EPÜ Umfang der Anträge bei EP-Einspruchsverhandlung

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

meine letzte mündliche Verhandlung ist schon etwas her, und somit sind die Erinnerungen nicht mehr ganz so frisch. Deshalb hätte ich da ein paar Fragen:

Wie umfangreich dürfen denn die Anträge im Vorfeld bzw. bei der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren sein?
Ist beispielsweise die Anzahl der Hilfsanträge begrenzt, oder kann man da bis 2 Monate vor dem Termin auch 10 oder noch mehr Hilfsanträge mit jeweils beispielsweise 25 Ansprüchen einreichen? Ok, einreichen kann man ja auch 1000 Hilfsanträge, aber so viele wird die Einspruchsabteilung wohl nicht behandeln, und darum geht es mir ja.

Kann die Einsprechende eigentlich (mit Aussicht auf Erfolg) beantragen, dass die Einspruchsabteilung während der Verhandlung keine weiteren Hilfsanträge zulässt, wenn bereits im Vorfeld z.B. 10 Hilfsanträge eingereicht wurden (und die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung keinen neuen Stand der Technik angeführt hat)?

Und wird bei den Anträgen dann (wie im Nichtigkeitsverfahren üblich) die Patentierbarkeit zuerst nur bezüglich der unabhängigen Ansprüche geprüft und dann, falls diese nicht patentierbar sind, zum nächsten Hilfsantrag übergegangen, ohne die weiteren Limitierungen der abhängigen Ansprüche zu berücksichtigen?

Falls ja, dann kann man doch zumindest beim letzten Hilfsantrag die Limitierungen der abhängigen Ansprüche hochziehen, oder?

Gruß
Gerd
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Gerd,

eine Beschränkung der Anzahl der Anträge ist mir nicht bekannt. Nach meiner Erfahrung gibt es aber eine "natürliche" Grenze, nämlich die Geduld des Vorsitzenden bzw. der Einspruchsabteilung. Ich habe schon erlebt, dass der Vorsitzende bei über 10 Anträgen (mit jeweils mehreren unabhängigen Ansprüchen) den Patentinhaber auffordert, sich auf die für ihn maßgeblichen Anträge zu beschränken. Als er das nicht tat, wurde sein Patent im Eilverfahren geschreddert, wobei ich nicht glaube, dass die Anträge noch im Detail gelesen wurden. Nicht schön, aber wunderbar menschlich :))

Gruß

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich meine, es gab mal eine Entscheidung, in der eine Serie von Anträgen nicht zugelassen wurde, bei der die jeweiligen unabhängigen Ansprüche eine Vielzahl von Permutationen aller möglichen Merkmale aus den ursprünglichen (Unter-)Ansprüchen darstellten.
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Ich meine, es gab mal eine Entscheidung, in der eine Serie von Anträgen nicht zugelassen wurde, bei der die jeweiligen unabhängigen Ansprüche eine Vielzahl von Permutationen aller möglichen Merkmale aus den ursprünglichen (Unter-)Ansprüchen darstellten.
Das waren, wenn ich es richtig im Kopf habe, ca. 400 Anträge. Ausformuliert waren 7 oder 8 Anträge, der Rest waren alle möglichen Permutationen. Die ausformulierten Anträge wurden verhandelt, der Rest nicht.

Bei meiner letzten Einspruchsverhandlung in München waren mit Fristablauf aus der Ladung (1 Monat vor der mündlichen Verhandlung) Hilfsanträge 3 bis 10 eingereicht worden. In der Verhandlung wurden die ersten 6 normal verhandelt. Beim siebten war dann absehbar, dass er unzulässig ist. Die Patentinhaberin wollte einen Hilfsantrag 7a formulieren, der wohl zulässig geworden wäre. Die Einspruchsabteilung hat darauf hingewiesen, dass die Patentinhaberin jetzt bitte ein letztes Paket schnüren soll, über das verhandelt werden soll. Es gab dann die Hilfsanträge 7a und 10a, basierend auf Hilfsanträgen 7 und 10 mit geringfügigen Änderungen, über die dann auch noch verhandelt wurde.

