Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
im Verlauf eines Nichtigkeitsverfahrens kommt es ja oft zu einem (außergerichtlichen) Vergleich, insbesondere wenn sich ein Widerruf des Patents als wahrscheinlich abzeichnet.
Üblicherweise verlangt man für die Bereitschaft, die Klage zurückzunehmen, die Gewährung einer Freilizenz und den Ersatz der Kosten für die Klageerhebung. Auch eine Erstattung der Kosten eines parallel anhängigen Verletzungsverfahrens und dessen Einstellung dürften im Rahmen dessen liegen, was man als Gegenleistung für die Klagerücknahme verlangen kann.
Zumindest war das bei uns noch nie problematisch.
Was rät man aber einem auf Nichtigkeit klagenden Mandanten (der beispielsweise ebenfalls über ein Patent auf dem gleichen Gebiet wie dem des Streitpatents verfügt), der weder von einem Verletzungsverfahren betroffen oder bedroht ist, noch aus einer Freilizenz einen Nutzen ziehen könnte?
Wenn also die reine Existenz des Streitpatents witschaftliche Einbußen für den Nichtigkeitskläger bedeutet, z.B. weil potenzielle Kunden, die ihr Produkt nur durch die Verwendung eines patentgeschützten Verfahrens vor Nachahmern schützen können, bei Bestand des Streitpatents die Wahl zwischen zwei Anbietern hätten und dies sowohl zu einem Verlust von Marktanteilen als auch zu einer verringerten Gewinnmarge bei dem Mandanten führen würde.
Ist es in solchen Fällen statthaft, die Zurücknahme der Nichtigkeitsklage anzubieten, dies aber von einer finanziellen Kompensation dieser wirtschaftlichen Einbußen abhängig zu machen? Oder wäre dies ggf. eine Nötigung oder gar Erpressung?
Der Widerruf eines Patents dürfte wohl durchaus als "Übel" gelten. Dass er ein "empfindliches Übel" darstellt, durfte zumindest ohne nähere Betrachtung nicht generell auszuschließen sein.
Die Nichtigkeitsklage zurückzunehmen oder eben nicht liegt im freien Ermessen des Klägers, das "Mittel" dürfte also an sich nicht verwerflich sein.
Ebenso ist es (als "Ziel") wohl nicht verwerflich, eine Gefälligkeit von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig zu machen.
Die Frage wäre nun wohl, inwieweit der Einsatz des Mittels zur Erlangung des Ziels "verwerflich wäre (um den Tatbestand einer Nötigung zu erfüllen) und inwieweit eine entsprechende Zahlung den Nichtigkeitskläger "zu Unrecht bereichern" würde (um ggf. den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen).
Ich gehe davon aus, dass eine entsprechende Forderung zumindest dann nicht verwerflich sein wird, wenn die proklamierten wirtschaftlichen Einbußen nachvollziehbar mit dem Bestand des Streitpatents in Verbindung zu bringen sind (Konnexität) und die geforderte Kompensation nicht über die Höhe der zu erwartenden Einbußen hinaus geht (womit dann auch eine unrechtmäßige Bereicherung vom Tisch wäre).
Allerdings sind solche Fälle wohl eher selten, weshalb ich mal fragen wollte, ob vielleicht jemand von Euch schon entsprechende Erfahrungen oder Kenntnisse hat.
Gruß
Gerd
im Verlauf eines Nichtigkeitsverfahrens kommt es ja oft zu einem (außergerichtlichen) Vergleich, insbesondere wenn sich ein Widerruf des Patents als wahrscheinlich abzeichnet.
Üblicherweise verlangt man für die Bereitschaft, die Klage zurückzunehmen, die Gewährung einer Freilizenz und den Ersatz der Kosten für die Klageerhebung. Auch eine Erstattung der Kosten eines parallel anhängigen Verletzungsverfahrens und dessen Einstellung dürften im Rahmen dessen liegen, was man als Gegenleistung für die Klagerücknahme verlangen kann.
Zumindest war das bei uns noch nie problematisch.
Was rät man aber einem auf Nichtigkeit klagenden Mandanten (der beispielsweise ebenfalls über ein Patent auf dem gleichen Gebiet wie dem des Streitpatents verfügt), der weder von einem Verletzungsverfahren betroffen oder bedroht ist, noch aus einer Freilizenz einen Nutzen ziehen könnte?
Wenn also die reine Existenz des Streitpatents witschaftliche Einbußen für den Nichtigkeitskläger bedeutet, z.B. weil potenzielle Kunden, die ihr Produkt nur durch die Verwendung eines patentgeschützten Verfahrens vor Nachahmern schützen können, bei Bestand des Streitpatents die Wahl zwischen zwei Anbietern hätten und dies sowohl zu einem Verlust von Marktanteilen als auch zu einer verringerten Gewinnmarge bei dem Mandanten führen würde.
Ist es in solchen Fällen statthaft, die Zurücknahme der Nichtigkeitsklage anzubieten, dies aber von einer finanziellen Kompensation dieser wirtschaftlichen Einbußen abhängig zu machen? Oder wäre dies ggf. eine Nötigung oder gar Erpressung?
Der Widerruf eines Patents dürfte wohl durchaus als "Übel" gelten. Dass er ein "empfindliches Übel" darstellt, durfte zumindest ohne nähere Betrachtung nicht generell auszuschließen sein.
Die Nichtigkeitsklage zurückzunehmen oder eben nicht liegt im freien Ermessen des Klägers, das "Mittel" dürfte also an sich nicht verwerflich sein.
Ebenso ist es (als "Ziel") wohl nicht verwerflich, eine Gefälligkeit von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig zu machen.
Die Frage wäre nun wohl, inwieweit der Einsatz des Mittels zur Erlangung des Ziels "verwerflich wäre (um den Tatbestand einer Nötigung zu erfüllen) und inwieweit eine entsprechende Zahlung den Nichtigkeitskläger "zu Unrecht bereichern" würde (um ggf. den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen).
Ich gehe davon aus, dass eine entsprechende Forderung zumindest dann nicht verwerflich sein wird, wenn die proklamierten wirtschaftlichen Einbußen nachvollziehbar mit dem Bestand des Streitpatents in Verbindung zu bringen sind (Konnexität) und die geforderte Kompensation nicht über die Höhe der zu erwartenden Einbußen hinaus geht (womit dann auch eine unrechtmäßige Bereicherung vom Tisch wäre).
Allerdings sind solche Fälle wohl eher selten, weshalb ich mal fragen wollte, ob vielleicht jemand von Euch schon entsprechende Erfahrungen oder Kenntnisse hat.
Gruß
Gerd