Der gesonderte Gebührencode 122 weist auf eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der eigentlich üblichen Regelung hin, von welcher Pat-Ente ausgeht (+50% für gebührenbezogene und 255 EUR für nicht gebührenbezogene versäumte Handlungen einer einheitliche Verfahrenshandlung).
Denn diese ansonsten geltende Berechnung gilt nicht für die verspätete Vornahme von Handlungen gem. R. 71(3) [Erteilungs-, Veröffentlichungsgebühr und Übersetzung der Patentansprüche], vgl. RiLi E.VIII.2 dritter Spiegelstrich. Für diese Handlungen fallen einheitlich nur die 255 EUR an, keine +50% für die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr.
Aber Achtung, dies gilt nicht für die Anspruchsgebühren gem. R. 71(4). Werden diese versäumt, müssen +50% Weiterbehandlungsgebühr gezahlt werden.