Folgende Punkte wurden zwar im Forum immer mal wieder angerissen, es ist für mich aber trotzdem noch unklar, ob:
1. Ein angestellter (bei einer Konzerntochter) zugelassener Vertreter (keine sonstige Zulassung),
welcher die Mutter vertreten will (Allgemeine Vollmacht vorausgesetzt), eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung benötigt. Aus meiner Sicht handelt er als zugelassener Vertreter, wenn er die Mutter vertritt und nicht als Angestellter. In diesem Falle sehe ich das Risiko, dass die Mutter im Prinzip Ansprüche gegen den zugel. Vertreter geltend machen könnte, wie auch gegen einen freiberuflichen zugelassenen Vertreter.
2. Kann ein "Nur"- zugelassener Vertreter in DE für Mandanten (also Unternehmen oder deren Patentabteilungen) übliche Kollegenarbeit auf freiberuflicher Basis erledigen, wenn es um Verfahren vor dem EPA geht, also: Entwürfe für EP-Anmeldungen, EP-Bescheidserwiderungen, EP-Einsprüche, EP-Beschwerden erstellen, die der Mandant dann selbst einreicht. Aus den bisherigen Beiträgen ist das nicht ganz klar, da immer wieder gesagt wird "keine Rechtsberatung durch zugel. vertreter zulässig". Oder es gibt die Argumente, dass ja auch in DE validiert wird. Dann dürfte aber auch
ein Vertreter mit beiden Zulassungen keine EP-Sachen bearbeiten, die in FI, SE, UK oder sonstwo
validiert werden, denn diese Zulassungen hätte er ja auch nicht.
Toll wären leicht nachvollziehbare Rückmeldungen, vielleicht sogar mit Rechtsgrundlage.
Danke !
fp
1. Ein angestellter (bei einer Konzerntochter) zugelassener Vertreter (keine sonstige Zulassung),
welcher die Mutter vertreten will (Allgemeine Vollmacht vorausgesetzt), eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung benötigt. Aus meiner Sicht handelt er als zugelassener Vertreter, wenn er die Mutter vertritt und nicht als Angestellter. In diesem Falle sehe ich das Risiko, dass die Mutter im Prinzip Ansprüche gegen den zugel. Vertreter geltend machen könnte, wie auch gegen einen freiberuflichen zugelassenen Vertreter.
2. Kann ein "Nur"- zugelassener Vertreter in DE für Mandanten (also Unternehmen oder deren Patentabteilungen) übliche Kollegenarbeit auf freiberuflicher Basis erledigen, wenn es um Verfahren vor dem EPA geht, also: Entwürfe für EP-Anmeldungen, EP-Bescheidserwiderungen, EP-Einsprüche, EP-Beschwerden erstellen, die der Mandant dann selbst einreicht. Aus den bisherigen Beiträgen ist das nicht ganz klar, da immer wieder gesagt wird "keine Rechtsberatung durch zugel. vertreter zulässig". Oder es gibt die Argumente, dass ja auch in DE validiert wird. Dann dürfte aber auch
ein Vertreter mit beiden Zulassungen keine EP-Sachen bearbeiten, die in FI, SE, UK oder sonstwo
validiert werden, denn diese Zulassungen hätte er ja auch nicht.
Toll wären leicht nachvollziehbare Rückmeldungen, vielleicht sogar mit Rechtsgrundlage.
Danke !
fp