C
Candydat
Guest
ach und bevor Du einen Fehler machst: Wenn das BBiG Anwendung finden sollte, dann mußt Du Deine Kündigung betründen, sonst ist sie unwirksam:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5458&pos=49&anz=63 RdNr 22: "Eine Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen Kündigungserklärung sieht das Gesetz nur für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit (§ 15 Abs. 3 BBiG) und für die nach behördlicher Zustimmung erklärte Kündigung gegenüber einer durch § 9 Abs. 1 MuSchG geschützten Arbeitnehmerin vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG)..."
Bei Fehlern kannste Dich ebenso wie umgekehrt der AG Schadensersatzpflichtig machen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=6832&pos=57&anz=63
Nr. 13
a) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Bestimmung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht voraus, daß derjenige, der den Schadensersatz verlangt, das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig löst. Vielmehr ist der erste Halbsatz wie folgt zu verstehen: "Bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann ...". Daß gerade auch der Anspruchsgegner das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst haben kann, folgt ferner aus dem Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der einen solchen Fall betrifft. Zudem zielt der Sinn des § 16 Abs. 2 BBiG generell darauf, den Ersatz des Auflösungsschadens bei vorzeitiger Beendigung der kurzen Ausschlußfrist zu unterwerfen. Dem wird die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht, das über § 3 Abs. 2 BBiG die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung und § 325 BGB heranzieht. Die vom Landesarbeitsgericht genannten Kommentarstellen geben für dessen Auffassung nichts her (ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 2, 3; Weber BBiG § 16 Anm. 1; vgl. ferner KR-Weigand 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rn. 129; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 174 VII 9 Rn. 104 f. = S 1725; Gedon/Spiertz Berufsbildungsrecht § 16 Rn. 1, 2; Herkert BBiG § 16 Rn. 2, 3; Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 16 Rn. 1). Der Schadensersatzanspruch des vertragstreuen Teils setzt danach nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Vollends unverständlich erscheint die Auffassung des Arbeitsgerichts, das im Anschluß an Wohlgemuth (BBiG 2. Aufl. § 16 Rn. 4) meint, der andere, "also der vertragstreue Teil", müsse den Grund für die Auflösung zu vertreten haben; darin liegt ein Widerspruch in sich selbst.
Weiterhin ist eine Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen durch den Kandidaten denke ich ausgeschlossen (diese Frage tauchte auch mal auf): http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5466&pos=47&anz=63 Leitsätze
§ 5 Abs 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn durch eine Rückzahlungsvereinbarung mittelbarer Druck auf den Auszubildenden ausgeübt wird, der die Berufsfreiheit des Auszubildenden unverhältnismäßig einschränkt
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5458&pos=49&anz=63 RdNr 22: "Eine Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen Kündigungserklärung sieht das Gesetz nur für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit (§ 15 Abs. 3 BBiG) und für die nach behördlicher Zustimmung erklärte Kündigung gegenüber einer durch § 9 Abs. 1 MuSchG geschützten Arbeitnehmerin vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG)..."
Bei Fehlern kannste Dich ebenso wie umgekehrt der AG Schadensersatzpflichtig machen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=6832&pos=57&anz=63
Nr. 13
a) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Bestimmung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht voraus, daß derjenige, der den Schadensersatz verlangt, das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig löst. Vielmehr ist der erste Halbsatz wie folgt zu verstehen: "Bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann ...". Daß gerade auch der Anspruchsgegner das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst haben kann, folgt ferner aus dem Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der einen solchen Fall betrifft. Zudem zielt der Sinn des § 16 Abs. 2 BBiG generell darauf, den Ersatz des Auflösungsschadens bei vorzeitiger Beendigung der kurzen Ausschlußfrist zu unterwerfen. Dem wird die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht, das über § 3 Abs. 2 BBiG die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung und § 325 BGB heranzieht. Die vom Landesarbeitsgericht genannten Kommentarstellen geben für dessen Auffassung nichts her (ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 2, 3; Weber BBiG § 16 Anm. 1; vgl. ferner KR-Weigand 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rn. 129; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 174 VII 9 Rn. 104 f. = S 1725; Gedon/Spiertz Berufsbildungsrecht § 16 Rn. 1, 2; Herkert BBiG § 16 Rn. 2, 3; Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 16 Rn. 1). Der Schadensersatzanspruch des vertragstreuen Teils setzt danach nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Vollends unverständlich erscheint die Auffassung des Arbeitsgerichts, das im Anschluß an Wohlgemuth (BBiG 2. Aufl. § 16 Rn. 4) meint, der andere, "also der vertragstreue Teil", müsse den Grund für die Auflösung zu vertreten haben; darin liegt ein Widerspruch in sich selbst.
Weiterhin ist eine Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen durch den Kandidaten denke ich ausgeschlossen (diese Frage tauchte auch mal auf): http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5466&pos=47&anz=63 Leitsätze
§ 5 Abs 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn durch eine Rückzahlungsvereinbarung mittelbarer Druck auf den Auszubildenden ausgeübt wird, der die Berufsfreiheit des Auszubildenden unverhältnismäßig einschränkt