EPÜ Teilanmeldung - Anspruch auf Entschädigung

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Ab welchem Zeitpunkt hat der Anmelder Anspruch auf Entschädigung bei einer Teilanmeldung?
Bei der Stammanmeldung hat man ja ab Offenlegung Anspruch auf Entschädigung für die von der Stammanmeldung beanspruchte Erfindung.
Ich habe zwar eine klare Vermutung, wie das bei der Teilanmeldung ausschaut, kann aber gerade keine vernünftige Rechtsgrundlage dafür finden.

Kennt jemand in diesem Zusammenhang vielleicht auch relevante Rechtssprechung für die folgende Konstellation (Reihenfolge chronologisch):
1. Firma X reicht eine Anmeldung ein, in der Beschreibung wird A beschrieben und auch B, beansprucht wird aber nur A.
2. Firma Y startet mit dem Verkauf von Produkten, die B benutzen.
3. Anmeldung von X wird veröffentlicht.
4. X reicht eine Teilanmeldung ein, beansprucht wird B.
5. X und Y starten eine "übliche Klopperei" wegen B.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Für die Teilanmeldung (§39 PatG) gilt doch nichts anderes als für die Stammanmeldung bzgl. Veröffentlichung und angemessener Entschädigung (§§32, 33 PatG). Eine andere Rechtsgrundlage braucht man m.E. nicht.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Es geht um europäisches Recht, aber im Ergebnis stimmt das.

Ah ok, das europäische Recht steht aber wohl nicht in der Aufgabenstellung.

@SwissPatEng. Irgendwie ein glücklicher Zufall, wenn man in einer Patentanmeldung eine Erfindung (oder Ansammlung von Merkmalen) hat, die von einem anderen später verwendet wird. Die Ansprüche der Teilanmeldung können dann genau so formuliert werden, wie das Produkt des Dritten, das dann sicher unter den Anspruch fällt. Das gleiche gilt dann auch, wenn man merkt, dass sein aktueller Anspruch Merkmale enthält, die gar nicht notwendig wären und man sich unnötig eingeschränkt hat.
 
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