Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
folgender Fall:
Eine PCT-Anmeldung wurde vom EPA als ISA bemängelt, da sie zwei Erfindungen X und Y enthalte. Recherchiert wurde von der ISA dann nur Erfindung X, da keine zusätzlichen Recherchegebühren gezahlt wurden.
Nun in der europäischen Phase hat sich Erfindung X als durch den Stand der Technik nahegelegt herausgestellt.
Was ist nun zu tun, um entweder:
a) Merkmale aus Beschreibung/Figuren der (nicht recherchierten) Erfindung Y in den Patentanspruch der recherchierten Erfindung X aufnehmen zu können, oder
b) das Patentbegehren stattdessen komplett auf die (nicht recherchierte) zweite Erfindung Y zu richten?
Der Wortlaut von Regel 164 (2) scheint darauf hinzudeuten, dass man zunächst entsprechend geänderte Ansprüche einreicht (die also Merkmale aus der nicht recherchierten Erfindung Y enthalten), woraufhin gemäß Regel 164 (2) a) ein Hinweis der Prüfungsabteilung mit Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Recherchengebühren ergeht.
Anschließend sollte die Weiterverfolgung der Anmeldung mit den aus der ursprünglich nicht recherchierten zweiten Erfindung Y stammenden Patentansprüchen bzw. Merkmalen möglich sein.
Korrekt?
folgender Fall:
Eine PCT-Anmeldung wurde vom EPA als ISA bemängelt, da sie zwei Erfindungen X und Y enthalte. Recherchiert wurde von der ISA dann nur Erfindung X, da keine zusätzlichen Recherchegebühren gezahlt wurden.
Nun in der europäischen Phase hat sich Erfindung X als durch den Stand der Technik nahegelegt herausgestellt.
Was ist nun zu tun, um entweder:
a) Merkmale aus Beschreibung/Figuren der (nicht recherchierten) Erfindung Y in den Patentanspruch der recherchierten Erfindung X aufnehmen zu können, oder
b) das Patentbegehren stattdessen komplett auf die (nicht recherchierte) zweite Erfindung Y zu richten?
Der Wortlaut von Regel 164 (2) scheint darauf hinzudeuten, dass man zunächst entsprechend geänderte Ansprüche einreicht (die also Merkmale aus der nicht recherchierten Erfindung Y enthalten), woraufhin gemäß Regel 164 (2) a) ein Hinweis der Prüfungsabteilung mit Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Recherchengebühren ergeht.
Anschließend sollte die Weiterverfolgung der Anmeldung mit den aus der ursprünglich nicht recherchierten zweiten Erfindung Y stammenden Patentansprüchen bzw. Merkmalen möglich sein.
Korrekt?