Wechsel PKV in GKV

dado

Schreiber
Hi,

hätte mal eine Frage zu der Möglichkeit eines Wechsels von einer PKV in die GKV. Aus finanziellen/ privaten Gründen (meine Ehefrau ist auch privat versichert) zahlt sich die Privatversicherung für uns nicht mehr aus.

Momentan bin ich Kandidat (angestellt) und in einer PKV versichert. Nach meinen Informationen ist ein Wechsel in die GKV nur dann möglich, wenn mein Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt. Dies wird bei mir im Amtsjahr der Fall sein.

Nach meinem Verständnis könnte ich dann wieder zurück in die GKV wechseln. Ist dies richtig? Gibt es da was zu beachten?

Vielen Dank für die Infos
Dado
 

grond

*** KT-HERO ***
dado schrieb:
Nach meinen Informationen ist ein Wechsel in die GKV nur dann möglich, wenn mein Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.
Das würde dann ja jeder machen, der unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt, ne? Das mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselst Du außerdem: wenn Du über diese kommst, darfst Du überhaupt nur aus der GKV raus. M.W. gibt es fast keine Möglichkeit mehr, aus der PKV in die GKV zurückzugelangen (früher konnte man nach zwei Jahren Angestelltenverhältnis wieder zurück, was wohl abgeschafft wurde).

Der Grund dafür ist offensichtlich: ein Solidarpakt, wie ihn die Krankenkassen darstellen, will ein solches Verhalten nicht fördern, bei dem in guten Zeiten Geld gespart wird und man in schlechten Zeiten zurück zur (dann billigen) Kasse gekrochen kommt. Um unbillige Härten abzufangen, ist deshalb den PKV vor einem oder zwei Jahren ein Kontrahierungszwang mit einem Mindestleistungsumfang und einem Maximalpreis auferlegt worden. Angesichts Deines zu vermutenden Alters dürfte der jedoch noch nicht attraktiv für Dich sein.

Es grüßt Grond mit fast 600EUR Kassenbeitrag bei maximal zwei Arztbesuchen im Jahr, der aber im Alter nicht gezwungen sein will, für seine medizinische Grundversorgung zu arbeiten.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wenn man als Angestellter unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (Achtung: die kann von der Beitragsbemessungsgrenze abweichen!), dann wird man wieder in der GKV versicherungspflichtig, d.h. man muss wieder in eine gesetzliche Kasse zurück, sofern man sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt (was in diesem Fall geht, aber grundsätzlich nicht empfohlen wird).

Das ist in der Tat die einzige Möglichkeit, wieder in die GKV zu kommen. Als Freiberufler geht's aber nicht! Fraglich ist, ob der legale Status im Amtsjahr eine Rückkehr in die GKV zulässt - zumindest das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ist da ja unter jeder Grenze ;-)
 

grond

*** KT-HERO ***
Pat-Ente schrieb:
Wenn man als Angestellter unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (Achtung: die kann von der Beitragsbemessungsgrenze abweichen!), dann wird man wieder in der GKV versicherungspflichtig, d.h. man muss wieder in eine gesetzliche Kasse zurück
Hm, ich lerne immer gerne dazu und habe vermerkt, dass es offenbar immer noch eine Versicherungspflicht für Angestellte gibt, selbst wenn diese sich bei einer vorhergehenden Gelegenheit privat versichert haben. Ich dachte, genau diese Möglichkeit sei abgeschafft worden. Ich meine aber beim Überfliegen der Paragraphen 5 bis 10 des fünften Sozialgesetzbuches irgendwo gelesen zu haben, dass eine geringfügige Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Also muss der rückkehrwillige Angestellte etwas verdienen, was Konstruktionen à la "ich stelle nahen Angehörigen XYZ für wenig Geld und keine Arbeitsleistung ein, damit XYZ dann irgendwann auch ohne weitere Kosten in die Kasse zurück kann" verteuern dürfte.

Zurück zum Thema: das Sozialgesetzbuch (offenbar ein Buch mit sieben Siegeln) ist für den hier interessanten Fall etwas unklar formuliert:

"§5 SGB V

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind"

Im Amtsjahr gibt es kein Arbeitsentgelt, diese Voraussetzung wäre also nicht erfüllt. Bezieht sich der Relativsatz aber nur auf den Teil "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" oder auf die gesamte Aufzählung? Wäre aber auch egal, denn der Kandidat im Amtsjahr würde wohl unter die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" fallen, so dass die Voraussetzung der Bezahlung so oder so zu erfüllen wäre.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
"§5 SGB V

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind"
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer
Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte;

*grins*
 

grond

*** KT-HERO ***
Pat-Ente schrieb:
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer
Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte;
Haben wir hier nicht schonmal irgendwann diskutiert, dass als Ausbildung/Studium nur die erste Ausbildung/das erste Studium gilt? Also nur unser aller naturwissenschaftlich/technisches Studium, nicht aber die Ausbildung zum Patentanwalt. Ich meine mich zu erinnern, dass deswegen die Bezüge im Amtsjahr gestrichen werden konnten. Ist natürlich die Frage, ob die das bei der Kasse durchschauen...
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
In die GKV? Ganz einfach: Neues Angestelltenverhältnis und du musst in die gkv. Da reicht auch eine Anstellung für wenig Monate - Geahlt spielt keine Rolle. Ist absurd, wurde aber wohl auf Grund irgendwelcher Beamten -> Angestellten-Wechselverhältnisse bestimmter Berufsgruppen so aufgenommen. Der Bund wollte einfach eine elegante Möglichkeit haben, Leute aus seiner Versicherung rauszuwerfen und in die GKV zu stecken oder so ähnlich. Das kann man sich zu nutze machen, wenn man möchte.
 

Birgit

Vielschreiber
Also soweit ich weiß kann oder besser muss man, sofern man sich im Angestelltenverhältnis befindet, in die GKV zurück, sobald das Gehalt unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt.

Ist man zum Zeitpunkt des Unterschreitens schon länger als 5 Jahre privat krankenversichert, könnte man sich theoretisch von der Versicherungspflicht befreien lassen, aber das ist ja hier nicht die Frage.

Kommt man allerdings innerhalb eines Jahres wieder über die Pflichtversicherungsgrenze, muss man wieder in die Private zurück.

Ich frage mich allerdings manchmal, ob denn die Kostenersparnis für manche der einzige Grund ist, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Da gibt es doch noch weitere, viel wichtigere Gründe, die eine private Krankenversicherung attraktiv machen.

Beim Wechsel in die private Krankenversicherung sollte man sich schon bewusst sein, dass der (vermeintliche) Kostenvorteil sich im Laufe der Jahre wahrscheinlich umkehren wird, sei es durch höhere Beiträge im Alter oder auch durch die Gründung einer Familie.

Viele Grüße,
Birgit
 
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