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SILBER - Mitglied
Für Patente kann ja bekannterweise auch Stand der Technik als neuheitsschädlich gelten, der nach dem Anmeldetag eines Schutzrechts veröffentlicht wird, dessen Anmeldetag jedoch früher liegt (Art. 54(3) EPÜ).
Wie sieht die analoge Situation bei Designs aus? Gehört ein früher angemeldetes aber erst später veröffentlichtes Design zum "vorbekannten Formenschatz"?
Wie sieht die analoge Situation bei Designs aus? Gehört ein früher angemeldetes aber erst später veröffentlichtes Design zum "vorbekannten Formenschatz"?