Teil C Und - wie war's? (Aufgabe C/2005)

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Kurt Schluss

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Rotierbares Abblendlicht. Rückbezüge ohne Prio. Abflussrohr-Therapieverfahren.

Gähn. Gute Nacht.
 
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Kurt Schluss

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Re: Und - wie war's?

Tobby schrieb:
Diesmal keine Beschwerden über den C-Teil???
Mir erschien Teil C einigermaßen straightforward - toi toi toi. Wenn ich auch circa 5 Stunden netto durchgeschrieben habe...
 
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GAST_DELETE

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Re: Und - wie war's?

Entweder ich habe was wesentliches bei C übersehen oder es war wirklich nicht so verknotet wie sonst.

Es schien aber manchmal sehr viel Neuheitsangriffe zu geben.

Hingegen war erfinderische Tätigkeit war nicht so viel. Ausserdem ist der übliche Problem-Solution-Angriff bei Äquivalenten wohl nur bedingt anwendbar.

Fand D II etwas sonderbar. Da viel mir nichts vernünftiges ein.

Jetzt eben abwarten.
 
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GAST_DELETE

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Re: Und - wie war's?

Sorry: Schreibfehler: ...Fiel mir nichts...
 
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gast II

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Re: Und - wie war's?

Zum C-Teil: War Anspruch 6 eine korrekte Formulierung für eine zweite medizinische Indikation? "Verwendung eines Stoffes..." zur Behandlung. Oder hatte es damit gar nichts zu tun?
 
S

Stephan

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Re: Und - wie war's?

Kennt sich jemand mit dem D2-Teil aus und kann mir sagen, was ich falsch gemacht habe?

  • flügelkerne aus kunststoffschaum: kreuzlizenz zwischen der ep1 und der pct1 aushandeln
  • klappenmechanismus: ep1 für 2 mio. erwerben und daraus teilanmeldung mit klappentechnik einreichen, danach ggf. einspruch gegen ep2 einlegen
  • dellen: entscheidung nach A61 EPÜ bewirken
erhebungen: R16 EPÜ ??

4. welche schritte sind anonym durchzuführen? tja, etwa der einspruch gegen ep2?
 
S

steffen

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Re: Und - wie war's?

wem ist etwas im A-teil bei der D3 aufgefallen?
das ding in der D3 soll beim motorrad die leuchte drehen aufgrund einer masse, die bei einer querneigung der motorrads aus der vertikalen ausgelenkt wird. fragt sich nur in welche richtung? aufgrund der gravitation nach unten und aufgrund der zentrifugalkraft zum kurvenäußeren. das ist doch alles quatsch? die resultierende kraft aus gravitation und zentrifugalkraft wirkt bei einer kurvenfahrt mit (korrekter) querneigung immer parallel zu motorradhochachse. ergo: das ding bewegt sich überhaupt nicht. (wobei ich davon ausgehe, dass der fahrer sein körpergewicht nicht aus der hochachse verlagert, wie dies allenfalls rennfahrer bei extremer kurvenfahrt machen)
ich kann mir aber nicht vorstellen, dass diese erkenntnis in der lösung irgendwie gefragt war, weil es keinen hinweis auf mangelde ausführbarkeit des SdT gab.
wie seid ihr mit dem problem umgegangen?
ich habe einfach die klappe gehalten und mich brav gegen die D3 abgegrenzt.
 
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Johannes

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Re: Und - wie war's?

B Chemie : ich habe keinen Weg gesehen, die besten Beispiele zu retten. Aber wohl war mir dabei nicht ! Kommentare ?
 
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u. n. own

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Re: Und - wie war's?

Johannes schrieb:
B Chemie : ich habe keinen Weg gesehen, die besten Beispiele zu retten. Aber wohl war mir dabei nicht ! Kommentare ?
Meiner Meinung nach waren die Salze der Mono- und Dicarbonsäuren (also grob 2/3 der Anmeldung) von D1 neuheitsschädlich getroffen und mussten komplett raus.

Aber aus den Hydroxycarbonsäuresalzen konnte man ganz schön was machen....
 
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Kurt Schluss

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Re: Und - wie war's?

Hier jetzt meine äußerst unmaßgebliche Meinung.

@ GastII: Anspruch 6 habe ich auch als eine (wg. Art. 52-4, G 1/83 hier wohl nicht patentfähige?) zweite medizinische Indikation abgehandelt.

@ Stephan: Deine Angaben stimmen mit meiner Ausarbeitung vollständig überein (einschließlich der vielen Fragezeichen;)

@ Steffen: das gewichtsgesteuerte Abblendlicht funktioniert auch m.E. in keinster Weise während der Fahrt. Legt man einmal Motorradneigung und Schwerkraft als Auslöser zugrunde, so wird der Scheinwerfer zudem sogar in die falsche Richtung verdreht. Außer der Unzuverlässigkeit wegen großer erforderlicher Drehmomente bin ich aber auch darauf in der Beschreibungseinleitung kurz eingegangen.

PS: Was war eigentlich der gewünschte Hauptanspruch - etwa ein "neigungsadaptiver Scheinwerfer für Zweiräder, gekennzeichnet durch eine relativ zum Reflektor rotierbare Lichtblende"? Schlotter, bibber, schwitz.

PPS: Interessanter Ansatz der EQE-Prüfungskommission: zukünftige computerbasierte EQE. Wie soll das gehen? Folientastatur, oder müssen dann alle Kandidaten Ohrenstöpsel mitbringen?
 
