DE Zahlungsfrist für Jahresgebühr (Wiedereinsetzung)

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Wie würde sich eine Wiedereinsetzung eigentlich im folgenden Fall gestalten:

Für ein Europäisches Patent (Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung vor 1. Mai 2008), das im Einspruchsverfahren teilweise aufrechterhalten wurde, muss laut Art. II §3 (1) IntPatÜG a.F. eine Übersetzung der geänderten Patentschrift beim DPMA eingereicht werden. Dies wurde jedoch versäumt. Der Anmelder stellt dies aber erst fest, als er die Jahresgebühr innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit mit Zuschlag zahlt und den Hinweis erhält, dass aufgrund der fehlenden Übersetzung kein Europäisches Patent mit Wirkung für Deutschland besteht und die Jahresgebühr daher zurückerstattet wurde.

Sind in diesem Fall zwei Wiedereinsetzungen zu beantragen (einmal die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Übersetzung und einmal die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr)?

Gruß

Kugelblitz
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Kugelblitz,

offenbar war der Patentinhaber doch nicht verhindert, dem Patentamt gegenüber die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag einzuhalten. Er hat ja innerhalb der Frist gezahlt.

Damit fehlt es schon an der Voraussetzung nach PatG 123 (1) Satz 1.

Die Rückzahlung ändert daran nichts mehr. Die recht umfangreichen weiter zu treffenden Maßnahmen dürften klar sein.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Offen gestanden: Nein. Ist die Jahresgebühr damit ordnungsgemäß und fristgerecht bezahlt worden
Nicht direkt, vielmehr wurde ohne Rechtsgrund gezahlt, da ein deutscher Teil des Europäischen Patents nie entstanden ist.

Nach erfolgreicher Wiedereinsetzung wird das DPMA dann auch die Jahresgebühr auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsverfahren einzureichenden Einzugsermächtigung einziehen.

Blood's Hinweis auf die recht umfangreichen weiter zu treffenden Maßnahmen dürften sich auf dieses Wiedereinsetzungsverfahren beziehen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Nicht direkt, vielmehr wurde ohne Rechtsgrund gezahlt, da ein deutscher Teil des Europäischen Patents nie entstanden ist.

Nach erfolgreicher Wiedereinsetzung wird das DPMA dann auch die Jahresgebühr auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsverfahren einzureichenden Einzugsermächtigung einziehen.

Und in welcher Höhe muss eine Einzugsermächtigung beigefügt werden? Ursprünglicher Betrag oder Betrag mit Zuschlag? Und wenn das Ganze erst nach dem Ablauf der 6-Monats-Frist stattfindet, mit welchem Recht kann dann der Patentinhaber die Jahresgebühr verspätet zahlen (in welcher Höhe auch immer), ohne jemals in diese Frist wiedereingesetzt worden zu sein?

MMn ist die Beantragung der Wiedereinsetzung in die 6-Monats-Frist notwendig. Die Voraussetzung von § 123 I S.1 ist gegeben, denn mangels eines gültigen Patents war der Pateninhaber bislang gehindert, die Jahresgebühr wirksam zu zahlen. Nach Wiedereinsetzung in die Übersetzungsfrist ist dieses Hindernis aufgehoben, der Patentinhaber muss also Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist beantragen. Natürlich kann er auch beide Wiedereinsetzungen gleichzeitig beantragen.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Und in welcher Höhe muss eine Einzugsermächtigung beigefügt werden? Ursprünglicher Betrag oder Betrag mit Zuschlag?

Für den Betrag, den der Inhaber tatsächlich eingezahlt und das Amt zurückerstattet hat, nach Angabe von Kugelblitz also JG + Zuschlag. Hier geht es ja nicht um eine (versäumte) erstmalige Zahlung der JG, sondern um die erneute Zahlung der vom Amt (nach Wiedereinsetzung) zu Unrecht rückerstatteten Gebühr.

Und wenn das Ganze erst nach dem Ablauf der 6-Monats-Frist stattfindet, mit welchem Recht kann dann der Patentinhaber die Jahresgebühr verspätet zahlen (in welcher Höhe auch immer), ohne jemals in diese Frist wiedereingesetzt worden zu sein?
Wie oben, die Zahlung der JG wurde ja nicht versäumt, also ist auch keine Wiedereinsetzung nötig. Die Rücküberweisung vom Amt macht die erste Zahlung ja nicht ungeschehen.

Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auch nicht gegeben, worauf schon Blood hingewiesen hat:
So war der Inhaber nicht verhindert zu zahlen (er hat ja gezahlt), er hat auch keine Frist versäumt (das deutsche Patent existierte ja am Zahlungstag gar nicht und somit gab es auch keine Frist zur Zahlung der JG), und die "Versäumung" hat keinen Rechtsnachteil zu Folge (das Patent war ohnehin tot).
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wie oben, die Zahlung der JG wurde ja nicht versäumt, also ist auch keine Wiedereinsetzung nötig. Die Rücküberweisung vom Amt macht die erste Zahlung ja nicht ungeschehen.
Wenn das tatsächlich der Fall ist, braucht der Patentinhaber gar nicht zu zahlen. Er hat ja schon gezahlt, und einmal zahlen reicht nach dem Gesetz. Was das Amt mit dem Geld macht, ist das Problem des Amtes. Allenfalls könnte es einen Anspruch aus § 812 BGB geltendmachen, aber es dürfte das Patent nicht als erloschen ansehen.

