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Guest
Gemäß § 4 (1) BOPA darf ein Patentanwalt bei widerstreitendem Interesse in "derselben Rechtssache" nicht tätig werden.
Was also ist eine Rechtssache im Sinne dieser Regelung? M. E. liegt eine solche dann vor, wenn zwei Parteien in einer konkreten Angelegenheit aneinander geraten (wenn es also z. B. um die Frage geht, ob Partei X ein Patent von Parteil Y verletzt), unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren vor Patentamt oder Gericht anhängig ist.
In § 39a (4) PatAnwO ist das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen jedoch nicht auf "dieselbe Rechtssache" eingeschränkt. Diese Regelung ist somit vom Wortlaut weiter gefasst als § 4 BOPA und könnte damit auch das Verbot einer Vertretung von Wettbewebern umfassen, ohne dass diese bereits in einer konkreten Angelegenheit im o. g. Sinn aneinander geraten sind.
Ist § 4 BOPA jetzt als abschließende Definition von § 39a (4) PatAnwO aufgrund der Satzungskompetenz nach § 52b PatAnwO zu verstehen oder eher als darüber hinausgehende, einengede Bestimmung?
Im übrigen steht an anderer Stelle im Forum, dass eine Änderung von § 4 BOPA vorgesehen ist. Leider habe ich nichts zu den damit verbundenen inhaltlichen Änderungen finden können? Kann mir jemand sagen, was sich ändern soll bzw. wo was dazu steht?
Danke.
Was also ist eine Rechtssache im Sinne dieser Regelung? M. E. liegt eine solche dann vor, wenn zwei Parteien in einer konkreten Angelegenheit aneinander geraten (wenn es also z. B. um die Frage geht, ob Partei X ein Patent von Parteil Y verletzt), unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren vor Patentamt oder Gericht anhängig ist.
In § 39a (4) PatAnwO ist das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen jedoch nicht auf "dieselbe Rechtssache" eingeschränkt. Diese Regelung ist somit vom Wortlaut weiter gefasst als § 4 BOPA und könnte damit auch das Verbot einer Vertretung von Wettbewebern umfassen, ohne dass diese bereits in einer konkreten Angelegenheit im o. g. Sinn aneinander geraten sind.
Ist § 4 BOPA jetzt als abschließende Definition von § 39a (4) PatAnwO aufgrund der Satzungskompetenz nach § 52b PatAnwO zu verstehen oder eher als darüber hinausgehende, einengede Bestimmung?
Im übrigen steht an anderer Stelle im Forum, dass eine Änderung von § 4 BOPA vorgesehen ist. Leider habe ich nichts zu den damit verbundenen inhaltlichen Änderungen finden können? Kann mir jemand sagen, was sich ändern soll bzw. wo was dazu steht?
Danke.