Allg. Webseitenverantwortlicher abmahnbar?

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Im Impressum einer Homepage ist ein Betreiber (Firma + Adresse) angegeben. Unterhalb der Firma steht: Verantwortlicher für die Homepage ist Mister X.

Ist Mister X (erfolgreich) abmahnbar, falls die Homepage den Tatbestand einer Markenverletzung erfüllt?
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Alex,

ich denke, die Abmahnung müsste sich gegen die Firma richten, nicht jedoch gegen den "für die Homepage Verantwortlichen". In der Regel handelt es sich bei dem "für die Homepage Verantwortlichen" bei kleineren Firmen, um einen beauftragten Pfleger/Programmierer der Webseite, der letztlich nur die seitens der Firma vorgegebene Gestaltung und Programmierung umsetzt und die von der Firma vorgegebenen Inhalte einpflegt, ohne die Marke tatsächlich für seine eigenen Waren oder Diestleistungen zu benutzen.

Gruß

pak
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Meiner Ansicht nach haftet der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten grundsätzlich voll, kann sich aber im Innenverhältnis mit dem Arbeitgeber auf die "privilegierte Arbeitnehmerhaftung" berufen.

Er sollte daher auch abmahnbar sein. Definitiv abmahnbar ist neben dem Auftraggeber beispielsweise der Zeitungsausträger, der Werbebeilagen in einen Briefkasten wirft, auf dem sich ein "kein Werbung"-Hinweis befindet, sofern der Abmahner aktiv-legitimiert ist.
 
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Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Im Regelfall will man ja gerade nicht den Webseitenverantwortlichen als passivlegitimierten Gegner haben. Es könnte ja ein verfahrenskostenhilfeberechtigter freischaffender Programmierer sein ...

Außerdem: Was habe ich von der Unterlassungserklärung? Der Webseitenbetreiber feuert den Mann (oder die Frau, soll ja auch vorkommen) und beschäftigt jemand anderen damit, vielleicht mit Wohnsitz auf den niederländischen Antillen.

Und die Bedenken von @pak sind auch nicht ganz unberechtigt: Der Webseitenverantwortliche benutzt die Marke nicht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die er nämlich weder selbst anbietet noch sonstwas, sondern ... tja, für was eigentlich? Als Marke für das Erstellen von Webseiten? Wohl kaum. Da braucht man jetzt eine Umwegargumentation: Der Webseitenverantwortliche wäre nämlich Helfer des frevelhaften Webseitenbetreibers usf. usf. Da hauen wir doch lieber gleich den Richtigen.

Der Gedanke von @maroubra ist im Grundsatz zwar auch richtig, betrifft aber den Fall, in dem das Handeln des angestellten Werbeposteinwerfers als Solches auch von seiner Position aus nicht in Ordnung ist. Klassisch: Der Lkwfahrer einer Spedition brettert bei Rot über eine Ampel. Das ist natürlich sein Führerschein, der da in Mitleidenschaft gezogen wird, nicht der des Speditionschefs.

Daher ein Blick ins Gesetz (häufig hilfreich): Wie wäre es mit Markengesetz § 14 Absatz 7 und - sofern Geschäftsbezeichnung etc. - § 15 Absatz 6?

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
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