Fallen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Dr. No schrieb:
es gibt aber kein Versäumnisurteil gegen den Kläger!
Ich bin leider nicht mit eurem Fall vertraut, aber eines ist mir klar:

"gast" sollte noch den ein oder anderen Blick in die ZPO werfen...
???

Bei Säumnis des Klägers wird die Klage abgewiesen. Ob man dies als Versäumnisurteil gegen den Kläger bezeichnen will, halte ich für fragwürdig. Aber wenn Dr. No das unbedingt so meint, vielleicht kann er ja dann zeigen, wo das in der ZPO denn steht?
 
D

Dr. No

Guest
Bei Säumnis des Klägers wird die Klage abgewiesen.
Natürlich wird die Klage bei Säumnis des Klägers nicht automatisch abgewiesen. Voraussetzung für das Ergehen eines Versäumnisurteil gegen den Kläger ist die Zulässigkeit der Klage, die Säumnis des Klägers und ein Antrag des Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils.

Damit unterscheidet sich das Versäumnisurteil gegen den Kläger nur dadurch von dem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, dass für letzteres der Klägervortrag selbstverständlich auch schlüssig sein muss.

Aber wenn Dr. No das unbedingt so meint, vielleicht kann er ja dann zeigen, wo das in der ZPO denn steht?
http://dejure.org/gesetze/ZPO/330.html

Sind noch mehr Erklärungen nötig?

Meinen gut gemeinten Rat halte ich demnach weiterhin für berechtigt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wobei der Kläger als säumig grundsätzlich dann gilt, wenn er keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat und sich auch auf Nachfrage nicht zu dem Verfahren äußert.

Wenn die Verhandlung bspw. direkt mit der Beweisaufnahme durch den Richter beginnt, kann der Kläger noch verduften. Häufig sind die Anträge beider Seiten aber zu Beginn der Verhandlung von den Parteien zu wiederholen und werden zu Protokoll gegeben, um diesen Schachzug zuverhindern.

Diverse Kommentare zu § 330 ff., insbesondere § 333 ZPO.

Sachverhalt der Einsendeaufgabe gibt für eine Prüfung m.E. dafür nicht genug her. Kennt jemand eine kurze Lösung für die Frage der Einsendeaufgabe, was zu raten ist?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wofür gibt es denn bei Frage 3b) die satten 30 Punkte?

Prozessuale Bedenken sehe ich nur darin, dass die Klage nicht zlässig sein könnte, weil eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch vorliegt.

§ 322 II sagt aber klar, dass die Entscheidung nur in Höhe der Aufrechnung rechtskräftig ist. Nach meinem Kommentar(Baumbach) gillt § 322 II nach hM und stRechtspr auch bei Zuerkenntnis der Gegenforderung.

Wiederum nach hM hat Rechtskraft die Unzulässigleit einer erneuten Klage zur Folge. Mindermeinung gibt zwar lediglich eine Bindungswirkung an das alte Urteil aus, was laut Baumbach aber Mumpitz ist, da bei eventueller Säumnis des Klägers die erneute Klage als unbegründet abzuweisen wäre und die Schranke somit bereits bei der Zulässigkeit gezogen werden muss.

Also ist die Klage iHv 400 Euro unzulässig.

Weitere "Bedenken" oder zu zitierende §§ ? Überhaupt hält sich die §§-Flut diesmal in Grenzen. Viele Fragen (2,3a,4a) sind mE mit einem §§ zu erschlagen.

Habe ich ein paar Haken und Ösen übersehen? Für ein bißchen Rückkopplung wäre ich dankbar.
 

ander

*** KT-HERO ***
Hi Horst,

die 30 punkte gibts, damit in summe 100 herauskommt :)

in 3b kommte es glaube ich darauf an, dass man was zu rechtskraft des ersten urteil schreibt, 322(1) UND 322(2) und dass man dann erkennt, dass die gegenforderung i.H.v. €400 in rechtskraft erwächst.
d.h. 50€ können immer noch eingeklagt werden.
wenn der typ allerding €450 einklagt, dann wird er mit €400 abgewiesen (durch prozessurteil und nicht durch sachurteil, da das gericht ja nicht nochmal sachlich entscheiden darf, siehe Bindungswirkung)

gruß
ander
 
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