Widerstreitende Interessen

G

GAST_DELETE

Guest
Gemäß § 4 (1) BOPA darf ein Patentanwalt bei widerstreitendem Interesse in "derselben Rechtssache" nicht tätig werden.

Was also ist eine Rechtssache im Sinne dieser Regelung? M. E. liegt eine solche dann vor, wenn zwei Parteien in einer konkreten Angelegenheit aneinander geraten (wenn es also z. B. um die Frage geht, ob Partei X ein Patent von Parteil Y verletzt), unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren vor Patentamt oder Gericht anhängig ist.

In § 39a (4) PatAnwO ist das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen jedoch nicht auf "dieselbe Rechtssache" eingeschränkt. Diese Regelung ist somit vom Wortlaut weiter gefasst als § 4 BOPA und könnte damit auch das Verbot einer Vertretung von Wettbewebern umfassen, ohne dass diese bereits in einer konkreten Angelegenheit im o. g. Sinn aneinander geraten sind.

Ist § 4 BOPA jetzt als abschließende Definition von § 39a (4) PatAnwO aufgrund der Satzungskompetenz nach § 52b PatAnwO zu verstehen oder eher als darüber hinausgehende, einengede Bestimmung?

Im übrigen steht an anderer Stelle im Forum, dass eine Änderung von § 4 BOPA vorgesehen ist. Leider habe ich nichts zu den damit verbundenen inhaltlichen Änderungen finden können? Kann mir jemand sagen, was sich ändern soll bzw. wo was dazu steht?

Danke.
 
B

Blood für PMZ

Guest
Die Neufassung von BOPA § 4 ist im neuen Reinhard (5. Auflage) schon enthalten und tritt imho bereits in diesem Monat in Kraft.
 

toxin

BRONZE - Mitglied
Da ich weiter nichts dazu gefunden habe, möchte ich das Thema "Widerstreitende Interessen" noch einmal aufwerfen.

Weiß jemand, wo ich kommentar- oder rechtsprechungsmäßig etwas darüber finde, was genau vom Verbot der §§ 4 I BOPA und 39a IV PAO umfasst ist?

Insbesondere würde mich interessieren, wie Kollegenarbeit (keine Vertretung) für im Wettbewerb stehende Unternehmen beurteilt wird.

Aber auch, wie sich Vertretung/Kollenenarbeit und Vertretung/Vertretung für solche Unternehmen vertragen, jedenfalls soweit kein konkreter Streitfall besteht oder verschiedene Rechtssachen (=Streitgegenstand gemäß ZPO?)vorliegen.

Übliche Praxis scheint ja zu sein, dass das eher großzügig gehandhabt wird. Worauf stützt sich diese Praxis?

Mit ist natürlich klar, dass es - unabhängig von der Rechtslage - immer ungünstig ist, etwas zu tun, mit dem der Mandant nicht einverstanden ist, mich interessiert aber die Rechtslage.
 
Oben