DE Zulassungsantrag Patentanwaltsausbildung

lorennjl

Schreiber
Hallo zusammen,

dies ist mein erster Eintrag in diesem Forum und ich hoffe, dass mir weitergeholfen werden kann. Ich beginne am 01.08. mit meiner Ausbildung und beschäftige mich gerade mit dem Zulassungsantrag für das DPMA. Ich hatte das Forum auch schon nach einer Antwort auf meine Fragen durchsucht, bin aber leider nicht wirklich fündig geworden. Ich habe zwei Fragen zum Zulassungsantrag für die Patentanwaltsausbildung.

1) Wie genau soll der schriftliche Antrag aussehen? Ich habe auf der Internetseite der Patentanwaltskammer einen Antragsbogen für Patentanwälte gefunden. Gibt es so etwas vergleichbares auch für Kandidaten? Falls es keinen vergleichbaren Antrag gibt, frage ich mich, was man in den Antrag schreiben soll und an wen wird der Antrag adressiert? Bitte ich in dem Antrag um die Prüfung meiner Unterlagen unter Angabe der Kanzlei, bei der ich am 01.08. anfangen werde?

2) Ich befinde mich in den Endzügen meiner Promotion in Chemie. Ich habe eine klassische Synthesearbeit angefertigt (ich habe also hauptsächlich im Labor garbeitet). Mein Doktorvater hat leider noch nie eine "Bescheinigung über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit" angefertigt und hat mich nun gefragt, was er genau schreiben soll. Reicht die Aussage, dass ich 40h pro Woche überwiegend praktisch im Labor gearbeitet habe oder muss meine praktische Arbeit genauer erläutert werden, z.B. das ich gängige Synthesetechniken durchgeführt habe (u.a. Schlenk-Technik) und für die Produktaufreinigung gängige Methoden (z.B. Extraktion, säulenchromatographische Aufreinigung händisch oder via Flash) genutzt habe? Hat jemand eventuell ebenfalls in der Synthesechemie promoviert und weiß noch, was dort geschrieben wurde?

Vielen Dank für eure Hilfe!
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Moin. Sofern du sie nicht schon kennst empfehle ich dir die "Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung". Da steht alles Wesentliche rund um die Ausbildung drin.

§ 2 PatAnwAPrV befasst sich mit dem Antrag. Der Antrag ist grundsätzlich formlos, du kannst also schreiben was du möchtest. Im Prinzip reicht ein Satz, der sich am Wortlaut von § 1 orientiert: "Ich beantrage die Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes." Und dann die in § 2 II genannten Anlagen beifügen.
Der Antrag ist zu richten an das DPMA.

Für die Bestätigung der praktisch-technischen Tätigkeit gibt es auch kein Formular. Das kannst/musst du auch formlos gestalten. Ich habe mir damals im Prinzip selber eine Bestätigung geschrieben mit Angabe des Zeitraums, der Einrichtung und einer halbwegs konkreten Aufzählung der Tätigkeiten, jeweils in 1-2 Sätzen beschrieben. Das habe ich dann von meinem Vorgesetzten unterschreiben lassen und beim DPMA vorgelegt.

Hier auf der Seite des DPMA findest du noch detailliertere Infos.

Grüße.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo lorennjl,
ich habe mich vor ca. einem Monat auch zur Ausbildung angemeldet und bin Chemiker, vielleicht kann ich dir deine Fragen ja beantworten.

zu 1.
Soweit ich mich erinnere, stellt man einen formlosen Antrag per Brief (siehe mein Vorredner). Ich habe den Brief an das Referat 4.3.5 Patentanwalts- und Vertreterwesen und im Speziellen an die Präsidentin des DPMA adressiert. Wichtiger sind aber die Briefe des ausbildenden Patentanwalts und des vorherigen Arbeitgebers/Doktorvaters.

