EPÜ Wiedereinsetzung

Fip

*** KT-HERO ***
Der Anmelder zahlt bei einer Euro-PCT die 3. Jahresgebühr nicht, weder in der regulären Frist (30.11.2013), noch in der zuschlagsbehafteten Frist (31.05.2014). Die Anmeldung gilt in der Folge als (endgültig) zurückgenommen.


Nach Ablauf der zuschlagsbehafteten Nachfrist zur Zahlung der Jahresgebühr erhält der Anmelder trotzdem noch die Aufforderung nach Regel 70(2) und 70a(2) EPÜ, mitzuteilen, ob er die Anmeldung aufrechterhalten will (Fristablauf: 27.02.2015, nachfolgend "Februar-Frist"). Außerdem wird ihm zwischenzeitlich die Prüfungsgebühr vollständig zurückerstattet, weil die Anmeldung als zurückgenommen galt, bevor sie in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung überging. Die Mitteilung über die Rückerstattung der Prüfungsgebühr datiert auf Mitte Dezember 2014.


Jetzt möchte der Anmelder die Anmeldung doch weiterverfolgen und erwägt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zuschlagsbehafteten Jahresgebühr zu stellen.


1. Wie ist mit der Februar-Frist umzugehen, die in diesem Fall ja abläuft, während ein Wiedereinsetzungsverfahren läuft bzw. während ein solches vorbereitet wird und weder etwas mit den Frist in Art. 122 EPÜ noch mit den versäumten Fristen etwas zu tun haben?


2. Ist die Februar-Frist überhaupt "wirksam", wenn die diese Frist in Gang setzende Mitteilung zu einem Zeitpunkt zugestellt ist, in dem die Anmeldung schon gar nicht mehr anhängig ist?


3. Was mache ich mit der Prüfungsgebühr, die ja zwischenzeitlich zurückerstattet ist?


Hat jemand einige kluge Gedanken zu dem Durcheinander?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Zunächst ein Vorschlag zur praktischen Vorgehensweise:

Wiedereinsetzungsantrag stellen, Gebühr dafür zahlen, Prüfungsgebühr nochmal zahlen, und die 70(2)-Frist beachten. Dann sollte alles gut sein, sofern die Wiedereinsetzung erfolgreich ist (die Frage die sich aufdrängt, ist, wann die Mitteilung über den Rechtsverlust empfangen wurde; könnte knapp werden mit den zwei Monaten).

Zu den theoretischen Fragen: Ich habe dunkel in Erinnerung, dass wir so einen ähnlichen Fall hatten, wo eine Gebühr in der Zwischenzeit zurückerstattet wurde. Das EPA hat dann nach der Wiedereinsetzung einfach nochmal die Zahlung der Gebühr verlangt. Keine Ahnung was die Rechtsgrundlage dafür war und was passiert wäre, wenn wir nicht gezahlt hätten. Natürlich lässt man es darauf nicht ankommen, fällig ist die Gebühr allemal.

Ob die 70(2)-Mitteilung wirksam ist oder nach erfolgreicher Wiedereinsetzung nachträglich wirksam wird, bin ich auch überfragt. Jedenfalls läuft die Frist eindeutig nach der Wiedereinsetzungsfrist ab. Unkompliziert wäre hier sicherlich auch, sie zu beachten.
 
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