EPÜ Zahlung der Einspruchs-/Beschwerdegebühr vor Einreichung der jeweiligen Schrift

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo,

wenn die Einspruchs-/Beschwerdegebühr vor Einreichung der Einspruchs-/Beschwerdeschrift entrichtet wird, ist der Einspruch bzw. Beschwerde dann wirksam eingelegt worden?
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Der Sachverhalt soll noch ergänzt werden:
Die Einspruchsschrift bzw. Beschwerdeschrift wird fristgerecht eingereicht nach Gebührenzahlung.
 

philkopter

GOLD - Mitglied
das ist soweit OK, allerdings muss die Gebühr einem Einspruch zuordenbar sein. Wenn Du einfach überweist und keine weiteren Angaben machst, wird das EPA die Gebühr als gegenstandslos erstatten. Im Onlinefiling kannst Du allerdings ohnehin nur unter Angabe eines AZ zahlen.

In der Praxis würde man immer eine Eingabe machen mit der Regel 76(2) EPÜ Rechnung getragen wird.

1. In welchem Namen Einspruch eingelegt wird
2. Gegen welches Patent, Patentinhaber und Titel und vorzugsweise auch
3. welche Einspruchsgründe ins Feld geführt werden.

Die Begründung kann dann später innerhalb der 9-Monatsfrist nachgereicht werden.

VG
 
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newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Philkopter,

vielen Dank für die Antwort!

Wenn ich die Gebühr überweise und das EPA die Zahlung als gegenstandslos erachtet, muss dann die Gebühr erneut entrichtet werden, sonst würde der Einspruch bzw. die Zahlung als nicht eingelegt gelten?

Wenn ich wie von dir angegeben, zunächst R76(2) entspreche, und anschließend die Argumentation (Begründung) vergesse, gilt der Einspruch als unzulässig oder als nicht eingelegt?

Wie würde es beim Beschwerdeverfahren aussehen? Bestehen evtl. Unterschiede zwischen Ex-parte oder Inter-partes?
 
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philkopter

GOLD - Mitglied
Hallo

wenn die Gebühr erstattet wurde, muss sie natürlich nochmals gezahlt werden. Wenn die Gebühr noch beim EPA liegt und noch nicht erstattet wurde aber Zweifel bzgl. der Zuordenbarkeit bestehen, würde ich sie im Zweifelsfall lieber nochmals zahlen.

Teil der Voraussetzungen nach Regel 76(2) EPÜ, genauer Regel 76(2)(c), ist die Begründung. Ohne Begründung wird der Einspruch also i.d.R. als unzulässig zurückgewiesen werden; siehe z.B. T511/02.

Trotzdem gilt der Einspruch als eingereicht, das war ja Deine eigentliche Frage.

Im Beschwerdeverfahren ist es im Prinzip ähnlich. Hier gibt es aber natürlich schon im EPÜ verschiedene Fristen für das Einlegen der Beschwerde (2 Monate) und deren Begründung (4 Monate).

VG
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Philokopter,

vielen Dank für die Antwort.

Wollte nur sichergehen, dass es als eingereicht gilt.

Zur Beschwerde hat sich die Frage gestellt, ob es doch nicht als eingereicht gilt, unter der Bedingung der Eingangsfrage?
 
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newpatent

*** KT-HERO ***
Hinsichtlich der Beschwerde im Erteilungsverfahren und Einspruchsverfahren könnte ich doch die Beschwerdegebühr, sei es mittels Überweisung oder Abbuchung vornehmen oder?

Wenn ich die Zahlung vorher vornehme und anschließend die Beschwerdeschrift einreiche, dann müsste das EPA doch die Gebühr auch zurückzahlen, da die Zahlung vor Fälligkeit erfolgt ist.
Damit würde die Beschwerde nicht als eingereicht gelten.

Meine Eingangsfrage zielt vor allem darauf ab, ob die Einspruchsgebühr und Beschwerdegebühr auf keinen Fall vorher gezahlt werden darf.

Wenn ich also die Reihenfolge „vertausche“, dann muss die Gebührenzahlung auf jeden Fall noch einmal vorgenommen?

Im Falle des automatischen Abbuchungsverfahren würde die Beschwerdegebühr Tag des Eingangs abgebucht, sodass das Problem nicht auftritt.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Ich sehe das so:

An dem Tag, an dem der Einspruch bzw. die Beschwerde eingereicht wird, wird die zugehörige Gebühr fällig. Geht eine Zahlung ein, zu der es keine fällig gewordene Gebühr gibt, dann wird sie zurückerstattet, denn sie erfolgte ohne Rechtsgrund.

Das EPA überwacht nicht, ob zu einer eingegangenen "vorsorglichen" Zahlung irgendwann mal eine Fälligkeit eintritt. Sonst müsste es detaillierte Vorschriften geben, wann lange genug gewartet wurde und die Rückerstattung eingeleitet werden kann. Nein, vielmehr wird so eine Zahlung unverzüglich zurückerstattet.

Die Einspruchs- bzw. Beschwerdegebühr muss dann also frühestens am Tag der Einreichung des Einspruchs bzw. der Beschwerde noch einmal entrichtet werden.

Es funktioniert ganz gewiss nicht, vorsorglich schon mal ein paar Weiterbehandlungsgebühren deponieren, damit man sie später nicht vergisst.

Automatische Abbuchungen setzen in jedem Fall die Fälligkeit der Gebühr voraus.
 
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