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grond
Guest
So sollte es meiner Meinung nach auch sein. In den Ansprüchen sollte man zwei, drei Verallgemeinerungen/Erweiterungen der Erfindung und in einem Anspruch diese selbst, so wie der Erfinder sie erdacht hat, haben, davon abhängig einige Unteransprüche, die den Best-mode beschreiben. Ob das User-Interface der Erfindung dann auch eine 3D-Brille aufweisen kann, ist völlig irrelevant und wird einem auch niemals zur Erteilung verhelfen. Wenn man den Mandanten unbedingt beeindrucken will, kann man so einen Schmonzes dann in der Beschreibung abladen.Plempi schrieb:Die tatsächlich Anzahl der Ansprüche hängt aber von der Geschicktheit des Anwalts ab. Ich habe Anmeldungen gesehen, in denen in der Beschreibung die Ansprüche verdeckt formuliert wurden als unzählige Aspekte der Erfindung. Die tatsächlichen Ansprüche betrugen dabei nur einen Bruchteil.
Wenn man später eventuell mal teilen will, kann man natürlich reichlich "Behelfsanspruchssätze" in der Beschreibung unterbringen. Auch bei Abbildungsbeschreibungen bietet sich das an