SwissPatEng
SILBER - Mitglied
Ab welchem Zeitpunkt hat der Anmelder Anspruch auf Entschädigung bei einer Teilanmeldung?
Bei der Stammanmeldung hat man ja ab Offenlegung Anspruch auf Entschädigung für die von der Stammanmeldung beanspruchte Erfindung.
Ich habe zwar eine klare Vermutung, wie das bei der Teilanmeldung ausschaut, kann aber gerade keine vernünftige Rechtsgrundlage dafür finden.
Kennt jemand in diesem Zusammenhang vielleicht auch relevante Rechtssprechung für die folgende Konstellation (Reihenfolge chronologisch):
1. Firma X reicht eine Anmeldung ein, in der Beschreibung wird A beschrieben und auch B, beansprucht wird aber nur A.
2. Firma Y startet mit dem Verkauf von Produkten, die B benutzen.
3. Anmeldung von X wird veröffentlicht.
4. X reicht eine Teilanmeldung ein, beansprucht wird B.
5. X und Y starten eine "übliche Klopperei" wegen B.
Bei der Stammanmeldung hat man ja ab Offenlegung Anspruch auf Entschädigung für die von der Stammanmeldung beanspruchte Erfindung.
Ich habe zwar eine klare Vermutung, wie das bei der Teilanmeldung ausschaut, kann aber gerade keine vernünftige Rechtsgrundlage dafür finden.
Kennt jemand in diesem Zusammenhang vielleicht auch relevante Rechtssprechung für die folgende Konstellation (Reihenfolge chronologisch):
1. Firma X reicht eine Anmeldung ein, in der Beschreibung wird A beschrieben und auch B, beansprucht wird aber nur A.
2. Firma Y startet mit dem Verkauf von Produkten, die B benutzen.
3. Anmeldung von X wird veröffentlicht.
4. X reicht eine Teilanmeldung ein, beansprucht wird B.
5. X und Y starten eine "übliche Klopperei" wegen B.