Übersetzungen - wörtlich oder sinngemäß?

H

Hanno

Guest
Servus Forum -

wie war das noch gleich mit den EP- bzw. PCT-Übersetzungen der Anmeldungsunterlagen.

1.) In einem der beiden Anmeldesysteme PCT bzw. EP musste man immer besonders auf eine wörtliche Übersetzung achten. Nur bei welchem der beiden, EP oder PCT -- und warum ist das so, bzw. wo steht's im Gesetz?

2.) im englischen Patentanspruch schreibt man für
"dadurch gekennzeichnet, dass"
wohl zumeist
"characterized in that".

Wie wird aber der Ausdruck "wherein", wie beispielsweise hier:

System according to claim 1 or 2,
wherein
said connector comprises [blabla]

übersetzt?

Hintergrund: habe ein zu übersetzendes Druckexemplar bekommen, bei dem überall
"characterized in that"
durchgestrichen und ersetzt war durch
"wherein".

"Wobei"? Aber dann kann ich ja gleich auch schreiben "dadurch gekennzeichnet, dass", oder nicht?

Danke schonmal und mfG, Hanno.
 
X

X-Ray

Guest
'Characterized in that' / USPTO

Hallo Hanno,

zu 2.) kann ich vielleicht etwas beisteuern:

Ich übersetze "wherein" stets mit "bei dem". Ist m.E. unverfänglicher.

Was "characterized in that" angeht, so ist dies problematischer. Wie Du weißt, wird man beim Deutschen und beim Europäischen Patentamt dazu aufgefordert, die Ansprüche in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil zu unterteilen. Im Oberbegriff steht dann das, was bereits Stand der Technik sein soll. Zwischen Oberbegriff und kennzeichnendem Teil ist dann die Phrase "characterized in that" bzw. "dadurch gekennzeichnt, daß" zu verwenden. Da die seitens des Anmelders eingereichte Unterteilung nicht verbindlich ist, ist es unschädlich, wenn ein kennzeichnendes Merkmal aus Versehen im Oberbegriff steht oder ein Merkmal aus dem Stand der Technik in den kennzeichnenden Teil geraten ist.

Anders sieht es wohl beim Amerikanischen Patentamt aus. Wer hier kennzeichnende Merkmale in den Oberbegriff nimmt, gesteht m.W. zu, daß diese zum Stand der Technik gehören. Daher wird in den amerikanischen Anmeldungen lieber kein "characterized in that" verwendet.

So weit mein Wissensstand. Liege ich hier richtig ?
 
H

Hanno

Guest
Danke, X-Ray, für Deine Meinung und Deine Tipps zum Thema Übersetzung und zweiteilige Anspruchsform.

Zur noch offenen Frage "wörtliche Übersetzung bei PCT oder EP?" werden noch weitere Meinungen gesucht.

Danke und MfG, Hanno.
 
M

MynonA

Guest
Wortgetreue Übersetzung gehört zu PCT.
Wörtlich sollten beide sein, EP wie PCT ;o)

M.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: 'Characterized in that' / USPTO

Hi Forum,

Anders sieht es wohl beim Amerikanischen Patentamt aus. Wer hier kennzeichnende Merkmale in den Oberbegriff nimmt, gesteht m.W. zu, daß diese zum Stand der Technik gehören. Daher wird in den amerikanischen Anmeldungen lieber kein "characterized in that" verwendet.

Ist das immer noch der aktuelle Stand -- bei US-Anmeldungen keine zweigeteilte Anspruchsform verwenden?

Dafür spräche zum Beispiel auch, dass in den gesamten Prüfungsrichtlinien (MPEP) der Begriff "two-part-form" kein einziges Mal vorkommt.

Wie haltet Ihr das üblicherweise?

Vielen Dank vorab
Grüße Kurt
 

Karl

*** KT-HERO ***
Ich würde in der Regel sowohl bei PCT- als auch bei EP-Anmeldungen auf eine wörtliche Übersetzung wert legen.

Das EPA ist hinsichtlich unzulässiger Änderungen (123(2)) sehr streng in der Beurteilung. Die Gegenstände von Änderungen müssen "unmittelbar und eindeutig" (vgl. z.B. Singer Stauder) aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entnehmbar sein. Da die ursprünglich eingereichte Fassung maßgeblich hinsichtlich der Offenbarung ist, können Fehler in der Übersetzung dazu führen, dass die übersetzten Ansprüche als unzulässig geändert einzustufen sind.

Zwar glaube ich (bin mir nicht sicher) nicht, dass die Übersetzung im PCT-Verfahren nicht daraufhin geprüft wird, ob sie zur ursprünglich eingereichten Fassung identisch ist, jedoch können die nationalen Ämter in den nationalen Phasen bei Unterschieden zwischen dem ursprünglich offenbarten und der Übersetzung eine unzulässige Änderung bemängeln. Leitet man also eine Regionale Phase EP ein, kommt es letztendlich aufs gleiche Raus, wie wenn man Änderungen in einer EP Anmeldung vornimmt.

Mir scheint es daher Sinnvoll, auch im PCT-Verfahren eine wortgetreue Übersetzung durchzuführen. Sind einige Formulierungen (characterized etc...) für einige Länder ungünstig sind dort üblicherweise noch Änderungen möglich (Preliminary amendments in US z.b.). Ich glaube die Ämter müssen sogar eine gelegenheit zur Änderung geben (PCT A28?). Ich würde es auch als Aufgabe des jeweiligen Nationalen Vertreters sehen, die Anmeldung an nationale gegebenheiten anzupassen und würde dies nicht mit der Übersetzung erledigen. Gute US-Vertreter z.B. machen dies auch und arbeiten hierfür selbst Vorschläge aus.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: 'Characterized in that' / USPTO

Danke für die Ausführungen zum Übersetzungserfordernis.

Zuletzt bezog sich die Frage allerdings auf den zwischenzeitlich geänderten Betreff

'Characterized in that' / USPTO

... und dort insbesondere auf meine Frage zwei Beiträgen weiter oben.

Danke und
Grüße Kurt
 
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