Validierung von EP Patenten in DE durch nicht-Patentanwälte

Smith-O

SILBER - Mitglied
Ist die Validierung von EP Patenten in DE durch nicht-Patentanwälte möglich? Mit anderen Worten: Ist die Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 PatG notwendig, oder reicht eine Zustelladresse in Deutschland aus?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Nein.

Siehe Tabelle IV Nationales Recht für die frühere Rechtslage.

Siehe auch hier:
http://www.epo.org/patents/Grant-procedure/Filing-an-application/European-applications/national-validation_de.html

Eine Validierung ist ja in DE mit dem Wegfall von Art. II §3 IntPatÜG sowieso nicht mehr notwendig. Das europäische Patent entfaltet damit unmittelbar nach Art. 64 EPÜ seine Wirkung in DE (vgl. Art. 65 EPÜ).

Jahresgebühren kann sowieso jeder nach §267 BGB zahlen.

Allerdings ist nach §25 PatG die Bestellung eines Inlandsvertreters dann notwendig, wenn die Rechte aus dem Patent geltend gemacht werden sollen (z.B. Nichtigkeitsverfahren, Verletzungsverfahren).
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Mit NEIN meinte ich natürlich, es ist kein Inlandsvertrerter notwendig (es waren ja mehre Fragen, die man nicht gleichzeitig mit JA oder NEIN beantworten konnte).
 

Lisa

BRONZE - Mitglied
Einverstanden, dass eine Validierung nach Inkrafttreten des London Agreement nun nicht mehr nötig ist - der deutsche Teil des EP-Patents entfaltet automatisch seine Wirkung in DE, und es müssen lediglich die Jahresgebühren bezahlt werden.

Wenn allerdings kein Inlandsvertreter bestellt ist, wem wird denn dann eine eventuelle Nichtigkeitsklage zugestellt? In den anderen europäischen Ländern gibt es (soweit ich weiss) keine separate Nichtigkeitsklage, sondern die Nichtigkeit wird im Verletzungsverfahren abgehandelt. Hier wird der PI dann natürlich ggf. einen Inlandsvertreter bestellen. Man hat als ausländischer Patentinhaber ohne lokalen Vertreter in den anderen europäischen Ländern, in denen nun "automatisch" validiert wird (z.B. in GB, FR) dann nur das Risiko, dass man keine letzte Mitteilung erhält, wenn die Jahresgebühren nicht gezahlt werden.

In Deutschland kann aber ja zumindest theoretisch auch Nichtigkeitsklage erhoben werden, ohne dass der PI aus seinem Patent vorgegangen ist, dh. das könnte ihn völlig überraschend treffen. Wenn dann die Klage bei fehlendem Inlandsvertreter durch Aushang am schwarzen Brett "öffentlich zugestellt" wird, wird im schlimmsten Fall das Patent für nichtig erklärt, ohne dass der PI das überhaupt mitbekommt? Was sagt Ihr da Euren Mandanten? M.E. ist die Sache mit der Nichtigkeitsklage ein gutes Argument, warum man in DE immer noch einen Inlandsvertreter bestellen sollte - in anderen Ländern mag das (s.o.) anders aussehen.

Könnte ein internationaler Konzern (Patentinhaber = ausländische Muttergesellschaft) das Problem lösen, indem er dem DPMA z.B. die deutsche Tochter als Zustelladresse benennt?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die Adresse des Patentinhabers im Register muss natürlich stimmen. Wenn die Adresse im Ausland ist, kann in der Regel auch zugestellt werden. Siehe z.B. Schulte, 8. Auflage, §127, Rdn 86ff.
 
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