Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
meine letzte mündliche Verhandlung ist schon etwas her, und somit sind die Erinnerungen nicht mehr ganz so frisch. Deshalb hätte ich da ein paar Fragen:
Wie umfangreich dürfen denn die Anträge im Vorfeld bzw. bei der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren sein?
Ist beispielsweise die Anzahl der Hilfsanträge begrenzt, oder kann man da bis 2 Monate vor dem Termin auch 10 oder noch mehr Hilfsanträge mit jeweils beispielsweise 25 Ansprüchen einreichen? Ok, einreichen kann man ja auch 1000 Hilfsanträge, aber so viele wird die Einspruchsabteilung wohl nicht behandeln, und darum geht es mir ja.
Kann die Einsprechende eigentlich (mit Aussicht auf Erfolg) beantragen, dass die Einspruchsabteilung während der Verhandlung keine weiteren Hilfsanträge zulässt, wenn bereits im Vorfeld z.B. 10 Hilfsanträge eingereicht wurden (und die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung keinen neuen Stand der Technik angeführt hat)?
Und wird bei den Anträgen dann (wie im Nichtigkeitsverfahren üblich) die Patentierbarkeit zuerst nur bezüglich der unabhängigen Ansprüche geprüft und dann, falls diese nicht patentierbar sind, zum nächsten Hilfsantrag übergegangen, ohne die weiteren Limitierungen der abhängigen Ansprüche zu berücksichtigen?
Falls ja, dann kann man doch zumindest beim letzten Hilfsantrag die Limitierungen der abhängigen Ansprüche hochziehen, oder?
Gruß
Gerd
meine letzte mündliche Verhandlung ist schon etwas her, und somit sind die Erinnerungen nicht mehr ganz so frisch. Deshalb hätte ich da ein paar Fragen:
Wie umfangreich dürfen denn die Anträge im Vorfeld bzw. bei der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren sein?
Ist beispielsweise die Anzahl der Hilfsanträge begrenzt, oder kann man da bis 2 Monate vor dem Termin auch 10 oder noch mehr Hilfsanträge mit jeweils beispielsweise 25 Ansprüchen einreichen? Ok, einreichen kann man ja auch 1000 Hilfsanträge, aber so viele wird die Einspruchsabteilung wohl nicht behandeln, und darum geht es mir ja.
Kann die Einsprechende eigentlich (mit Aussicht auf Erfolg) beantragen, dass die Einspruchsabteilung während der Verhandlung keine weiteren Hilfsanträge zulässt, wenn bereits im Vorfeld z.B. 10 Hilfsanträge eingereicht wurden (und die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung keinen neuen Stand der Technik angeführt hat)?
Und wird bei den Anträgen dann (wie im Nichtigkeitsverfahren üblich) die Patentierbarkeit zuerst nur bezüglich der unabhängigen Ansprüche geprüft und dann, falls diese nicht patentierbar sind, zum nächsten Hilfsantrag übergegangen, ohne die weiteren Limitierungen der abhängigen Ansprüche zu berücksichtigen?
Falls ja, dann kann man doch zumindest beim letzten Hilfsantrag die Limitierungen der abhängigen Ansprüche hochziehen, oder?
Gruß
Gerd