grond
*** KT-HERO ***
Wie soll man R. 136 (3) EPÜ verstehen:
"Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Art. 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
Mal abgesehen davon, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon in Art. 122(4) ausgeschlossen und damit doppelt totgeschossen ist, frage ich mich, ob wiedereinsetzbare Fristen nun allgemein ausgeschlossen sind oder nur für den Zeitraum, in dem die Weiterbehandlung möglich ist. Immerhin könnte das Hindernis ja länger andauern als die Frist zur Weiterbehandlung, in welche aber wiederum Wiedereinsetzung möglich ist.
Muss man also bei allen Fristen, bei denen Weiterbehandlung prinzipiell möglich ist und zu deren Wahrnehmung man verhindert war, zwangsläufig Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist beantragen?
Wenn dem so ist, ist das durch irgendetwas anderes als Gebührenschneiderei begründet, dass ein Anmelder, der vor Ablauf der weiterbehandelbaren Frist in den Koma gefallen ist, beide Gebühren zahlen muss, obwohl das Hindernis schon vor Beginn der Weiterbehandlungsfrist vorlag?
"Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Art. 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
Mal abgesehen davon, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon in Art. 122(4) ausgeschlossen und damit doppelt totgeschossen ist, frage ich mich, ob wiedereinsetzbare Fristen nun allgemein ausgeschlossen sind oder nur für den Zeitraum, in dem die Weiterbehandlung möglich ist. Immerhin könnte das Hindernis ja länger andauern als die Frist zur Weiterbehandlung, in welche aber wiederum Wiedereinsetzung möglich ist.
Muss man also bei allen Fristen, bei denen Weiterbehandlung prinzipiell möglich ist und zu deren Wahrnehmung man verhindert war, zwangsläufig Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist beantragen?
Wenn dem so ist, ist das durch irgendetwas anderes als Gebührenschneiderei begründet, dass ein Anmelder, der vor Ablauf der weiterbehandelbaren Frist in den Koma gefallen ist, beide Gebühren zahlen muss, obwohl das Hindernis schon vor Beginn der Weiterbehandlungsfrist vorlag?