DE Wiedereinsetzung Jahresgebühr DPMA

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hallo, hätte noch eine Frage zur Wiedereinsetzung DPMA:

Kurz vor Ablauf der 1-Jahres-Frist (6. Jg m. Zuschlag + 1 Jahr) wird WES beantragt.
Beispiel:
6. JG: 30. April 2017
6. JG mit Zuschlag 31. Oktober 2017
WES in 6. JG m. Zuschlag am 10. Oktober 2018 gestellt
mit WES 6. JG m. Zuschlag eingezahlt
7. JG wurde am 30. April 2018 auch nicht bezahlt.
7. JG mit Zuschlag eigentlich fällig am 31. Oktober 2018.

Zahlt man nun mit der WES auch gleich die 7. JG m. Zuschlag ein? Eigentlich ja ohne Rechtsgrund, da Patent zu diesem Zeitpunkt erloschen.

Frage klar? Freu mich auf Antworten.
Gruß
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Frist für die zuschlagfreie Zahlung der 7. JG ist jedenfalls vorbei. Also muss mit Zuschlag gezahlt werden.

Dass das Patent zwischenzeitlich erloschen war, dürfte für die Zahlungsfristen keine Rolle spielen.

Oder aber: Die Wiedereinsetzungsgründe für die 6. JG "ziehen" auch für das Versäumen die Zahlung der 7. JG ohne Zuschlag, und der Zuschlag ist als dadurch entstandener weiterer "Rechtsnachteil" anzusehen. Dann genügt die Zahlung ohne Zuschlag. Diese "zweite" Wiedereinsetzung (in die Frist zur Zahlung der 7. JG ohne Zuschlag) kann auch von Amts wegen, also ohne gesonderten Antrag, gewährt werden (§ 123 Abs. 2 S. 2), da die Gründe ja bereits vorliegen. Ich würde mich zwar nicht darauf verlassen, aber wenn das Kind bereits im Brunnen liegt, könnte ich mir eine entsprechene BPatG-Entscheidung durchaus vorstellen.
 
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