Einverstanden, dass eine Validierung nach Inkrafttreten des London Agreement nun nicht mehr nötig ist - der deutsche Teil des EP-Patents entfaltet automatisch seine Wirkung in DE, und es müssen lediglich die Jahresgebühren bezahlt werden.
Wenn allerdings kein Inlandsvertreter bestellt ist, wem wird denn dann eine eventuelle Nichtigkeitsklage zugestellt? In den anderen europäischen Ländern gibt es (soweit ich weiss) keine separate Nichtigkeitsklage, sondern die Nichtigkeit wird im Verletzungsverfahren abgehandelt. Hier wird der PI dann natürlich ggf. einen Inlandsvertreter bestellen. Man hat als ausländischer Patentinhaber ohne lokalen Vertreter in den anderen europäischen Ländern, in denen nun "automatisch" validiert wird (z.B. in GB, FR) dann nur das Risiko, dass man keine letzte Mitteilung erhält, wenn die Jahresgebühren nicht gezahlt werden.
In Deutschland kann aber ja zumindest theoretisch auch Nichtigkeitsklage erhoben werden, ohne dass der PI aus seinem Patent vorgegangen ist, dh. das könnte ihn völlig überraschend treffen. Wenn dann die Klage bei fehlendem Inlandsvertreter durch Aushang am schwarzen Brett "öffentlich zugestellt" wird, wird im schlimmsten Fall das Patent für nichtig erklärt, ohne dass der PI das überhaupt mitbekommt? Was sagt Ihr da Euren Mandanten? M.E. ist die Sache mit der Nichtigkeitsklage ein gutes Argument, warum man in DE immer noch einen Inlandsvertreter bestellen sollte - in anderen Ländern mag das (s.o.) anders aussehen.
Könnte ein internationaler Konzern (Patentinhaber = ausländische Muttergesellschaft) das Problem lösen, indem er dem DPMA z.B. die deutsche Tochter als Zustelladresse benennt?