Gast schrieb:
... aber ...
siehe Artikel 10 der VEP (
http://216.92.57.242/patentepi/deutsch/300/360/)
2. Bewerber, die sich zur Prüfung anmelden, müssen
a) dem Sekretariat nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung
i) in einem der Vertragsstaaten ein mindestens dreijähriges Praktikum auf Vollzeitbasis unter Leitung einer oder mehrerer Personen, die in der Liste gemäß Artikel 134 Absatz 1des Europäischen Patentübereinkommens (nachstehend "EPÜ" genannt) eingetragen sind, als Assistent dieser Person oder Personen abgeleistet haben und dabei an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren, oder
ii) während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis als Angestellte einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beschäftigt waren und für ihren Arbeitgeber vor dem EPA gemäß Artikel 133 Absatz 3 EPÜ gehandelt haben, wobei sie an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren, oder
iii) während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis als Assistent unter der unmittelbaren Aufsicht einer oder mehrerer Personen im Sinne der Ziffer ii an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren,