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*** KT-HERO ***
Der Anmelder zahlt bei einer Euro-PCT die 3. Jahresgebühr nicht, weder in der regulären Frist (30.11.2013), noch in der zuschlagsbehafteten Frist (31.05.2014). Die Anmeldung gilt in der Folge als (endgültig) zurückgenommen.
Nach Ablauf der zuschlagsbehafteten Nachfrist zur Zahlung der Jahresgebühr erhält der Anmelder trotzdem noch die Aufforderung nach Regel 70(2) und 70a(2) EPÜ, mitzuteilen, ob er die Anmeldung aufrechterhalten will (Fristablauf: 27.02.2015, nachfolgend "Februar-Frist"). Außerdem wird ihm zwischenzeitlich die Prüfungsgebühr vollständig zurückerstattet, weil die Anmeldung als zurückgenommen galt, bevor sie in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung überging. Die Mitteilung über die Rückerstattung der Prüfungsgebühr datiert auf Mitte Dezember 2014.
Jetzt möchte der Anmelder die Anmeldung doch weiterverfolgen und erwägt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zuschlagsbehafteten Jahresgebühr zu stellen.
1. Wie ist mit der Februar-Frist umzugehen, die in diesem Fall ja abläuft, während ein Wiedereinsetzungsverfahren läuft bzw. während ein solches vorbereitet wird und weder etwas mit den Frist in Art. 122 EPÜ noch mit den versäumten Fristen etwas zu tun haben?
2. Ist die Februar-Frist überhaupt "wirksam", wenn die diese Frist in Gang setzende Mitteilung zu einem Zeitpunkt zugestellt ist, in dem die Anmeldung schon gar nicht mehr anhängig ist?
3. Was mache ich mit der Prüfungsgebühr, die ja zwischenzeitlich zurückerstattet ist?
Hat jemand einige kluge Gedanken zu dem Durcheinander?
Nach Ablauf der zuschlagsbehafteten Nachfrist zur Zahlung der Jahresgebühr erhält der Anmelder trotzdem noch die Aufforderung nach Regel 70(2) und 70a(2) EPÜ, mitzuteilen, ob er die Anmeldung aufrechterhalten will (Fristablauf: 27.02.2015, nachfolgend "Februar-Frist"). Außerdem wird ihm zwischenzeitlich die Prüfungsgebühr vollständig zurückerstattet, weil die Anmeldung als zurückgenommen galt, bevor sie in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung überging. Die Mitteilung über die Rückerstattung der Prüfungsgebühr datiert auf Mitte Dezember 2014.
Jetzt möchte der Anmelder die Anmeldung doch weiterverfolgen und erwägt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zuschlagsbehafteten Jahresgebühr zu stellen.
1. Wie ist mit der Februar-Frist umzugehen, die in diesem Fall ja abläuft, während ein Wiedereinsetzungsverfahren läuft bzw. während ein solches vorbereitet wird und weder etwas mit den Frist in Art. 122 EPÜ noch mit den versäumten Fristen etwas zu tun haben?
2. Ist die Februar-Frist überhaupt "wirksam", wenn die diese Frist in Gang setzende Mitteilung zu einem Zeitpunkt zugestellt ist, in dem die Anmeldung schon gar nicht mehr anhängig ist?
3. Was mache ich mit der Prüfungsgebühr, die ja zwischenzeitlich zurückerstattet ist?
Hat jemand einige kluge Gedanken zu dem Durcheinander?