GebrMG Weiterbenutzungsrecht nach Auslaufen des GBM-Schutzes?

K

Kand.

Guest
Nur hat der B bei einer Pfändung des Gebrausmusters nicht den allgemeinen Erfindungsgedanken gepfändet, sondern nur das Gebrauchsmuster als solches. Dem steht dann halt das Patent entgegen.

Ist ohnehin ein sehr akadamischer Fall, der in der Allgemeneinhait der Fragenstellung nicht lösbar ist.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Zunächst mal allen herzlichen Dank für die konstruktiven Beiträge!

Es gibt tatsächlich eine Entscheidung, die das von mir vorgestellte Problem behandelt:
BGH X ZR 98/90 "Magazinbildwerfer" (GRUR 1992, 692)

An diesem Fall sieht man zunächst, wie es einem Insolvenzverwalter gelingt, ein Gebrauchsmuster und ein daraus abgeleitetes Europäisches Patent (also mit gleicher Priorität), zwei verschiedenen Inhabern zuzuschustern - vermutlich, ohne das eigentlich zu wollen. Das war nämlich gar nicht so leicht, dazu musste er schon einiges Hin und Her veranstalten und dabei einen Formfehler begehen, der nur für die Übertragung des Patents, nicht aber des Gebrauchsmusters relevant war.

Das Fazit des BGH für meine Frage ist aber: Das Gebrauchsmuster gibt dem Inhaber ein Benutzungsrecht gegenüber dem Inhaber des entsprechenden Patents, aber eben nur für die Zeit, in der das Gebrauchsmuster in Kraft ist.

Das klingt doch recht vernünftig, die Lösung wurde ja von einigen hier auch vorgeschlagen.
 
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