Zumindest in den EP-Nichtigkeitsurteilen 1 Ni 10/15 (EP) vom 26.01.2017 und 2 Ni 55/16 (EP) vom 19.07.2018 erkennt das BPatG die Teilpriorität an. Dabei wird aber darauf hingewiesen, dass es sich um "klar unterscheidbare" Gegenstände handeln muss, von denen der eine der Prioritätsschrift entnehmbar ist, und der andere nicht. Jedenfalls wird dadurch eine "toxische" Wirkung der Prioritätsschrift vermieden, d.h. dass die Priorität einerseits nicht wirksam ist und andererseits die Prioritätsschrift dann doch neuheitsschädlichen Stand der Technik darstellt.
Daher kann man wohl davon ausgehen, dass im DPMA in gleicher Weise verfahren wird.