Allg. US Patent Agent

ich

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

Hat jemand von euch Erfahrung ob es möglich ist als Deutscher die Prüfung zum US Patent Agent abzulegen ? Prinzipiell müsste dies m.E. möglich sein, aber auch mit Wohnsitz in Deutschland ?

Danke für jedwede Hilfe
 

paule

BRONZE - Mitglied
Ich hatte mich da auch mal erkundigt, ist aber schwierig. Man muss amerik. Staatsbürger sein - was man erst nach ein paar Jahren (ich glaube 5) Aufenthalt in US werden kann und außerdem einen Geschäftssitz in den USA haben, um dann als Patent Agent praktizieren zu können. Nur US-Staatsbürger können von DE aus als Patent Agent praktizieren.
 

Patato

Vielschreiber
Ob Du Amerikaner sein musst oder nicht, weiss ich nicht. Ein Geschäftssitz in den USA ist jedenfalls NICHT nötig. Ich kenne mehrere Beispiele von US Patent Agents, die ausserhalb der USA tätig sind und auch vor dem USPTO auftreten.
 

Arriba

Vielschreiber
Du kannst als Deutscher die Prüfung schreiben. Musst dafür aber in den USA gemeldet sein und dort arbeiten. Bist du danach wieder als Deutscher in Deutschland, kannst du dir mit deinem Patent Agent Titel im Flieger eine Zigarette anzünden. Als Amerikaner sieht die Sache natürlich anders aus. Als Deutscher macht der Agent nur Sinn wenn du auch in den USA bist und dort lebst und arbeitest.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Arriba schrieb:
Du kannst als Deutscher die Prüfung schreiben. Musst dafür aber in den USA gemeldet sein und dort arbeiten. Bist du danach wieder als Deutscher in Deutschland, kannst du dir mit deinem Patent Agent Titel im Flieger eine Zigarette anzünden. Als Amerikaner sieht die Sache natürlich anders aus. Als Deutscher macht der Agent nur Sinn wenn du auch in den USA bist und dort lebst und arbeitest.
In Bezug auf die Möglichkeit zur Vertretung von Mandantenmagst Du Recht haben.

Gleichwohl belegt die bestandene Prüfung, dass Du Dich einerseits mit dem Recht dort auseinandergesetzt hast und zumindest einen gewissen Mindeststandard erfüllst, was die Kenntnisse angeht (egal wie dieser Mindeststandard nun beschaffen sein mag) und andererseits wahrscheinlich auch prinzipiell weisst, wie meine eine Anmeldung ausarbeitet und einen Bescheid erwidert.

Diese Dinge mögen für Kanzleien nicht wichtig oder ausreichend sein, für Industrieunternehmen jedoch sehr wohl. Ausserdem bedeutet es eine nicht zu unterschätzende Zusatzqualifikation.
 

Arriba

Vielschreiber
Kandidatenschwämme schrieb:
Arriba schrieb:
Du kannst als Deutscher die Prüfung schreiben. Musst dafür aber in den USA gemeldet sein und dort arbeiten. Bist du danach wieder als Deutscher in Deutschland, kannst du dir mit deinem Patent Agent Titel im Flieger eine Zigarette anzünden. Als Amerikaner sieht die Sache natürlich anders aus. Als Deutscher macht der Agent nur Sinn wenn du auch in den USA bist und dort lebst und arbeitest.
In Bezug auf die Möglichkeit zur Vertretung von Mandantenmagst Du Recht haben.

Gleichwohl belegt die bestandene Prüfung, dass Du Dich einerseits mit dem Recht dort auseinandergesetzt hast und zumindest einen gewissen Mindeststandard erfüllst, was die Kenntnisse angeht (egal wie dieser Mindeststandard nun beschaffen sein mag) und andererseits wahrscheinlich auch prinzipiell weisst, wie meine eine Anmeldung ausarbeitet und einen Bescheid erwidert.

