Kugelblitz
GOLD - Mitglied
Ist die 2- oder/und 6-Monatsfrist nach §7 I S.1+2 Patentkostengesetz wiedereinsetzbar?
Danke
Kugelblitz
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Kugelblitz
Die recht umfangreichen weiter zu treffenden Maßnahmen dürften klar sein.
Nicht direkt, vielmehr wurde ohne Rechtsgrund gezahlt, da ein deutscher Teil des Europäischen Patents nie entstanden ist.Offen gestanden: Nein. Ist die Jahresgebühr damit ordnungsgemäß und fristgerecht bezahlt worden
Nicht direkt, vielmehr wurde ohne Rechtsgrund gezahlt, da ein deutscher Teil des Europäischen Patents nie entstanden ist.
Nach erfolgreicher Wiedereinsetzung wird das DPMA dann auch die Jahresgebühr auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsverfahren einzureichenden Einzugsermächtigung einziehen.
Und in welcher Höhe muss eine Einzugsermächtigung beigefügt werden? Ursprünglicher Betrag oder Betrag mit Zuschlag?
Wie oben, die Zahlung der JG wurde ja nicht versäumt, also ist auch keine Wiedereinsetzung nötig. Die Rücküberweisung vom Amt macht die erste Zahlung ja nicht ungeschehen.Und wenn das Ganze erst nach dem Ablauf der 6-Monats-Frist stattfindet, mit welchem Recht kann dann der Patentinhaber die Jahresgebühr verspätet zahlen (in welcher Höhe auch immer), ohne jemals in diese Frist wiedereingesetzt worden zu sein?
Wenn das tatsächlich der Fall ist, braucht der Patentinhaber gar nicht zu zahlen. Er hat ja schon gezahlt, und einmal zahlen reicht nach dem Gesetz. Was das Amt mit dem Geld macht, ist das Problem des Amtes. Allenfalls könnte es einen Anspruch aus § 812 BGB geltendmachen, aber es dürfte das Patent nicht als erloschen ansehen.Wie oben, die Zahlung der JG wurde ja nicht versäumt, also ist auch keine Wiedereinsetzung nötig. Die Rücküberweisung vom Amt macht die erste Zahlung ja nicht ungeschehen.
Der deutsche Anteil des EP muss allerdings doch zuvor entstanden sein, denn die Übersetzung der erteilten Fassung war ja offensichtlich eingereicht worden. Sonst müssten wir über die Einreichung der geänderten Fassung gar nicht mehr diskutieren.