Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
bei mir wird es (wie fast immer) mal wieder kompliziert:
Angenommen Person X macht eine Erfindung, die durch Merkmal A gekennzeichnet ist, und meldet diese als DE1 an.
Zusammen mit Person Y entwickelt X die Erfindung nun weiter, wobei beide allerdings verschiedene Richtungen gehen, so dass es schließlich zwei Hauptausgestaltungen mit verschiedenen Varianten gibt, z.B. Merkmale A und B und/oder C und optional F, sowie A und D und/oder E und optional F.
Es folgt innerhalb der Prioritätsfrist von A eine PCT1 durch X und Y, mit den Merkmalen:
A und optional F,
A und B und/oder C und optional F,
A und D und/oder E und optional F
Für PCT1 sind sowohl X als auch Y als Erfinder und Anmelder benannt.
Nun moniert die ISA Uneinheitlichkeit, weil sie A nicht als verbindendes Element anerkennt und lädt ein, zwei weitere Recherchengebühren einzuzahlen. Außerdem bringt die leider erst nach 13 Monaten abgeschlossene Recherche des DPMA zu DE1 neuheitsschädlichen Stand der Technik zu Merkmal A zutage, womit wohl auch das Widerspruchsverfahren nicht unbedingt angebracht erscheint, da die Anmeldung ohnehin á posteriori uneinheitlich werden wird.
Aufgrund einer Konstellation der Ansprüche (mehrere unabhängige Ansprüche mit Verfahrens- und Produktansprüchen) sieht die ISA
A und B und/oder C und optional F
als erste Erfindung und recherchiert diese onehin.
Da F alleine nicht wirklich große Chancen hat, bleibt noch
D und/oder E und optional F
übrig, wofür nun eine zweite Recherchengebühr fällig werden würde, wobei Person Y noch zweifelt, ob es sich für D und/oder E und optional F lohnt, weiter zu machen.
Im Prinzip könnte Person Y nun einzahlen (wobei das EPA dann wohl trotzdem auf die Auswahl einer der Erfindungen bestehen würde), oder auf die Einzahlung der Recherchengebühr verzichten, und bis zu 24 Monate nach dem ersten Bescheid in der nationalen Phase warten, um danach eine entsprechende Teilanmeldung einzureichen.
Die Frage ist nun, wie das mit der Anmelder- und Erfindereigenschaft gehandhabt werden sollte, da bei Nichteinzahlung Person Y an der Stammanmeldung eigentlich keinen Erfindungsanteil mehr geleistet hätte.
Ebenso wäre Person X bei einer Telanmeldung von D und/oder E und optional F eigentlich kein Erfinder mehr. Bei der Teilanmeldung könnte Person Y wohl auch nicht als alleiniger Erfinder und Anmelder auftreten, da X und Y gemeinsamer Anmelder der Stammanmeldung sind, und auch nur gemeinsam Teilanmeldungen einreichen können.
Materialrechtlich sind sich beide Personen einig, keine Ansprüche auf die Erfindung des jeweils anderen geltend machen zu wollen.
Habt Ihr schon mal so einen Fall gehabt, und wie würde man da am Besten vorgehen?
Gruß
Gerd
bei mir wird es (wie fast immer) mal wieder kompliziert:
Angenommen Person X macht eine Erfindung, die durch Merkmal A gekennzeichnet ist, und meldet diese als DE1 an.
Zusammen mit Person Y entwickelt X die Erfindung nun weiter, wobei beide allerdings verschiedene Richtungen gehen, so dass es schließlich zwei Hauptausgestaltungen mit verschiedenen Varianten gibt, z.B. Merkmale A und B und/oder C und optional F, sowie A und D und/oder E und optional F.
Es folgt innerhalb der Prioritätsfrist von A eine PCT1 durch X und Y, mit den Merkmalen:
A und optional F,
A und B und/oder C und optional F,
A und D und/oder E und optional F
Für PCT1 sind sowohl X als auch Y als Erfinder und Anmelder benannt.
Nun moniert die ISA Uneinheitlichkeit, weil sie A nicht als verbindendes Element anerkennt und lädt ein, zwei weitere Recherchengebühren einzuzahlen. Außerdem bringt die leider erst nach 13 Monaten abgeschlossene Recherche des DPMA zu DE1 neuheitsschädlichen Stand der Technik zu Merkmal A zutage, womit wohl auch das Widerspruchsverfahren nicht unbedingt angebracht erscheint, da die Anmeldung ohnehin á posteriori uneinheitlich werden wird.
Aufgrund einer Konstellation der Ansprüche (mehrere unabhängige Ansprüche mit Verfahrens- und Produktansprüchen) sieht die ISA
A und B und/oder C und optional F
als erste Erfindung und recherchiert diese onehin.
Da F alleine nicht wirklich große Chancen hat, bleibt noch
D und/oder E und optional F
übrig, wofür nun eine zweite Recherchengebühr fällig werden würde, wobei Person Y noch zweifelt, ob es sich für D und/oder E und optional F lohnt, weiter zu machen.
Im Prinzip könnte Person Y nun einzahlen (wobei das EPA dann wohl trotzdem auf die Auswahl einer der Erfindungen bestehen würde), oder auf die Einzahlung der Recherchengebühr verzichten, und bis zu 24 Monate nach dem ersten Bescheid in der nationalen Phase warten, um danach eine entsprechende Teilanmeldung einzureichen.
Die Frage ist nun, wie das mit der Anmelder- und Erfindereigenschaft gehandhabt werden sollte, da bei Nichteinzahlung Person Y an der Stammanmeldung eigentlich keinen Erfindungsanteil mehr geleistet hätte.
Ebenso wäre Person X bei einer Telanmeldung von D und/oder E und optional F eigentlich kein Erfinder mehr. Bei der Teilanmeldung könnte Person Y wohl auch nicht als alleiniger Erfinder und Anmelder auftreten, da X und Y gemeinsamer Anmelder der Stammanmeldung sind, und auch nur gemeinsam Teilanmeldungen einreichen können.
Materialrechtlich sind sich beide Personen einig, keine Ansprüche auf die Erfindung des jeweils anderen geltend machen zu wollen.
Habt Ihr schon mal so einen Fall gehabt, und wie würde man da am Besten vorgehen?
Gruß
Gerd
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