§ Verbot Doppelschutz

upupa

GOLD - Mitglied
Ich bin von den vorigen Beiträgen hierzu etwas verwirrt und habe deshalb eine grundsätzliche Frage:

Welcher Schutzumfang des europäischen Patents ist nun für die Feststellung des Doppelschutzes maßgeblich:

a) Der Schutzumfang, den das EP-Patent bei Erteilung umfasst ??

b) Der Schutzumfang den das EP-Patent nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens (z.B. einschließlich Beschwerde) hat, wenn dieser vom zunächst erteilten Schutzumfang abweicht?
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Fraglich ist, welcher Zeitpunkt bei der Feststellung, ob das DE dieselbe Erfindung wie EPDE schützt, maßgeblich ist.

1. Möglichkeit: Zeitpunt der Wirkungsentfaltung des EPDE, also Veröffentlichung Hinweis auf Erteilung.
Das wäre sinnlos, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht der endgültige Schutzumfang des EP-Patentes feststeht. Der Schutzbereich könnte in einem Einspruchsverfahren ja noch einmal ordentlich eingedampft werden.



2. Möglichkeit: Eben der Zeitpunkt, an dem das DE wirkungslos werden soll (also Ablauf der Einspruchsfrist). Würden wir dann vorher verzichten, gäbe es gar kein EPDE zu diesem Zeitpunkt mehr. Also hätten wir durch Verzichtserklärung für das EPDE vor dem DPMA eine Möglichkeit.
Ich hänge ebenfalls dieser Sichtweise an.
 

upupa

GOLD - Mitglied
Feststellung: Bei einer Einspruchsbeschwerde könnte es ja durchaus auch noch passieren, dass das europäische Patent komplett widerrufen würde.

Geh ich Recht in der Annahme, dass Art. II §8 IntPatÜG zu diesem Fall keine Aussage über den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungslosigkeit macht?

Und muss aus dieser Tatsache nicht schlicht gefolgert werden, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung des Schutzumfangs eben der gleiche Zeitpunkt sein muss an dem das DE wirkungslos werden soll?

(wenn also kein EP-Schutz mehr vorhanden weil EP widerrufen, dann auch keine Doppelschutzproblematik und DE bleibt komplett wirksam).

Richtig?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
upupa schrieb:
Feststellung: Bei einer Einspruchsbeschwerde könnte es ja durchaus auch noch passieren, dass das europäische Patent komplett widerrufen würde.
Ja, ebenso wie es auch ohne Beschwerde passieren könnte. Wichtig ist nur, dass das Einspruchsverfahren nicht unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents abgeschlossen wurde.

upupa schrieb:
Geh ich Recht in der Annahme, dass Art. II §8 IntPatÜG zu diesem Fall keine Aussage über den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungslosigkeit macht?
Nein, es wird eben doch eine Aussage gemacht, nämlich das die Voraussetzung von Art. II §8 (1) 2. nicht erfüllt ist und somit die Folge, dass das deutsche Patent keine Wirkung mehr hat, nicht eintritt.

upupa schrieb:
Und muss aus dieser Tatsache nicht schlicht gefolgert werden, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung des Schutzumfangs eben der gleiche Zeitpunkt sein muss an dem das DE wirkungslos werden soll?
Die Frage verstehe ich nicht.

upupa schrieb:
(wenn also kein EP-Schutz mehr vorhanden weil EP widerrufen, dann auch keine Doppelschutzproblematik und DE bleibt komplett wirksam).
Richtig.
 
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