zu 2.
Da du v.a. Synthese gemacht hast, hast du es ja sehr leicht, praktisch-technische Arbeit nachzuweisen. Dabei ist es besonders wichtig, dass du deine Tätigkeiten mit der wöchentlichen Arbeitszeit angibst. Ich verstehe das auch so, dass man die genaueren Tätigkeiten angibt (z.B. Synthese von grob-xy, Aufreinigungsmethoden wie z.B. xy, spektroskopische Untersuchungen, ...). Ich habe da meinem Doktorvater direkt eine Liste mit beispielhaften Tätigkeiten geschickt, ich hänge an diesen Post mal ein paar Beispiele an.
Mir ist nach dem Einreichen aufgefallen, dass es da weniger auf den genauen Wortlaut der Tätigkeiten ankommt. In meinem ursprünglichen Antrag standen die technischen Tätigkeiten schon ausführlich drin, aber mein Prof. hat "mindestens 40h/Woche wissenschaftlich" drüber geschrieben. Daraufhin bekam ich eine Mail, dass ich nicht aufgezeigt habe, wie viel ich "praktisch-technisch" gearbeitet habe. Jetzt steht drin "mindestens 40h/Woche wissenschaftlich, einen Großteil davon, mindestens 30h/Woche praktisch-technisch" und das sollte sicher klappen. Also möglichst wörtlich "praktisch-technisch" erwähnen. :)
Außerdem musste ich in meiner Aktualisierung noch nachreichen, von welchem bis zu welchem Datum ich in dieser Stelle gearbeitet habe.
Viel Erfolg bei deiner Anmeldung, vielleicht sieht man sich ja mal in Hagen/AG/München (falls du in München anfängst).

Viele Grüße KP
Hier ein paar Anregungen (aus der physikalischen Chemie/Biophysik):

  • Probenvorbereitung, insbesondere Präparieren von _____
  • Herstellung von _____ (bei mir Lipid-Polymer-Nanodiscs)
  • spektroskopische Experimente, hervorzuheben sind _____-Spektroskopie, _____ und _____
  • Auswertung und Interpretation aller Ergebnisse mit verschiedener Software inkl. Pro-
    grammierung eigener Skripte in MATLAB/_______
  • Zusammenfassung der Erkenntnisse in Form von zweiwöchentlichen Diskussionen,
    mehreren Fachartikeln in internationalen Fachzeitschriften und der
    Dissertation
  • Unterweisung von Studierenden im allgemeinen chemischen Praktikum und in der
    Forschung (Betreuung Masterarbeit)
 

lorennjl

Schreiber
Vielen Dank für eure Antworten! Diese haben mir schon sehr weitergeholfen. Ich hoffe, meine Schilderung der praktisch-technischen Tätigkeit ist nun so ausreichend.
 

mauersegler

Schreiber
Hallo Lorennjl,

zu 1): Da haben meine beiden Vorredner schon viele wichtige Sachen dazu gesagt. Es lohnt sich, die Seiten des DPMA zu betrachten; da findet man u.a. die Anschrift.
Weiterhin ist es sinnvoll das Datum anzugeben, ab wann die Ausbildung angetreten werden soll; die Kanzlei kann nicht schaden, gleichzeitig geht diese aber auch aus der Ausbildungserklärung hervor.

Beachte: Wie auf der von der_markus verwiesenen DPMA-Seite beschrieben, läuft am 15. Mai die Frist für einen Hagen-Studienbeginn im Oktober ab. Ich weiß nicht, wie strikt diese Fristen sind, aber falls der Oktober-Start für dich interessant ist, ist Eile geboten.
Der Ausbildungsbeginn selbst ist in § 16 PatAnwAPrV geregelt. Das ist zu beachten, falls man erst in den ersten Tagen der Ausbildung die Unterlagen fertig machen sollte (dann fehlen nämlich am Anfang des ersten Ausbildungsmonats ein paar Tage).