Meine Vermutung ist, dass die Anträge 7a und 10a nicht verhandelt worden wären, wenn die Hilfsanträge 8 und 9 Teil des "letzten Pakets" gewesen wären.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Da bin ich nicht sicher - hier wurden immerhin die vor der mündl. Verhandlung vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 681 zugelassen und (summarisch) behandelt. Nur die in der mV vorgelegten Hilfsanträge 682 bis 685 wurden nicht zugelassen, und zwar im wesentlichen deshalb, weil die Beanstandungen, die sie addressieren sollten, schon wesentlich früher (im Bescheid der BK) genannt worden waren und sie prima facie weitere Probleme aufwarfen bzw. nicht prima facie gewährbar waren. Also "business as usual" und keine spezielle Problematik wegen der Anzahl.
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Um nochmal auf das Thema zurück zu kommen:

Ist beispielsweise die Anzahl der Hilfsanträge begrenzt, oder kann man da bis 2 Monate vor dem Termin auch 10 oder noch mehr Hilfsanträge mit jeweils beispielsweise 25 Ansprüchen einreichen?

Es gibt keine prinzipielle Grenze, aber generell gilt auch, dass man umso bessere Gründe für neue Anträge braucht, je später im Verfahren man ist. Z.B. in Reaktion auf die vorläufige Meinung der EA in der Ladung kann man neue Anträge einreichen, die müssen aber in jedem Fall R. 80 EPÜ genügen, und sollten dann auch die konkret aufgeworfenen Beanstandungen addressieren. Das muss man ggf. für jeden Antrag einzeln begründen.

Kann die Einsprechende eigentlich (mit Aussicht auf Erfolg) beantragen, dass die Einspruchsabteilung während der Verhandlung keine weiteren Hilfsanträge zulässt, wenn bereits im Vorfeld z.B. 10 Hilfsanträge eingereicht wurden (und die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung keinen neuen Stand der Technik angeführt hat)?

Beantragen kann man natürlich alles ;-)
In der Regel wird die EA zumindest einen neuen Antrag zulassen; der darf aber dann keine neuen Probleme (z.B. bezüglich Klarheit) aufwerfen. Ansonsten gilt das von pak und Lurchi Gesagte. Auch nach meinen Erfahrungen sind 10 Hilfsanträge in der vorbereitenen Eingabe in der Regel unproblematisch.

Und wird bei den Anträgen dann (wie im Nichtigkeitsverfahren üblich) die Patentierbarkeit zuerst nur bezüglich der unabhängigen Ansprüche geprüft und dann, falls diese nicht patentierbar sind, zum nächsten Hilfsantrag übergegangen, ohne die weiteren Limitierungen der abhängigen Ansprüche zu berücksichtigen?

Falls ja, dann kann man doch zumindest beim letzten Hilfsantrag die Limitierungen der abhängigen Ansprüche hochziehen, oder?

Es werden zunächst die unabhängigen Ansprüche geprüft; wenn ein einziger Anspruch eines Antrags (das kann auch ein Unteranspruch sein!) dem EPÜ nicht genügt, wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.

Wie gesagt, kann man meist zumindest noch einen neuen Antrag stellen, der aber dann "sitzen" muss.
 

ppa

GOLD - Mitglied
die anzahl der anträge ist auch begrenzt, da der spass ja konvergieren soll,
also enger werden.


bei irgendwelchen Permutationen geht das nur, wenn die Auswahl immer enger wird, also Merkmale dazu genommen werden.


in der mündl vhdlg kann der vorsitzende alle anträge als late filing zurückweisen, dienicht auf neuen Erkenntnissen beruht, also insb neuen Argumenten usw.


in der mdl vhdlung neu vorgebrachter sdt ? lassen die nur seltenst zu.
 
Oben