Ich versuche den Sachverhalt und unsere bisherigen Ergebnisse einmal zusammenzufassen.
Zunächst einmal zum Gesetzestext: In meinem Tabu (inkl. 53. Lieferung April 2006) steht hinter Absatz 3 des § 8 IntPatÜG [aufgehoben].
Sachverhalt: Wir haben ein deutsches Patent (DE). Wir haben des weiteren ein Europäisches Patent mit Benennung Deutschland (EPDE) mit gleicher Priorität wie das deutsche Patent. Der Schutzbereich des DE ist größer als der des EPDE. Erteilung wurde veröffentlicht, EPDE wurde bereits validiert. Wir befinden uns im Zeitraum zwischen erfolgter Validierung und dem Ende der Einspruchsfrist.
Ich möchte verhindern, dass ich mir "ein Loch in mein DE schiesse". Ist dies (noch) möglich?
Bisherige Lösung:
Verzicht vor EPA nicht möglich. Verzicht muss vor DPMA für EPDE erfolgen.
Nach § 8 (1) 1. IntPatÜG tritt Wirkungslosigkeit für DE erst mit Ablauf der Einspruchsfrist ein.
Davor heisst es im Gesetzestext: "...hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt (Präsens), von dem Zeitpunkt an...(siehe oben)
Fraglich ist, welcher Zeitpunkt bei der Feststellung, ob das DE dieselbe Erfindung wie EPDE schützt, maßgeblich ist.
- Möglichkeit: Zeitpunt der Wirkungsentfaltung des EPDE, also Veröffentlichung Hinweis auf Erteilung. Dann hätten wir keine Chance mehr. Dass die Wirkungslosigkeit unumkehrbar ist, steht außer Frage.
- Möglichkeit: Eben der Zeitpunkt, an dem das DE wirkungslos werden soll (also Ablauf der Einspruchsfrist). Würden wir dann vorher verzichten, gäbe es gar kein EPDE zu diesem Zeitpunkt mehr. Also hätten wir durch Verzichtserklärung für das EPDE vor dem DPMA eine Möglichkeit.
Eine Doppelpatentierung während der Einspruchsfrist liegt immer vor (siehe § 8 (1) 1. IntPatÜG ).
Ich tendiere zu 2., da ich meine, dass das "schützt" auf den "Zeitpunkt" bezogen ist.