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u. n. own

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Re: Und - wie war's?

Johannes schrieb:
Ja, was denn genau ?
Zwei (unabhängige) Ansprüche auf Waschmittelzusammensetzungen, eine mit beschichtetem Natriumpercarbonat (Stabilisator: Salze von Hydroxycarbonsäuren), und eine mit einfachen Mischungen (hier beschränkt auf Hydroxymono- und -dicarbonsäuresalze, da Natriumcitrat aus D2 bekannt war). (Cave Einheitlichkeit!)

Eine bevorzugte Ausführungsform für die Beschichtungen, nämlich Natriumcitrat, konnte beansprucht werden, da die Stabilität durch die Beschichtung deutlich mehr gesteigert wurde als durch die bloße Mischung.

Die Verwendung von Hydroxycarbonsäuresalzen zur Stabilisierung von Natriumpercarbonat in Waschmitteln (Wirkung war in D2 nicht offenbart).

Ein Natriumpercarbonat-Bleichmittel, das mit Hydroxycarbonsäuresalzen beschichtet war.
 
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Gast III

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Re: Und - wie war's?

Ich war der Meinung, dass der A Teil (Chemie) und der C Teil von diesem und vom vergangenen Jahr ziemlich ähnlich sind.

In A ging es nicht, wie vom Mandanten dargelegt, um Nachweisreaktionen, sondern um einen neuen Marker. Im Prinzip war es im letzten Jahr ähnlich.

2004 gab es in C für die Argumentation, dass Software nicht patentierbar sei (Art 52.4) Null Punkte (gefragt war Art. 56). 2005 war es wieder der letzte Anspruch in A1 , der ggf. Art 52.4 betreffen könnte.
 
Re: Und - wie war's?

Faszinierend: weil es 2004 falsch war einen Anspruch unter Art. 100 a) iVm Art. 52.4 EPÜ anzugreifen, ist es auch 2005 falsch? Klasse!
 
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Gast III

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Re: Und - wie war's?

Wenn man sich den letzten Anspruch in C im Streitpatent 2004 und 2005 anschaut, gibt es zumindest Analogien.

Wenn es, wie hier jemand schrieb, eine zweite medizinische Indikation war, ist sie wohl auch zulässig.

Ich bin nicht sicher, ob es eine war:

6. Verwendung einer schlauchförmigen Folie aus einem Material mit thermisch wiederherstellbarer Form zum Implantieren in verletzte Arterien oder Venen eines Patienten.

Die Folie ist in der Medizin aus A6 (erste medizinische Indikation?) bekannt.

Weitere Verwendungen können beansprucht werden.

Anspruch 6 betrifft m.E. kein chirurgisches Verfahren als solches, sondern eine Verwendung eines Erzeugnisses in einem solchen Verfahren.

G1/83 hat die Verwendung von Stoffen zur Herstellung eines Arzneimittels geregelt. Die GBK akzeptiert keine Ansprüche auf die Verwendung einer bekannten Substanz X zur Behandlung der Krankheit Y. Sie liess jedoch Ansprüche des Typs: Verwendung der Substanz X zur Herstellung eines Medikamentes für die therapeutische Anwendung Y zu.

Greift diese Entscheidung bei dem obigen Anspruch?
 
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k.A.

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Re: Und - wie war's?

Gast III schrieb:
6. Verwendung einer schlauchförmigen Folie aus einem Material mit thermisch wiederherstellbarer Form zum Implantieren in verletzte Arterien oder Venen eines Patienten.

Anspruch 6 betrifft m.E. kein chirurgisches Verfahren als solches, sondern eine Verwendung eines Erzeugnisses in einem solchen Verfahren.
Ich bin ja nach einem Jahr Ausbildung (Achtung: meine Meinung ist also hier nicht maßgeblich) und eingehender Beschäftigung mit der Rechtsprechung zu "Software als solcher" einige Haarspaltereien gewohnt, aber wieso eine "Verwendung eines Gegenstandes in einem medizinischen Verfahren" etwas anderes sein soll als ein medizinisches Verfahren, hätte ich dann doch gerne nochmal ausführlicher erklärt bekommen... ;)

"Verwendung eines Skalpells zur Entfernung einer Blinddarmwucherung" oder wie?
 
Re: Und - wie war's?

Ein gewährbarer Anspruch iSd G 1/83, G 5/83, G 6/83 hätte wohl lauten müssen:

6. Verwendung einer schlauchförmigen Folie aus einem Material mit thermisch wiederherstellbarer Form zur Herstellung eines Implantats zum Implantieren in verletzte Arterien oder Venen eines Patienten.

Der Anspruch 6 in seiner erteilten Fassung ist aber auf die Verwendung zum Implatinieren, d.h. auf die therapeutische bzw. chirurgische Behandlung gerichtet und verstößt damit gegen Art. 52(4) EPÜ.
 
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Gast III

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Re: Und - wie war's?

Soll wohl aus Art. 54.5 hervorgehen. Rechtsprechung EPA. 4 Auflage. S. 100 ...
 
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Gast III

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Re: Und - wie war's?

Beckmesser:

"Ein gewährbarer Anspruch iSd G 1/83, G 5/83, G 6/83 hätte wohl lauten müssen..."

Gilt das auch noch im Lichte von T4/98? Rechtspr.buch S. 104

G 1/83 soll NUR Herstellung von Medikamenten betreffen. Liegt dieser Fall vor?
 
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