Ich bin von den vorigen Beiträgen hierzu etwas verwirrt und habe deshalb eine grundsätzliche Frage:
Welcher Schutzumfang des europäischen Patents ist nun für die Feststellung des Doppelschutzes maßgeblich:
a) Der Schutzumfang, den das EP-Patent bei Erteilung umfasst ??
b) Der Schutzumfang den das EP-Patent nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens (z.B. einschließlich Beschwerde) hat, wenn dieser vom zunächst erteilten Schutzumfang abweicht?
Welcher Schutzumfang des europäischen Patents ist nun für die Feststellung des Doppelschutzes maßgeblich:
a) Der Schutzumfang, den das EP-Patent bei Erteilung umfasst ??
b) Der Schutzumfang den das EP-Patent nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens (z.B. einschließlich Beschwerde) hat, wenn dieser vom zunächst erteilten Schutzumfang abweicht?