zu 2): Von meinen Vorrednern noch nicht explizit genannt ist die Tatsache, dass (soweit ich weiß? //EDIT: siehe weiter unten im Thread: Das ist wohl falsch.//) das DPMA "Tätigkeit" als "vertragliche Angestelltenzeit" interpretiert. Das bedeutet, dass freiwillige und Studienleistungen nicht angerechnet werden. Bei Promotionen, in denen nur anteilige Stellen als wissenschaftlicher Mitarbeiter:in vergeben werden, bedeutet das eine Rechenaufgabe.
Deshalb ist bei meiner Bescheinigung angegeben worden:
- Genaue Daten der Tätigkeit als WissMit, einschließlich Wochenarbeitzeit (laut Vertrag), bei welcher Einrichtung
- Bestätigung, dass in Summe mehr als ein Jahr prak.-techn. Tätigkeit im Sinne des § 6 PAO absolviert wurde. Da passte es für mich zu behaupten, dass "mehr als 50% der Arbeitszeit" "eine der folgenden Tätigkeiten" waren, und da hatte ich eine Reihe von experimentellen Tätigkeiten aufgelistet. Diese 50% von anteiliger Stelle waren immer noch mehr als ein Jahr in Vollzeit, weshalb dann mein Betreuer sich gar nicht überlegen muss, wieviele Stunden ich nun wirklich experimentell und wieviele anders verbracht wurden.
In deiner Formulierung scheibst du "40h pro Woche überwiegend praktisch" -- das würde ich einfach so konkret rechnen, dass du mit echter Arbeitszeit auf tatsächlich 1 Jahr bzw. "min. 1 Jahr" kommst. Da schließe ich mich also dem Hinweis von KandiertesPatent ("min. 30h/Woche" o.ä.) an. Dann fragt sich niemand im Amt, was "überwiegend" nun genau heißen könnte.

Viele Grüße
mauersegler
 
Zuletzt bearbeitet:
zu 2): Von meinen Vorrednern noch nicht explizit genannt ist die Tatsache, dass (soweit ich weiß?) das DPMA "Tätigkeit" als "vertragliche Angestelltenzeit" interpretiert. Das bedeutet, dass freiwillige und Studienleistungen nicht angerechnet werden.

Hallo mauersegler, hallo lorennjl

dazu ein jein von mir. :)

Soweit ich weiß, werden Studienleistungen nicht anerkannt (dafür das ja).
Allerdings hatte ich in meiner Promotion keinen Vertrag, ich war über zwei Stipendien finanziert. Das hat mein Doktorvater auch explizit im Schreiben erwähnt und das Amt hat dazu (bisher) keine Beschwerde gehabt.
Wenn eine vertragliche Anstellung also nötig wäre, dann hätte sich das DPMA sicher schon vor über einem Monat an mich gewandt. (Die klare Bestätigung hierfür habe ich aber nicht, ich schließe es nur aus dem Ausbleiben einer gegenteiligen Antwort.)

Viele Grüße KP
 

mauersegler

Schreiber
Allerdings hatte ich in meiner Promotion keinen Vertrag, ich war über zwei Stipendien finanziert. Das hat mein Doktorvater auch explizit im Schreiben erwähnt und das Amt hat dazu (bisher) keine Beschwerde gehabt.
Danke, KP, für die Korrektur! Meine Aussage stützte sich nur auf Hörensagen und dann freue ich mich, wenn das Gegenteil stimmt.
Ob aus der Tatsache, dass ein Stipendium anerkannt wird, auch folgt, dass eine halbe Stelle als "ganze Arbeitszeit" (unter Voraussetzung entsprechender Bestätigung) gewertet wird, weiß ich nicht. Gerne möchte ich glauben, dass das alles bei entsprechender Bestätigung als volle Arbeitszeit mit 40h/Woche anerkannt wird. Unabhängig davon ist das erfreulicherweise bei den meisten Promotionen (>= 3 Jahre) mit Vertrag (>= 50%) so oder so gegeben, sodass sich diese Fragestellung zu einer akademischen Überlegung reduziert.
Viele Grüße, mauersegler
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
Nunja, eine Promo in Chemie auf experimentellem Gebiet dauert ja in der Regel länger als ein Jahr, nehmen wir mal 3 Jahre an. Dann kann ja auch eine Teilzeit-Beschäftigung mit den praktischen Synthese und Analyse über diese Zeit in Summe die 1-Jahr-Vollzeit-Tätigkeit ergeben. Meines Wissens rechent das DPMA bei offensichtlicher Teilzeit dann zusammen, also beispielsweise 2 Jahre 50%-Beschäftigung ergeben äquivalent 1 Jahr Vollzeit.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
An sich ein guter Hinweis, nur dürften Ausbildungsinteressenten ohne Ausbildungszulassung und ohne Kanzleianstellung in den wenigsten Fällen Zugang zur GRUR haben.
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Ganz vermutlich können diese häufig immatrikulierten Interessenten über ihre Universitätsbibliothek im Print oder über beck-online auf die GRUR etc. zugreifen.
 
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