Diese Dinge mögen für Kanzleien nicht wichtig oder ausreichend sein, für Industrieunternehmen jedoch sehr wohl. Ausserdem bedeutet es eine nicht zu unterschätzende Zusatzqualifikation.
Alles richtig. Ob aber diese "Zusatzqualifikation" den Aufwand rechtfertigt bleibt dahingestellt. Ein US Patent Agent hat als Angestellter in den USA einen harten Job. Diese Zusatzqualifikation stellt in meinen Augen ein extrem ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis dar. Warum schwierig einen Titel ergattern um ihn dann nicht nutzen zu können ? Und Nutzen kann man ihn als Deutscher in Deutschland definitv nicht.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Arriba schrieb:
Alles richtig. Ob aber diese "Zusatzqualifikation" den Aufwand rechtfertigt bleibt dahingestellt.
Das ist bei jeder Qualifikation so, auch beim deutschen Patentanwalt oder der EQE, insbesondere in Industrieunternehmen, wo man die Vertretungsberechtigung zumindest dann nicht braucht, wenn man nur Fälle des eigenen Arbeitgebers bearbeitet.

Arriba schrieb:
Ein US Patent Agent hat als Angestellter in den USA einen harten Job.
Kannst Du bitte näher erläutern, was Du damit meinst ?

Arriba schrieb:
Diese Zusatzqualifikation stellt in meinen Augen ein extrem ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis dar. Warum schwierig einen Titel ergattern um ihn dann nicht nutzen zu können ? Und Nutzen kann man ihn als Deutscher in Deutschland definitv nicht.
Ähnliches gilt für Promotion, oder für den deutschen Patentanwalt etc., es sei denn man will sich selbständig machen.
Und was ich so höre (habe mich mit den Anforderungen noch nicht befasst, um US Patent Agent zu werden) scheinen die Anforderungen nicht so überragend zu sein - oder ?
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Als Zusatzqualifikation scheint mir "Patent Agent" für einen Deutschen (in Deutschland) fraglich - insbesondere wenn man aufgrund fehlender Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in den USA diesen Status wieder verliert. Die Qualifikation wäre dann also "Zulassungsprüfung zum US Patent Agent bestanden".

Was aber sicher nicht schadet, ist das US Patentrecht besser zu verstehen. Ich war beispielsweise mit meiner deutschen Denkweise etwas überrascht, daß es in den USA kein Vorbenutzungsrecht gibt...

Und wenn man einen US Patent Agent braucht kann man ja einen aus den 8000 die es schon gibt aussuchen :) Davon leben wir schließlich.
 

Primzi

GOLD - Mitglied
smartpat schrieb:
Was aber sicher nicht schadet, ist das US Patentrecht besser zu verstehen. Ich war beispielsweise mit meiner deutschen Denkweise etwas überrascht, daß es in den USA kein Vorbenutzungsrecht gibt...
Bist du sicher?
Was genau meinst du mit Vorbenutzungsrecht?

35 U.S.C. 102 A person shall be entitled to a patent unless ?
(a) the invention was known or used by others
in this country
, or patented or described in a printed
publication in this or a foreign country, before the
invention thereof by the applicant for patent,
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Primzi schrieb:
Bist du sicher?
Was genau meinst du mit Vorbenutzungsrecht?

35 U.S.C. 102 A person shall be entitled to a patent unless ?
(a) the invention was known or used by others
in this country
, or patented or described in a printed
publication in this or a foreign country, before the
invention thereof by the applicant for patent,
Was ich meinte ist §12 PatG: "Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte..."

35 U.S.C. 102 b) "used by others in this country" ist als "public use" zu verstehen. Damit besteht ein gravierender Unterschied: Nehmen wir an, A hat ein geniales Verfahren zur Herstellung von Zahnstochern erfunden. Das Verfahren reduziert die Kosten für die Herstellung eines Zahnstochers um 50%. A nutzt seine Erfindung seit Jahren und hält sie streng geheim. Da die Zahnstocher selbst genauso aussehen wie alle anderen kann niemand auf die Erfindung von A zurückschließen.

