Also ich bin es nochmal durchgegangen und verstehe einfach nicht, warum kein Rechtschutzbedürfnis bestehen soll.
M.E. ist sowohl der Kläger als auch der Beklagte (in Form seines Hauptantrags) mit 400€ beschwert.
Zur Zulässigkeit der Bescherde muss der Beschwerdegegenstand mindestens 600 Euro betragen. "Der Beschwerdegegenstand ist der Teil der Beschwer, der durch das Rechtsmittel beseitigt werden soll."
Würde also nur der Beklagte Berufung einlegen, wäre der Wert des Beschwerdegegenstands 400 Euro (Anspruch des Klägers gemäß Hauptantrag des Beklagten) und damit nicht beschwerdefähig.
Legt der Kläger Anschlußberufung ein (was er laut SV aber nicht tut) beträgt der Beschwerdegegenstand 800 Euro.
Wo kommen die 0 € her?
Lieber ander, erkläre es bitte mal ganz langsam (oder schick mir die Entscheidung per Mail zur Selbstbildung).
Verwirrt und verzweifelt
Ihr/Euer Horst
M.E. ist sowohl der Kläger als auch der Beklagte (in Form seines Hauptantrags) mit 400€ beschwert.
Zur Zulässigkeit der Bescherde muss der Beschwerdegegenstand mindestens 600 Euro betragen. "Der Beschwerdegegenstand ist der Teil der Beschwer, der durch das Rechtsmittel beseitigt werden soll."
Würde also nur der Beklagte Berufung einlegen, wäre der Wert des Beschwerdegegenstands 400 Euro (Anspruch des Klägers gemäß Hauptantrag des Beklagten) und damit nicht beschwerdefähig.
Legt der Kläger Anschlußberufung ein (was er laut SV aber nicht tut) beträgt der Beschwerdegegenstand 800 Euro.
Wo kommen die 0 € her?
Lieber ander, erkläre es bitte mal ganz langsam (oder schick mir die Entscheidung per Mail zur Selbstbildung).
Verwirrt und verzweifelt
Ihr/Euer Horst