Im Regelfall will man ja gerade nicht den Webseitenverantwortlichen als passivlegitimierten Gegner haben. Es könnte ja ein verfahrenskostenhilfeberechtigter freischaffender Programmierer sein ...
Außerdem: Was habe ich von der Unterlassungserklärung? Der Webseitenbetreiber feuert den Mann (oder die Frau, soll ja auch vorkommen) und beschäftigt jemand anderen damit, vielleicht mit Wohnsitz auf den niederländischen Antillen.
Und die Bedenken von @pak sind auch nicht ganz unberechtigt: Der Webseitenverantwortliche benutzt die Marke nicht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die er nämlich weder selbst anbietet noch sonstwas, sondern ... tja, für was eigentlich? Als Marke für das Erstellen von Webseiten? Wohl kaum. Da braucht man jetzt eine Umwegargumentation: Der Webseitenverantwortliche wäre nämlich Helfer des frevelhaften Webseitenbetreibers usf. usf. Da hauen wir doch lieber gleich den Richtigen.
Der Gedanke von @maroubra ist im Grundsatz zwar auch richtig, betrifft aber den Fall, in dem das Handeln des angestellten Werbeposteinwerfers als Solches auch von seiner Position aus nicht in Ordnung ist. Klassisch: Der Lkwfahrer einer Spedition brettert bei Rot über eine Ampel. Das ist natürlich sein Führerschein, der da in Mitleidenschaft gezogen wird, nicht der des Speditionschefs.
Daher ein Blick ins Gesetz (häufig hilfreich): Wie wäre es mit Markengesetz § 14 Absatz 7 und - sofern Geschäftsbezeichnung etc. - § 15 Absatz 6?
Frohes Schaffen
Blood für PMZ