Wettbewerber B kommt schließlich auf die selbe Idee, macht also die selbe Erfindung. B beantragt in den USA ein Patent, welches erteilt wird. B verbietet A, das von ihm seit Jahren benutzte Herstellverfahren weiter zu verwenden.

In Deutschland könnte sich A auf §12 PatG berufen, in den USA hat er verloren...
 

grond

*** KT-HERO ***
smartpat schrieb:
In Deutschland könnte sich A auf §12 PatG berufen, in den USA hat er verloren...
Nein, hat er nicht. In den USA gilt ja schließlich das first-to-invent-Prinzip. Dass es kein Vor- (Weiter-) benutzungsrecht gibt bzw. dass es bei uns eines gibt, liegt an den unterschiedlichen Prinzipien first-to-invent und first-to-file.
 

smartpat

SILBER - Mitglied
grond schrieb:
Nein, hat er nicht. In den USA gilt ja schließlich das first-to-invent-Prinzip. Dass es kein Vor- (Weiter-) benutzungsrecht gibt bzw. dass es bei uns eines gibt, liegt an den unterschiedlichen Prinzipien first-to-invent und first-to-file.
Das first-to-invent Prinzip hilft nicht, wenn man kein Patent anmeldet. Das Vorbenutzungsrecht schon.
 

grond

*** KT-HERO ***
smartpat schrieb:
Das first-to-invent Prinzip hilft nicht, wenn man kein Patent anmeldet. Das Vorbenutzungsrecht schon.
M.W. gibt es die Möglichkeit, das Patent des späteren Erfinders zu übernehmen. Ob dazu eine eigene Patentanmeldung notwendig ist, weiß ich nicht. Außerdem kann man das Ersterfindungsrecht wohl verwirken, vermutlich, wenn man trotz Kenntnis des späteren Patentes nicht handelt oder wenn man eine gewisse Zeit lang selbst nicht auf ein Patent hingewirkt hat. Dies sind aber m.W. spätere Rechtsentwicklungen, die offenbar leider nicht von der Einführung eines Vorbenutzungsrechts begleitet wurden. Die Ursache für die Nichtexistenz des Vorbenutzungsrechts ist trotzdem im first-to-invent Prinzip zu suchen. Ob das nun gut und sinnvoll ist, habe ich nicht diskutiert/diskutieren wollen.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Ich möchte diesen Thread mal wieder ausgraben und fragen, ob ein Teilnehmer des Forums die U.S. Patent Agent Prüfung abgelegt hat und einen kleinen Erfahrungsbericht abgeben kann, v.a. hinsichtlich:

-Relevanz der Staatsbürgerschaft
-Relevanz des Wohnsitzes
-Führen des Titels U.S. Patent Agent in Deutschland,

und der gesamten Vorbereitung/Durchführung einer solchen Aktion.

Vielen Dank!
PO
 

smartpat

SILBER - Mitglied
Die früheren Darstellungen in diesem Thread sind richtig: Zur Vertretung beim USPTO kann nur zugelassen werden, wer entweder US Staatsbürger ist, oder rechtmäßig in den USA lebt.

Siehe http://www.uspto.gov/web/offices/pac/mpep/documents/appxr_11_6.htm

[...]
(b) Agents. Any citizen of the United States who is not an attorney, and who fulfills the requirements of this part may be registered as a patent agent to practice before the Office. When appropriate, any alien who is not an attorney, who lawfully resides in the United States, and who fulfills the requirements of this part may be registered as a patent agent to practice before the Office, provided that such registration is not inconsistent with the terms upon which the alien was admitted to, and resides in, the United States, and further provided that the alien may remain registered only:

(1) If the alien continues to lawfully reside in the United States and registration does not become inconsistent with the terms upon which the alien continues to lawfully reside in the United States or
[...]
 
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