Die sind aber sicher alle US-Staatsbürger.Patato schrieb:Ich kenne mehrere Beispiele von US Patent Agents, die ausserhalb der USA tätig sind und auch vor dem USPTO auftreten.
In Bezug auf die Möglichkeit zur Vertretung von Mandantenmagst Du Recht haben.Arriba schrieb:Du kannst als Deutscher die Prüfung schreiben. Musst dafür aber in den USA gemeldet sein und dort arbeiten. Bist du danach wieder als Deutscher in Deutschland, kannst du dir mit deinem Patent Agent Titel im Flieger eine Zigarette anzünden. Als Amerikaner sieht die Sache natürlich anders aus. Als Deutscher macht der Agent nur Sinn wenn du auch in den USA bist und dort lebst und arbeitest.
Alles richtig. Ob aber diese "Zusatzqualifikation" den Aufwand rechtfertigt bleibt dahingestellt. Ein US Patent Agent hat als Angestellter in den USA einen harten Job. Diese Zusatzqualifikation stellt in meinen Augen ein extrem ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis dar. Warum schwierig einen Titel ergattern um ihn dann nicht nutzen zu können ? Und Nutzen kann man ihn als Deutscher in Deutschland definitv nicht.Kandidatenschwämme schrieb:In Bezug auf die Möglichkeit zur Vertretung von Mandantenmagst Du Recht haben.Arriba schrieb:Du kannst als Deutscher die Prüfung schreiben. Musst dafür aber in den USA gemeldet sein und dort arbeiten. Bist du danach wieder als Deutscher in Deutschland, kannst du dir mit deinem Patent Agent Titel im Flieger eine Zigarette anzünden. Als Amerikaner sieht die Sache natürlich anders aus. Als Deutscher macht der Agent nur Sinn wenn du auch in den USA bist und dort lebst und arbeitest.
Gleichwohl belegt die bestandene Prüfung, dass Du Dich einerseits mit dem Recht dort auseinandergesetzt hast und zumindest einen gewissen Mindeststandard erfüllst, was die Kenntnisse angeht (egal wie dieser Mindeststandard nun beschaffen sein mag) und andererseits wahrscheinlich auch prinzipiell weisst, wie meine eine Anmeldung ausarbeitet und einen Bescheid erwidert.
Diese Dinge mögen für Kanzleien nicht wichtig oder ausreichend sein, für Industrieunternehmen jedoch sehr wohl. Ausserdem bedeutet es eine nicht zu unterschätzende Zusatzqualifikation.
Das ist bei jeder Qualifikation so, auch beim deutschen Patentanwalt oder der EQE, insbesondere in Industrieunternehmen, wo man die Vertretungsberechtigung zumindest dann nicht braucht, wenn man nur Fälle des eigenen Arbeitgebers bearbeitet.Arriba schrieb:Alles richtig. Ob aber diese "Zusatzqualifikation" den Aufwand rechtfertigt bleibt dahingestellt.
Kannst Du bitte näher erläutern, was Du damit meinst ?Arriba schrieb:Ein US Patent Agent hat als Angestellter in den USA einen harten Job.
Ähnliches gilt für Promotion, oder für den deutschen Patentanwalt etc., es sei denn man will sich selbständig machen.Arriba schrieb:Diese Zusatzqualifikation stellt in meinen Augen ein extrem ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis dar. Warum schwierig einen Titel ergattern um ihn dann nicht nutzen zu können ? Und Nutzen kann man ihn als Deutscher in Deutschland definitv nicht.
Bist du sicher?smartpat schrieb:Was aber sicher nicht schadet, ist das US Patentrecht besser zu verstehen. Ich war beispielsweise mit meiner deutschen Denkweise etwas überrascht, daß es in den USA kein Vorbenutzungsrecht gibt...
Was ich meinte ist §12 PatG: "Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte..."Primzi schrieb:Bist du sicher?
Was genau meinst du mit Vorbenutzungsrecht?
35 U.S.C. 102 A person shall be entitled to a patent unless ?
(a) the invention was known or used by others
in this country, or patented or described in a printed
publication in this or a foreign country, before the
invention thereof by the applicant for patent,
Nein, hat er nicht. In den USA gilt ja schließlich das first-to-invent-Prinzip. Dass es kein Vor- (Weiter-) benutzungsrecht gibt bzw. dass es bei uns eines gibt, liegt an den unterschiedlichen Prinzipien first-to-invent und first-to-file.smartpat schrieb:In Deutschland könnte sich A auf §12 PatG berufen, in den USA hat er verloren...
Das first-to-invent Prinzip hilft nicht, wenn man kein Patent anmeldet. Das Vorbenutzungsrecht schon.grond schrieb:Nein, hat er nicht. In den USA gilt ja schließlich das first-to-invent-Prinzip. Dass es kein Vor- (Weiter-) benutzungsrecht gibt bzw. dass es bei uns eines gibt, liegt an den unterschiedlichen Prinzipien first-to-invent und first-to-file.
M.W. gibt es die Möglichkeit, das Patent des späteren Erfinders zu übernehmen. Ob dazu eine eigene Patentanmeldung notwendig ist, weiß ich nicht. Außerdem kann man das Ersterfindungsrecht wohl verwirken, vermutlich, wenn man trotz Kenntnis des späteren Patentes nicht handelt oder wenn man eine gewisse Zeit lang selbst nicht auf ein Patent hingewirkt hat. Dies sind aber m.W. spätere Rechtsentwicklungen, die offenbar leider nicht von der Einführung eines Vorbenutzungsrechts begleitet wurden. Die Ursache für die Nichtexistenz des Vorbenutzungsrechts ist trotzdem im first-to-invent Prinzip zu suchen. Ob das nun gut und sinnvoll ist, habe ich nicht diskutiert/diskutieren wollen.smartpat schrieb:Das first-to-invent Prinzip hilft nicht, wenn man kein Patent anmeldet. Das Vorbenutzungsrecht schon.