Das Amt wird das aber wahrscheinlich nicht so sehen. Deshalb gehe ich davon aus, dass die Zahlung einer bestimmten Summe ohne Rechtsgrund ein paar Monate vorher nicht als "Zahlung der Jahresgebühr" betrachtet wird. Es ist also nicht die Rückzahlung, die die Zahlung ungeschehen macht, sondern der fehlende Grund der Zahlung führt dazu, dass sie nicht "zählt" und zurückgezahlt wird.

Sobald in die Übersetzungsfrist wiedereingesetzt wird, sind auch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Zahlungsfirst erfüllt: Der Patentinhaber hat die Jahresgebühr nicht bezahlt (sondern nur eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet), er hat die Frist dafür versäumt, und er hat einen Rechtsnachteil, denn das gerade wiederauferstandene Patent würde ohne Zahlung rückwirkend ab Ablauf der Nachfrist als erloschen gelten.

Aber an diesen Schwieirgkeiten sieht man wieder schön die Mangelhaftigkeit des deutschen Patentrechts: das EPÜ hat Regel 51(4), die das Problem ganz einfach aus der Welt schafft.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
@Groucho: Danke, Du hast meinen Beitrag genau richtig interpretiert. Der deutsche Anteil des EP muss allerdings doch zuvor entstanden sein, denn die Übersetzung der erteilten Fassung war ja offensichtlich eingereicht worden. Sonst müssten wir über die Einreichung der geänderten Fassung gar nicht mehr diskutieren.

@Kugelblitz: Der zu stellende Wiedereinsetzungsantrag bedarf gerade im vorliegenden Fall einer länglichen Begründung. Mehrere Leute hatten die Akte in der Hand (beziehungsweise auf dem Schirm), um die Jahresgebühr zu erinnern und dann zunächst nicht zu zahlen, das Ganze im Hinblick auf die Zahlung mit Zuschlag erneut zu checken, zu erinnern, Weisungen entgegenzunehmen und Zahlungen zu veranlassen, Rechnungen zu schreiben und was weiß ich. Da können auch noch ein Büro in GB, das das Europäische Patent vertritt, ein Vertreter in den USA oder Fernost und ein Zahlungsdienstleister neben dem deutschen Vertreter und dem Sachbearbeiter beim Mandanten beteiligt sein, je nach Fall. Viele Augen, trotzdem hat keiner gemerkt, dass bereits eine Frist verpennt war. Da wird der Prüfer schon eine ausführliche zusätzliche Erläuterung erwarten dürfen, warum auch das alles niemanden geweckt hat.

@asdevi: Sehe ich nicht so. Die Zahlung einer Jahresgebühr ist kein gebührenpflichtiger Antrag, der zurückgewiesen oder positiv beschieden werden kann, vergleiche auch das Vorgehen bei Teilungen.

Aber egal; wenn die Kinder erstmal im Brunnen sind, sollte man doppelt vorsichtig sein und jede mögliche Interpretation bei den Rettungsaktionen berücksichtigen. Tatsächlich interessant wäre es daher, wann denn nach Deiner Auffassung die Frist für die Stellung des (zweiten) Wiedereinsetzungsantrags, also desjenigen für die Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag, abläuft.

Wäre der Startpunkt der 2-Monatsfrist der positive Beschluss des ersten Wiedereinsetzungsantrags, denn erst dann ist Kugelblitz in der Lage, nach Deiner Argumentation eine entsprechende Zahlung mit Rechtsgrund zu leisten? Das könnte natürlich dann mit der 12-Monatsfrist etwas schwierig werden, wenn sich die Behandlung des ersten Antrags hinzieht.

Oder wäre der Startpunkt identisch mit dem des ersten Wiedereinsetzungsantrags, weil an dem Tag eine positive Kenntnis über das Problem auch hinsichtlich der Jahresgebühr entsteht? Das würde aber nicht zu Deiner Logik passen, das die nicht eingehaltene Frist an der Zahlung ohne Rechtsgrund hängt.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Der deutsche Anteil des EP muss allerdings doch zuvor entstanden sein, denn die Übersetzung der erteilten Fassung war ja offensichtlich eingereicht worden. Sonst müssten wir über die Einreichung der geänderten Fassung gar nicht mehr diskutieren.

Völlig richtig, meine Bemerkung "nie entstanden" war etwas missverändllich. Sie zielte darauf, dass aufgrund der fehlenden Übersetzung der geänderten Patentschrift die Wirkungen des EP für Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Natürlich muss im zeitlichen Verlauf der deutsche Anteil nach der Erteilung einmal entstanden sein, diese Entstehung gilt aber (zumindest derzeit) rückwirkend als wieder weggefallen.

Da ich eine ähnliche Wiedereinsetzung vor einigen Jahren betreiben durfte, kann ich mich Blood's Empfehlung, den Fehler und vor allem das fehlende Verschulden dem Prüfer ausführlich zu erläutern, nur anschließen.
 
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