Schlupfloch
SILBER - Mitglied
Hallo
Beim Eintritt in die Europäische Phase einer PCT Anmeldung muss man entweder das EPA als Bestimmungsamt oder als Ausgewähltes Amt wählen.
Eigentlch nicht schwierig, je nachdem ob eine Internationale Vorläufige Prüfung beantragt war oder nicht.
Was aber, wenn sie zwar beantragt und durchgeführt wurde, der Beantragungszeitpunkt aber mehr als 22 Monate nach dem Prioritätsdatum liegt?
Ist das EPA dann Bestimmungsamt oder Ausgewähltes Amt oder hat man die Wahl?
Und wenn das EPA ausgewähltes Amt ist, kann man dann trotzdem auf die Änderungen nach Art 34 "verzichten" und die original eingereichten Ansprüche verwenden (z.B. um Seitenzahlen zu sparen) und dann trotzdem in den 6 Monaten, die man hinterher zum Ändern gewährt bekommt, wieder neue Ansprüche verfassen, die dann der ergänzenden Europäischen Recherche zugrunde gelegt werden?
MfG
Martin
Beim Eintritt in die Europäische Phase einer PCT Anmeldung muss man entweder das EPA als Bestimmungsamt oder als Ausgewähltes Amt wählen.
Eigentlch nicht schwierig, je nachdem ob eine Internationale Vorläufige Prüfung beantragt war oder nicht.
Was aber, wenn sie zwar beantragt und durchgeführt wurde, der Beantragungszeitpunkt aber mehr als 22 Monate nach dem Prioritätsdatum liegt?
Ist das EPA dann Bestimmungsamt oder Ausgewähltes Amt oder hat man die Wahl?
Und wenn das EPA ausgewähltes Amt ist, kann man dann trotzdem auf die Änderungen nach Art 34 "verzichten" und die original eingereichten Ansprüche verwenden (z.B. um Seitenzahlen zu sparen) und dann trotzdem in den 6 Monaten, die man hinterher zum Ändern gewährt bekommt, wieder neue Ansprüche verfassen, die dann der ergänzenden Europäischen Recherche zugrunde gelegt werden?
MfG
Martin