Schutzbeginn

ahk

Schreiber
Hallo,
wann beginnt eigentlich der tatsächliche Schutz eines EP-Patents.
Schau' ich ins EPÜ (oder auch EPÜ 2000, egal) finde ich unter A 67(1) dass "dem Anmelder ab dem Tag der Veröffentlichung in den benannten Vertragsstaaten einstweilen Schutz gem A64 gewährt wird." Blöd, denn ich hätte gerne ab meinem Anmeldetag AT (oder Priotag) Schutz.
Welchen Schutz habe ich denn tatsächlich zwischen dem AT und dem Veröffentlichungstag meiner Anmeldung?
Mir geht es hier nicht um ältere Rechte, sondern ich stelle mir vor, dass jemand zwischen dem AT und dem Veröffentlichungstag mein evt. später erteiltes Patent nutzt.
Ich fürchte, ich habe da irgendetwas übersehen. Kann mir jemand weiterhelfen? Merci vielmals im voraus.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Du hast hier nichts übersehen. Es ist. Wäre es anders, dann überlege Dir doch einmal, was Du hier von der Öffentlichkeit verlangst.

Was die Öffentlichkeit nicht kennt, kann man ihr auch nicht verbieten. Der Schutz läuft ja auf ein Ausschließlichkeitsrecht (beim Patent) hinaus. Einzige Ausnahme von diesem Prinzip sind Geheimpatente. Aber die gibt es ja sowieso nicht beim EPA.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Die einzige Möglichkeit Dein Problem zu lösen, liegt in Deiner Freiheit eine schnelle Veröffentlichung zu erwirken.

Dies kannst Du beim Amt iniziieren, oder
als GBM beim DPMA, oder
Publikation in einer Fachzeitschrift, oder sonstiges.

Jedoch ist Vorsicht geboten, da dann die Priofrist nicht so gut zur Optimierung der Erfindung genutzt werden kann.

Das ist eben der Deal mit der Gesellschaft. Du bekommst ein Monopol die Gesellschaft bekommt Dein Wissen.

Gruß
Alex
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Alex:jura schrieb:
Die einzige Möglichkeit Dein Problem zu lösen, liegt in Deiner Freiheit eine schnelle Veröffentlichung zu erwirken.

Dies kannst Du beim Amt iniziieren, oder
als GBM beim DPMA, oder

Soweit kann ich dem folgen

Publikation in einer Fachzeitschrift, oder sonstiges.

Was soll hier der Sinn sein? Dritten noch eine Anleitung geben, wie sie das Patent vor Veröffentlichung am besten nutzen können?



Jedoch ist Vorsicht geboten, da dann die Priofrist nicht so gut zur Optimierung der Erfindung genutzt werden kann.

Das ist eben der Deal mit der Gesellschaft. Du bekommst ein Monopol die Gesellschaft bekommt Dein Wissen.

Gruß
Alex
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Im Prinzip richtig!

Wenn aber auf eine Technologie, welche als Anmeldung eingereicht ist, ein Verweis (z. B. patent pending in USA) erfolgt, könnte dies zu Schadenersatz oder ähnliche Ansprüche führen

Gruß
alex
 
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