DE Wann kommt die Empfangsbestätigung einer Patentanmeldung vom DPMA zurück?

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

nur kurz gefragt -- wie lange dauert es typischerweise, bis die Eingangsbestätigung für eine deutsche Patentanmeldung vom DPMA zurückkommt?

vielen Dank schon mal vorab,

Grüße Kurt
 

Fip

*** KT-HERO ***
Meiner Erfahrung nach

ca. 15 sec. wenn Du online einreichst (geht sowohl über EPO Online Filing als auch über DPMAdirekt)

ca. 1 bis 2 Wochen, wenn Du per Fax oder schriftlich einreichst (kann im Einzelfall auch mal länger dauern)
 

Kurt

*** KT-HERO ***
PS: Kann/darf/tut man eigentlich auch NUR per Fax einreichen? Also ohne Bestätigungskopie hinterher per kiloschwerer Papierpost?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Vielen Dank.

Bleibt für mich momentan noch die Frage, kann ich eine deutsche Patentanmeldung somit

-- ausschließlich per Fax ohne Papier-Bestätigungskopie einreichen? (offenbar ja); und
-- dabei auch eine eingescannte Unterschrift im Anmeldeformular verwenden, damit ich dieses nicht erst extra ausdrucken, unterschreiben und wieder scannen muss?

Danke schonmal vorab
Grüße Kurt
 

Kurt

*** KT-HERO ***
PS: Frage Teil 3 vergessen:

-- müssen bei der Einreichung per Fax (und ohne spätere Papier-Einreichung) die Unterlagen dann doppelt bzw. dreifach durchgefaxt werden...?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
...
-- dabei auch eine eingescannte Unterschrift im Anmeldeformular verwenden, damit ich dieses nicht erst extra ausdrucken, unterschreiben und wieder scannen muss?
...
Das geht meiner Ansicht nach nicht. Ein Fax (oder eine Email, vgl. BGH X ZB 8/08) erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn die vom Faxgerät oder einem Scanner eingelesene Unterschrift die tatsächlich vom Vertreter unter das Originalschriftstück eigenhändig geschriebene Unterschrift wiedergibt. So zumindest interpretiere ich die BGH Rechtsprechung.

Ein im Rechner gespeichertes Abbild einer für eine Vielzahl von Fällen vorgesehenen Unterschrift genügt diesen Anforderungen nach meiner Überzeugung nicht.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Ein Fax (oder eine Email, vgl. BGH X ZB 8/08) erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis ...
Ergänzend:

Eine Email geht natürlich nur, wenn man mit der Email das eingescannte Originalschriftstück als Anhang versendet (z.B. als PDF). Und dieses muss tatsächlich vom Empfänger ausgedruckt werden, denn erst durch den Ausdruck liegt diesem ein schriftliches Dokument vor, welches das Schriftformerfordernis erfüllen könnte.

Wenn man unter Umgehung der offizell vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Email mit angehängtem PDF, das die eigenhändige Originalunterschrift enthält, verschickt, kommt es zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses darauf an, ob der Geschäftsstellenbeamte das Dokument ausdruckt oder nicht.
 

AA

Schreiber
Die Info von Fip kann ich nur unterschreiben. Mehr weiß ich dazu leider auch nicht.

Gruß
AA
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Besteht eigentlich generell ein Schriftformerfordernis für die Einreichung einer Patentanmeldung im Original auf Papier per Post, mit anderen Worten, muss der Antrag eine "eigenhändige" Unterschrift des Anmelders bzw. Vertreters enthalten? Oder kann es auch eine kopierte bzw. gescannte und gedruckte Unterschrift sein?

Die Patentanmeldeverordnung gibt nur her:
§ 3
Erteilungsantrag


(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.

(2) Der Antrag muß enthalten:

[...]

die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder des Vertreters.

Anders gefragt, ist der Erteilungsantrag ein sogenannter bestimmender Schriftsatz, und wenn ja -- wo stehts im Gesetz...?

Vielen Dank für Meinungen bzw. Tipps,

Grüße Kurt
 
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