grond
*** KT-HERO ***
Nach EPÜ73 konnte es wegen unterschiedlicher Bennenungsstaaten eines 54(3) Dokumentes und der zu prüfenden Anmeldung zu unterschiedlichen Anspruchssätzen für unterschiedliche Staaten kommen. Was geschieht nun aufgrund eines in einem Einspruch eingeführten Dokumentes, das nur relevant für die Länder mit weiter gefasstem Anspruchssatz ist, nicht aber für die bereits enger gefassten Ansprüche, wenn der Patentinhaber nur die Aufrechterhaltung des Patentes beantragt und keine Hilfsanträge bringt?
Prinzipiell gilt ja, dass das ganze Patent fällt, wenn der Einsprechende dies beantragt, der unabhängige Anspruch tatsächlich fällt und der Patentinhaber keine auf Unteransprüche oder sonstige Einschränkungen gerichtete Hilfsanträge bringt. Wie ist das aber bei zwei Anspruchssätzen für unterschiedliche Benennungsstaaten? Würde der eingeschränkte Anspruchssatz für die "Schnittmengenländer" auch ohne entsprechenden Antrag des Patentinhabers aufrecht erhalten werden?
Prinzipiell gilt ja, dass das ganze Patent fällt, wenn der Einsprechende dies beantragt, der unabhängige Anspruch tatsächlich fällt und der Patentinhaber keine auf Unteransprüche oder sonstige Einschränkungen gerichtete Hilfsanträge bringt. Wie ist das aber bei zwei Anspruchssätzen für unterschiedliche Benennungsstaaten? Würde der eingeschränkte Anspruchssatz für die "Schnittmengenländer" auch ohne entsprechenden Antrag des Patentinhabers aufrecht erhalten werden?